Entscheidungsdatum
19.09.2022Norm
KFG 1967 §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. August 2021, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, beruht auf der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 23. Dezember 2020 nach einer erfolgten Schwerverkehrskontrolle.
Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs richtete eine auf 11. Jänner 2021 datierte Strafverfügung wegen zwei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 KFG 1967 an den Beschwerdeführer. Nach erfolgter Mahnung brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsanwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Einspruch gegen die Strafverfügung ein, dem die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom 16. Juli 2021 Folge gab.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 18. August 2021 wie folgt für schuldig (die Tatbeschreibung entspricht dabei sowohl der Tatbeschreibung in der Strafverfügung als auch dem Tatvorwurf laut Anzeige samt Teiluntersuchungen):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 16.12.2020 gegen 09:30 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***
Fahrzeug: *** mit ***, Anhänger mit Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass insgesamt 6 Fernlichtscheinwerfer – 2 Original plus 4 am Dach montiert waren, Kennzahl überschritten (2x27,5 plus 4x17,5, Hella Rallye 3003)
schwerer Mangel – erkennbar für Zulassungsbesitzer
Gutachten NÖ Landesregierung vom 16.12.2020, Nr. ***
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass der seitliche Unterfahrschutz rechts hinten stark deformiert ist, abstehende Teile, der Verriegelungsbolzen fehlt.
schwerer Mangel – erkennbar für Zulassungsbesitzer
Gutachten NÖ Landesregierung vom 16.12.2020, Nr. ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
zu 2. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1. € 75,00 42 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 2. € 75,00 42 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00
Gesamtbetrag € 170,00“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mängel laut Gutachten als schwer, erkennbar und im Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers liegend qualifiziert worden seien. Es liege keine Doppelbestrafung vor, weil bei der Bestrafung des Zulassungsbesitzers und der Bestrafung des Lenkers unterschiedliche Verhaltensanforderungen sanktioniert würden. Die Verwaltungsübertretungen seien durch die dienstliche Wahrnehmung von Polizeibeamten und durch das Ermittlungsverfahren erwiesen. Hinsichtlich des Verschuldens sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass zu Faktum 1. das Fahrzeug mit diesen Scheinwerfern werk- bzw. serienmäßig ausgeliefert worden und TÜV- und regelkonform sei und dass zu Faktum 2. umgehend die Reparatur in Auftrag gegeben worden sei. Das Verfahren sei einzustellen, allenfalls sei mit Beratung oder Ermahnung vorzugehen.
1.4. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde von der Behörde ausdrücklich verzichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.
3. Maßgebliche Rechtslage:
§ 4 Abs. 2 des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, lautet:
„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 4. Allgemeines
[…]
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. In der Sache:
Der Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen zwei Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG 1967 bestraft. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Festzuhalten ist zunächst, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nicht ausschließlich an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055; 16.10.2017, Ra 2015/05/0052). An die Verfolgungshandlung sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung (vgl. etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212).
Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213). Nicht ausreichend in diesem Sinne war etwa die Anlastung, dass „bei sechs Rädern insgesamt 13 Tragbolzen über die Radmuttern hinausstanden, drei Radmuttern fehlten“, weil damit nicht zu erkennen war, inwiefern dadurch einer der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 verwirklicht worden sein soll (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176). Ebensowenig ausreichend waren die nach wörtlicher Wiedergabe des Gesetzestextes erfolgten Umschreibungen, dass „die Fahrzeugkarosserie und am Unterboden mehrfach durchgerostet war“ sowie, dass „der Hilfsquerrahmen vor der 2. Achse rechts, mehrfach durchgerostet war“ (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213). Auch die Umschreibungen, dass „beim bezeichneten KFZ die Ölwanne offenkundig beschädigt und nur behelfsmäßig repariert/abgedichtet war“, dass „beim bezeichneten KFZ der linke Vorderreifen im Bereich der Lauffläche einseitig (Innenseite) völlig abgefahren war (vermutlich ein Defekt an der Spur oä)“, und dass „beim bezeichneten KFZ hinten links die Cellone gebrochen war“ wurden als nicht ausreichend angesehen (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301). Nicht beanstandet wurde vom Verwaltungsgerichtshof hingegen die Umschreibung für die Gefährdung anderer Straßenbenutzer mit den Worten „erhöhte Unfallgefahr für den Nachfolgeverkehr, insbesondere für einspurige Fahrzeuge, wegen rutschig werdender Fahrbahn als Folge dieses Mangels“ bei „übermäßig starke[m] Flüssigkeitsverlust mit Tropfenbildung im Bereich des Motors, Bereich bereits großflächig ölverunreinigt“ (vgl. VwGH 17.6.2021, Ra 2021/02/0131).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich dieser Judikatur angeschlossen (vgl. etwa LVwG NÖ 21.12.2021, LVwG-S-577/001-2021, mwH).
Für den vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund dieser Judikatur auszuführen, dass auch die verfahrensgegenständlichen Tatbeschreibungen nicht ausreichend konkret sind. Abgesehen von der (unzureichenden) wörtlichen Wiedergabe von Teilen des Gesetzestextes beschränken sich die Anlastungen auf lediglich kursorische Umschreibungen („Es wurde festgestellt, dass insgesamt 6 Fernlichtscheinwerfer – 2 Original plus 4 am Dach montiert waren, Kennzahl überschritten (2x27,5 plus 4x17,5, Hella Rallye 3003)“ sowie „Es wurde festgestellt, dass der seitliche Unterfahrschutz rechts hinten stark deformiert ist, abstehende Teile, der Verriegelungsbolzen fehlt.“).
Es fehlt im Sinne der dargestellten Judikatur die Konkretisierung, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 verwirklicht worden sein soll. Es wurde auch in keiner Weise konkretisiert, ob bzw. inwiefern und für wen durch die Mängel Gefährdungspotential gegeben wäre.
Eine Sanierung der Tatbeschreibungen ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unabhängig von der Frage, ob damit unzulässigerweise über den Gegenstand des Straferkenntnisses hinausgegangen würde (vgl. etwa VfGH 14.3.2017, E 3282/2016, Rz 27) – verwehrt, weil keine entsprechende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099). Ebenso kommt nach den (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben eine Zurückverweisung oder bloß kassatorische Entscheidung mit Wiederanhängigkeit bei der belangten Behörde nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2018/11/0214).
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
Die belangte Behörde hat bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Darüber hinaus steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob eine Tatbeschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur als ausreichend anzusehen ist (s. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsbesitzer; Fahrzeug; Mangel; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2044.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023