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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Franz und der Theresia F in K, beide vertreten durch Dr. L, RA in W, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 7. Juni 1995, Zl. R/1-V-95061/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mPen: 1. Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Gertrude H, 3. Wilhelm H, beide K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 1654, KG K, für welches die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Landwirtschaft" festgelegt ist. Westlich grenzt an dieses Grundstück das den Beschwerdeführern gehörige Grundstück Nr. 1653/1, KG K. Im Süden grenzen beide Grundstücke an den Weg Grundstück Nr. 1598, KG K.
Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Schweinemaststalles und einer Güllegrube auf dem Grundstück Nr. 1654, KG K. Laut Einreichplan soll der Stall auf einer Fläche von 839,90 m2 in Massivbauweise errichtet werden und neun Stallkammern mit jeweils acht Buchten für je zehn Schweine, insgesamt daher 720 Mastschweine umfassen. Weiters sollen eine Futterkammer, ein Büro, ein Computerraum, ein WC, ein Waschraum mit Dusche und die entsprechenden Vorräume eingebaut werden. Vom Grundstück der Beschwerdeführer und vom erwähnten Weg wird ein Abstand von je 5 m eingehalten. An den Maststall schließt im Osten laut Plan eine Güllegrube in Stahlbaukonstruktion mit einem Nutzinhalt von 235 m3 an, welche unterirdisch eingebaut werden soll.
Die Beschwerdeführer erhoben schriftlich folgende Einwendungen gegen dieses Projekt:
"Als Anrainer haben wir bereits dieses Projekt am Gemeindeamt besichtigt. Da bereits die Geruchsbelästigung des bestehenden Schweinestalls mit Schwemmentmistung ein unerträgliches Ausmaß angenommen hat, lehnen wir die geplante Schwemmentmistung sowie die Lage des Projektes ab."
In der am 16. September 1993 von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde bezüglich der Einwendungen der nicht erschienenen Beschwerdeführer "festgestellt, daß der bestehende Maststall samt der Schwemmentmistung nördlich des bestehenden Zuchtstalles nach Fertigstellung des neuen Stalles aufgelassen wird". Nach Schluß der mündlichen Verhandlung holte die Baubehörde erster Instanz ein Gutachten des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes IV Krems, ein agrartechnisches Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, ein veterinärmedizinisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten ein. Das letztgenannte Gutachten des Gemeindearztes Dr. Otto S vom 26. April 1994 hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund der mir vorliegenden Gutachten des Amtstierarztes, des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (agrartechnisches Gutachten), der Niederschrift der Bauverhandlung vom 7.9.1993, der Baubeschreibung vom 28.6.1993, des Gutachtens des Gebietsbauamtes erscheint durch die Verlagerung des Bauobjektes auf Parzelle 1654, KG K (Grünland) unter Einhaltung der Bauvorschriften und Auflagen des agrartechnischen Gutachtens zumindest keine Verschlechterung der Luftqualität zu erfolgen. Im Wohnbereich der Anrainer sollte sich trotz Vergrößerung der Tierzahl eine geringere Geruchsbelästigung ergeben. Eine Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung über das ortsübliche Ausmaß hinaus ist nicht zu erwarten."
Mit Bescheid vom 25. November 1994 erteilte die Baubehörde erster Instanz antragsgemäß unter Auflagen die Bewilligung zum Neubau eines Schweinestalles und einer Güllegrube.
In der dagegen erhobenen Berufung bemängeln die Beschwerdeführer die eingeholten Gutachten des agrartechnischen und medizinischen Sachverständigen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 10. März 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer den schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien und diese Gutachten mit laienhaftem Vorbringen nicht entkräften könnten. Eine Gesundheitsgefährdung durch Geruchsbelästigung bzw. andere Einwirkungen sei laut diesen Gutachten nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1995 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
§ 100 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung verpflichte die Baubehörde, die baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn nicht durch übeinstimmende Gutachten von Sachverständigen einschlägiger Fachrichtungen sichergestellt erscheine, daß durch die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit von Anrainern entweder schon bei projektsgemäßer Ausführung oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen nicht zu erwarten sei. Auf Grund der Bestimmung des § 62 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung sei von den Baubehörden ein Gutachten des bautechnischen, agrartechnischen, veterinärmedizinischen und eines medizinischen Sachverständigen eingeholt worden. Alle Gutachten enthielten eine umfangreiche Befundaufnahme, seien hinsichtlich ihres Inhaltes widerspruchsfrei und entsprächen den logischen Denkgesetzen. Den Sachverständigen mangle es nicht an Ortskenntnissen, Sachkenntnis und Berufserfahrung auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit. Alle Gutachter kämen übereinstimmend zum Ergebnis, daß vom gegenständlichen Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keinerlei Gefahren oder Belästigungen zu erwarten seien, die das örtlich zumutbare Ausmaß überstiegen. Die Aufsichtsbehörde könne den Baubehörden beider Instanzen nicht entgegentreten, wenn sie diese schlüssigen Gutachten ihren Entscheidungen zugrundegelegt hätten, zumal sich die Beschwerdeführer nicht damit hätten begnügen dürfen, dieser Auffassung der Sachverständigen mit einer gegenteiligen, bloß laienhaften Behauptung zu erwidern, sondern die Gutachten mit einem auf gleicher Stufe stehenden Beweismittel (Vorlage von Gegengutachten von Sachverständigen einschlägiger Fachrichtungen) hätten bekämpfen müssen. Die Beschwerdeführer seien daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ihn ihrem Recht auf "Versagung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 100 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, wenn die Errichtung der Baulichkeit nach Größe, Lage und Verwendungszweck Belästigungen der Nachbarn erwarten lasse, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen (§ 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung), verletzt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
1.
den Brandschutz,
2.
den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3.
die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4.
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen der zu befürchtenden Geruchsbelästigung gegen das hier zu beurteilende Projekt fristgerecht Einwendungen erhoben (vgl. zur Beachtlichkeit fristgerechter Einwendungen das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/05/0043, BauSlg. Nr. 1021).
Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren und Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben.
Gemäß § 100 Abs. 2 BO ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen dieses Gesetzes, ... einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnung oder des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 8000, über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen mit bestimmten Widmungs- und Nutzungsarten sowie über Vorbehaltsflächen und Bausperren verletzt werden.
§ 62 Abs. 2 leg. cit. verpflichtet somit die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Diese Vorschrift dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284, mwN). Aus § 62 Abs. 2 BO i.V.m. § 118 Abs. 8 und 9 leg. cit. erwächst daher den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor z. B. Geruchsbelästigung. Der im § 62 Abs. 2 leg. cit. normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, mwN). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann. Vorweg hat aber die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, dies insbesondere auch dann, wenn mit dem Bauvorhaben eine Erweiterung (Änderung) der Betriebstype vorgesehen ist (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 737).
Auf einem Grundstück mit der Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ist die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung grundsätzlich zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0028, betreffend die Errichtung eines Schweinestalles im Bauland-Agrargebiet gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG). Auch wenn die Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft dem Anrainer keinen Schutz auf Einhaltung der Widmungskategorie gewährleistet, bietet ihm diese Widmungskategorie doch den Schutz des § 62 Abs. 2 BO. In einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft wohl intensiver sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0004). Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine solchen das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1987, Zl. 86/05/0132).
Ob eine Gefahr oder Belästigung seitens eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. auch hiezu das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995).
Entgegen der von der Vorstellungsbehörde vertretenen Rechtsansicht wird das medizinische Gutachten diesen Voraussetzungen nicht gerecht. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Prämissen der medizinische Sachverständige zu der - nicht näher begründeten - Schlußfolgerung gekommen ist, die Geruchsbelästigung des projektierten Schweinestalles der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien lasse ein Übersteigen der Auswirkungen über das ortsübliche Ausmaß hinaus nicht erwarten. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen keine Ausführungen über die zu erwartenden Geruchsbelästigungen durch die Errichtung und den Betrieb des hier zu beurteilenden Projektes, bezogen auf die Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer im Sinne der dargestellten Rechtslage, enthält. Insoweit sind daher diese Gutachten für den Verwaltungsgerichtshof mangels ausreichender Entscheidungsgrundlagen nicht auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfbar.
Um abschließend beurteilen zu können, ob der projektsgemäß ausgeführte Schweinestall samt Güllegrube der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien an der Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BO entfaltet, bedarf es daher ergänzender Erhebungen durch einen Befund des agrartechnischen Sachverständigen, welche Geruchsbelästigungen an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer entstehen, und sodann begründeter Darlegungen in einem Gutachten des medizinischen Sachverständigen zu der Frage, ob die festgestellten Geruchsbelästigungen des Betriebes das Wohlbefinden von Menschen - bezogen auf die Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft - in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerdesache erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050217.X00Im RIS seit
11.07.2001