Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.11.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Durchsetzung der Anhaltung nach § 97 Abs. 5 StVO ist durch körperlichen Zwang lediglich dann verhältnismäßig, wenn das Organ der Straßenaufsicht im Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar annehmen konnte, dass die gewählten Zwangsmittel nicht zur Gefährdung von Personen und zur Beschädigung von Sachen führen wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehls- und Zwangsgewalt; Verwaltungsübertretung; Anhaltung; Modalitäten; Anwendung von Körperkraft; VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.100.9983.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023