TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/15 LVwG-2022/45/2919/3

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Veröffentlicht am 15.12.2022
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Entscheidungsdatum

15.12.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Am 22.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Vertreterin der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 (datiert mit 21.01.2021) für den Dienstnehmer CC, geboren am XX.XX.XXXX. Dabei beantragte er für den „Absonderungszeitraum: 31.10.2020 bis 31.10.2020“ eine Vergütung in Höhe von Euro 111,18. Der Dienstnehmer war während des Zeitraumes 31.10.2020 bis 10.11.2020 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ***, behördlich abgesondert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und Abs 3 iVm 7 EpiG infolge der Dienstverhinderung von CC für den Absonderungszeitraum 31.10.2020 bis 10.11.2020 eine Vergütung in Höhe von insgesamt Euro 111,18 gewährt. Die Behörde führte dazu aus, dass gemäß § 58 Abs 2 AVG die Begründung entfallen könne, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen werden könne. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2022 zugestellt.

Am 12.10.2022 richtete der Beschwerdeführer ein Mail an den zuständigen Sachbearbeiter mit folgendem Inhalt: „Mit Bescheid vom 11.10.2022 wurde über den Verdienstentgang des o.a. Mitarbeiters abgesprochen. Es wird hier nur 1 Tag und zwar der 31.10.2020 vergütet. Kommt für den Zeitraum 01.11.-10.11.2020 ein gesonderter Bescheid? Anbei die Unterlage für die Vergütung 01.11.-10.11.2020 zur Information.“ Dabei fügte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verdienstentgang gemäß § 32 EpidemieG 1950 für den Zeitraum 01.11. bis 10.11.2020 bei. In einem darauffolgenden Telefonat zwischen der Behörde und der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde diese informiert, dass „im gegenständlichen Fall der Antrag gem. § 32 EpiG 1950 mit E-Mail vom 22.01.2021 eingebracht wurde. Als Anlage ist der Antrag mit Summe iHv EUR 111,18 (1 Tag) beigefügt. Der Antrag welcher den Teil aus dem November 2020 betrifft, kann dem Akt nicht entnommen werden“ (vgl AV vom 25.10.2022).

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin fristgerecht am 08.11.2022 Beschwerde bei der belangten Behörde und brachte darin vor wie folgt: „Der Mitarbeiter, CC, wurde vom 31.10.2020 bis 10.11.2020 abgesondert. Vergütet wurde der Betrag für den 31.10.2020, da anscheinend der entsprechende Antrag für den Zeitraum 01.11-10.11.2020 nicht eingereicht wurde. Ich stelle somit den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zusätzlich für den Zeitraum 01.11.-10.11.2020, da dies aus den eingereichten Unterlagen (Lohnkonto, Zahlungsnachweis) hervorgeht, auch wenn der entsprechende Antrag nur für den 31.10.2020 eingereicht wurde. Die Unterlagen werden noch einmal gesammelt vorgelegt.“ In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde die belangte Behörde zur Klarstellung ersucht mitzuteilen, „ob und gegebenenfalls wann der vom Beschwerdeführer vorgelegte Antrag vom 21.01.2021 für den Zeitraum 01.11.2020 bis 10.11.2020 (im Anhang) bei der belangten Behörde eingebracht wurde“ (vgl Mail vom 21.11.2022). Daraufhin teilte die belangte Behörde mit wie folgt: „Der Antrag (datiert mit 21.01.2021) für den Zeitraum 01.11.2020 bis 10.11.2020 wurde erstmals im Rahmen der eingebrachten Beschwerde mit 08.11.2022 bei der belangten Behörde vorgelegt. Zu erwähnen ist weiters, dass derselbe Antrag mittels E-Mail an meine Adresse (***) am 12.10.2022 als Anlage beigefügt wurde. Eine Einbringung des Antrags vor Erlassung des Bescheids mit 11.10.2022 (***) kann dem Akt nicht entnommen werden.“ Diese Mitteilung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Mail vom 22.11.2022 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eröffnet, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Nachweis der Einbringung des Antrages für den Zeitraum 01.-10.11.2020 dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Trotz nochmaliger telefonischer Nachfrage erfolgte bis dato keine Reaktion des Beschwerdeführers.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt eine Tischlerei in **** Z.

Am 22.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Vertreterin der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 für den Dienstnehmer CC, geboren am XX.XX.XXXX. Dabei beantragte er für den „Absonderungszeitraum: 31.10.2020 bis 31.10.2020“ eine Vergütung in Höhe von Euro 111,18. Der Dienstnehmer war während des Zeitraumes 31.10.2020 bis 10.11.2020 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ***, behördlich abgesondert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2022 wurden dem Beschwerdeführer gemäß §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und Abs 3 iVm 7 EpiG infolge der Dienstverhinderung von CC für den Absonderungszeitraum 31.10.2020 bis 10.11.2020 eine Vergütung in Höhe von insgesamt Euro 111,18 gewährt. Die Behörde führte dazu aus, dass gemäß § 58 Abs 2 AVG die Begründung entfallen kann, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Der mit „21. JAN. 2021“ datierte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 für den Dienstnehmer CC für den Zeitraum 01.11. bis 10.11.2020 in der Höhe von Euro 1.285,11 wurde am 12.10.2022 an den zuständigen Sachbearbeiter sowie erstmals mit der Beschwerde am 08.11.2022 an die belangte Behörde übermittelt.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt, dass der Antrag zunächst nur für den 31.10.2020 eingereicht wurde und sich ansonsten trotz entsprechender Aufforderung nicht weiter dazu geäußert. Aus diesem Grund war auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG nicht geboten, da nicht erkennbar war, inwieweit eine solche zu einer Klärung des – ohnehin unstrittigen – Sachverhaltes beitragen sollte.

IV.      Erwägungen:

Wie festgestellt bezog sich der verfahrenseinleitende Antrag – wie aus dem Antragsformular eindeutig hervorgeht – auf den Zeitraum 31.10.2020 bis 31.10.2020, wobei die beantragte Vergütung mit Euro 111,18 beziffert wurde. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dieser Antrag umfasse aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch den Zeitraum 01.11.-10.11.2022, so ist ihm die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach im Antragsverfahren die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundliegenden Antrag abgesteckt wird (vgl ua VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115). Dieser bezieht sich zweifelsfrei ausschließlich auf den 31.10.2020 und umfasst Euro 111,18 – allein dieser Anspruch ist somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daher ist der ebenfalls mit 21.01.2021 datierte Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.11.-10.11.2020, der erstmals mit der Beschwerde am 08.11.2022 eingebracht wurde, im konkreten Verfahren nicht gegenständlich.

Aufgrund der vollinhaltlichen Stattgebung des verfahrensgegenständlichen Antrages ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.2919.3

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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