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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. April 2022, VGW-031/002/11001/2021-2, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Mai 2021 betreffend die Bestrafung wegen einer Übertretung des KFG als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber selbst verfasste und per E-Mail vom 1. August 2022 an das Verwaltungsgericht eingebrachte Revision wurde ihm mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2022, Ra 2022/02/0203-2, zur Behebung näher bezeichneter Mängel binnen zwei Wochen zurückgestellt, wobei der Revisionswerber ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte. Weiters wurde ihm unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme die Verspätung seiner Revision vorgehalten.
3 Dieses Schreiben wurde dem Revisionswerber gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt.
4 Da der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0082; 28.1.2021, Ra 2020/02/0270).
Wien, am 14. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020203.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023