TE Vwgh Beschluss 1996/1/23 95/08/0342

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des R in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in O, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Februar 1995, Zl. VIII/1-1860/1-1994, betreffend Übertragung einer Geldleistung (mP: SVA der Bauern), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0231, wurde das Verfahren betreffend die obgenannte Beschwerde wegen nur mangelhafter Erfüllung eines Verbesserungsauftrages gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da die ursprünglich eingebrachten zwei Beschwerdeschriftsätze sowie der angefochtene Bescheid nicht wieder vorgelegt wurden.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, daß die Kanzleikraft des Beschwerdevertreters, Frau D, durch einen nicht mehr nachvollziehbaren Irrtum die Originalbeschwerde samt angeschlossenen Bescheid nicht in das Postkuvert gesteckt habe, sondern diese Schriftstücke im Akt verblieben seien. Erst aufgrund der Übermittlung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1995, der am 5. Dezember 1995 eingegangen sei, sei dieser Fehler aufgefallen. Die Kanzleibedienstete des Rechtsvertreters habe bisher die ihr übertragenen Aufgaben ohne Beanstandung erfüllt; es sei dies das erste Mal, daß ihr ein derartiger Fehler unterlaufen sei.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (spätestens) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (vgl. etwa den Beschluß vom 23. März 1981, Zl. 81/17/0020).

Nach dem Vorbringen des Beschwerdevertreters im Wiedereinsetzungsantrag hat er von der mangelhaften Verbesserung erst durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0231, erfahren, der ihm am 5. Dezember 1995 zugestellt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher spätestens am 19. Dezember 1995 zu stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch die versäumte Handlung, also die Vorlage der ursprünglichen ZWEI (Original-)Beschwerden samt Bescheidausfertigung, nachzuholen.

Dem am 19. Dezember 1995 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag waren allerdings nur EINE Originalbeschwerde und der angefochtene Bescheid angeschlossen. Die mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 an diesem Tag zur Post gegebene zweite Ausfertigung der Originalbeschwerde erweist sich daher als verspätet vorgelegt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080342.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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