Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2022Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
§ 4 Abs 2 KFG umfasst mehrere Tatbestände, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs 2 KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl etwa VwGH Ra 2019/02/0213).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsbesitzer; Fahrzeug; Mangel; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2044.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023