TE Vfgh Beschluss 1993/11/30 B149/93, B150/93, B151/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend Zurück- bzw Abweisung von Anfechtungen der Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister; Überprüfbarkeit dieser einen Teilakt des Wahlverfahrens bildenden Entscheidungen der Wahlbehörde im Wege einer Wahlanfechtung

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 18. Oktober 1992 fanden in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See, Burgenland) die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister statt. Die Ergebnisse dieser Wahlen wurden mit Kundmachung vom 20. Oktober 1992 durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §75 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, (GemWO) verlautbart.

In der Folge wurden die Ergebnisse dieser Wahlen mit drei als "Wahlanfechtungen" bezeichneten und wörtlich übereinstimmenden Einsprüchen gemäß §76 GemWO bekämpft, die 1. von Dr. G W, 2. von der Wählergruppe Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. S S, und 3. von Dr. S S selbst eingebracht wurden.

Die Landeswahlbehörde für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1992 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung entschied mit drei Bescheiden vom 14. Dezember 1992 über diese Einsprüche. Mit dem Bescheid ZII-1348/1-1992 wurde der Einspruch des Dr. W zurückgewiesen, mit dem Bescheid ZII-1348/2-1992 jener der FPÖ. Der Einspruch des Dr. S wurde mit dem Bescheid ZII-1348/3-1992, soweit er das Ergebnis der Gemeinderatswahl bekämpfte, abgewiesen, bezüglich der Wahl des Bürgermeisters aber zurückgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird. Die Beschwerde des Dr. W gegen den Bescheid ZII-1348/1-1992 ist beim Verfassungsgerichtshof zu B149/93, jene der Wählergruppe FPÖ gegen den Bescheid ZII-1348/2-1992 zu B150/93 und jene des Dr. S gegen den Bescheid ZII-1348/3-1992 zu B151/93 protokolliert.

Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl. Nach Art141 Abs1 litb B-VG erkennt er ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch des Bürgermeisters (vgl. VfGH 1.7.1993 G75/93 und 1.7.1993 WI-6,10/92). Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zur Anfechtung von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern oder in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor, so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen (VfSlg. 12532/1990 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dementsprechend haben die Beschwerdeführer auch Wahlanfechtungen nach Art141 B-VG eingebracht, die beim Verfassungsgerichtshof zu WI-1/93, WI-2/93 und WI-3/93 protokolliert sind.

Die Beschwerden waren daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B149.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93B00149_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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