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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Mai 2022, KLVwG-542/7/2022, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 23. Jänner 2022 betreffend die Bestrafung wegen einer Übertretung des KFG mit der Maßgabe der Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafsanktionsnorm um ihre Fundstellen als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Revisionswerber selbst verfasste außerordentliche Revision vom 2. Juli 2022.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. September 2022, Ra 2022/02/0184-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung näher bezeichneter Mängel binnen vier Wochen zurück und wies ihn darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 stellte der Revisionswerber innerhalb der Frist zur Mängelbehebung einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ra 2022/02/0184-5, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
5 Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der im Wege der Hinterlegung erfolgten Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/02/0171, mwN).
6 Da jedoch innerhalb der neu eröffneten vierwöchigen Frist keine Mängelbehebung vorgenommen wurde, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
7 Daran vermochte auch das Schreiben des Revisionswerbers vom 12. Oktober 2022, mit dem der Sache nach die Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung begehrt wurde, nichts zu ändern, zumal diesem Begehr mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2022, Ra 2022/02/0184-7, nicht stattgegeben wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision auch dann gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, der mit Berichterverfügung ab- bzw. zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 26.1.2022, Ra 2021/02/0141; 14.10.2022, Ra 2022/06/0089, jeweils mwN).
Wien, am 14. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020184.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023