Entscheidungsdatum
16.08.2022Norm
AWG 2002 §69Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, Deutschland, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 08.02.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 9.3.2022 führte die Polizei im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Raststation ***, Fahrtrichtung ***, Schwerverkehrskontrollen durch, im Zuge derer ein Sattelzug, welcher im Auftrag der Firma des Beschwerdeführers, E, gebrauchte Autoteile in einem Gesamtgewicht von 24.000 kg, von ***, Deutschland, nach ***, Kosovo, transportierte, angehalten und kontrolliert wurde. Auf Grund des Verdachts der illegalen Verbringung von Abfällen ohne, dass die dafür erforderliche Bewilligung der Notifizierung von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) im Vorfeld eingeholt worden sei, wurde der Beschwerdeführer am 29.7.2022 beim Bürgermeister der Stadt *** als Verwaltungsstrafbehörde angezeigt.
1.2. Der Anzeige lag die folgende Stellungnahme vom 11.3.2020 des abfalltechnischen Amtssachverständigen (ASV) des BMKUEMIT zugrunde:
3.3. Der abfalltechnische Amtssachverständige (ASV) im BMKUEMIT gab am 11.3.2020 die nachstehende Stellungnahme ab:
„Nach den übermittelten Fotos handelt es sich um KFZ-Teile in „loser Schüttung“, d.h. ohne werterhaltende Sicherung gegen Beschädigungen im Transport. Augenscheinlich besteht auch keine Möglichkeit der Zuordnung zu Fahrzeugmarke/Type/Modell, so dass nicht von einer abgeschlossenen Vorbereitung zur Wiederverwendung gesprochen werden kann. Da die KFZ-Teile offensichtlich aus der Zerlegung von Alt-KFZ (Abfall) stammen und eine Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht abgeschlossen ist und die Teile in der vorliegenden Form in Österreich auch nicht als (geprüfte) Gebrauchtersatzteile anzusehen sind, liegt aus fachlicher Sicht Abfall vor.
Auf Grund der komplexen Zusammensetzung der meisten Teile (Verbunde aus Metall/Kunststoff, zum Teil auch Glas) handelt es sich um einen nicht gelisteten Abfall gemäß Anlage 3 VBVO (Anm.: EG-Abfallverbringungsverordnung). Überwiegend handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle. Es sind aber u.a. auch Getriebe erkennbar. Da davon auszugehen ist, dass diese (potentiell) noch mit Öl versehen sind, liegt zum Teil wohl auch gefährlicher Abfall vor (wobei der EAV-Code 16 01 21* zuzuordnen wäre – dieser Abfall ist im Anhang 5 der VBVO gelistet und unterliegt einem Exportverbot in nicht OECD-Staaten).
Es ist daher folgende Zuordnung zu treffen:
1) Gemäß Basler Übereinkommen handelt es sich um einen nicht gelisteten Abfall
2) Gemäß Europäischen Abfallverzeichnis sind die Codes 16 01 22, 16 01 17 und 16 01 19 für die nicht gefährlichen KFZ-Teile zutreffend.
3) Gemäß Österreichischen Abfallverzeichnis sind die ASN 35204, 35103 und 57129 für die nicht gefährlichen KFZ-Teile zutreffend.
4) Gemäß Europäischen Abfallverzeichnis ist der Code 16 01 21* für gefährliche KFZ-Teile (z.B. Getriebe, etwa Differentialgetriebe gekapselt und mit Getriebeöl) zutreffend.
5) Gemäß Österreichischen Abfallverzeichnis ist der Code 35203 für gefährliche KFZ-Teile zutreffend.“
1.3. Mit Schreiben vom 28.8.2020, Zl. ***, ersuchte die Staatsanwaltschaft *** die Staatsanwaltschaft *** um Übernahme der Strafsache „gegen Unbekannte Täter („Verantwortliche des Unternehmens E“) wegen des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs. 1 StGB des österreichischen Strafgesetzbuches“.
1.4. Mit Schreiben vom 16.9.2020, Zl. ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der Staatsanwaltschat *** mit, dass „die Strafverfolgung hier übernommen“ werde. Es sei „bereits ein Verfahren wegen desselben Sachverhalts […] aufgenommen“ worden.
1.5. Mit Urteil des Amtsgerichts *** vom 31.3.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der „illegalen Verbringung gefährlicher Abfälle“ freigesprochen.
1.6. Mit Straferkenntnis vom 8.2.2022, ***, legte der Bürgermeister der Stadt *** als Strafbehörde (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 09.03.2020, 13:15 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Raststation ***, Richtung: ***
Fahrzeug: *** (MK) Sattelzugfahrzeug; *** (MK) Sattelanhänger
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Inhaber und Verantwortlicher der E im Standort ***, ***, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit dem Fahrzeug Sattelzugfahrzeug *** (MK) mit Sattelanhänger *** (MK), Transporteur F, ***, durch Ihr Unternehmen ein Transport von Abfall iSd Abfallwirtschaftsgesetzes im Ausmaß von 24.000 kg in Form von Altfahrzeugteilen, wie unten angeführt, welche teilweise noch nicht entfrachtet waren - Öl und sonstige Betriebs- oder Schmiermittel in den Altfahrzeugteilen waren vorhanden - durch das österreichische Bundesgebiet durchgeführt wurde, obwohl keine Bewilligung des zuständigen Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über diese in der EG-Verbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen vorlag.
Das angeführte Fahrzeug war von *** (D) nach *** (Kosovo) unterwegs. Die Ladung bestand aus gebrauchten PKW-Teilen (42 Stk Motorgetriebe, 84 Antriebswellen, 42 Lenkgetrieben, 84 Federbeinen, 42 Stoßstangen, 42 Motorhauben, 42 Frontmasken, 10 Türen, 30 Armaturenbrettern, 30 Rücklichtern) welche als Abfall zu qualifizieren waren, da keine werterhaltenden Maßnahmen bei der Ladesicherung vorlagen (teilweise lose Schüttung) und eine entsprechende detaillierte Ladegutliste, die eine Zuordnung der Teile (Fahrzeugmarkte, Typ, Modell, Zustand) ermöglichen würde, fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 69 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 15b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 79 Abs. 1 letzter Satz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 420,-.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber und Verantwortlicher der E im Standort ***, ***, sei. Am 09.03.2020, 13:15 Uhr, sei im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Raststation ***, Richtung: ***, mit dem mit dem Fahrzeug Sattelzugfahrzeug *** (MK) mit Sattelanhänger *** (MK), Transporteur F, ***, durch das Unternehmen E ein Transport von Abfall iSd AWG 2002 im Ausmaß von 24.000 kg in Form von Altfahrzeugteilen, nämlich gebrauchten PKW-Teilen (42 Stk. Motorgetriebe, 84 Antriebswellen, 42 Lenkgetrieben, 84 Federbeinen, 42 Stoßstangen, 42 Motorhauben, 42 Frontmasken, 10 Türen, 30 Armaturenbrettern, 30 Rücklichtern), welche teilweise noch nicht entfrachtet gewesen wären - Öl und sonstige Betriebs- oder Schmiermittel in den Altfahrzeugteilen seien vorhanden gewesen - durch das österreichische Bundesgebiet durchgeführt worden, obwohl keine Bewilligung der zuständigen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) über diese in der EG-Verbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen vorgelegen sei.
Das angeführte Fahrzeug sei von *** (D) nach *** (Kosovo) unterwegs gewesen. Die Ladung hätte aus den genannten gebrauchten PKW-Teilen bestanden, welche als Abfall zu qualifizieren gewesen wären, da keine werterhaltenden Maßnahmen bei der Ladesicherung vorgelegen seien (teilweise lose Schüttung) und eine entsprechende detaillierte Ladegutliste, die eine Zuordnung der Teile (Fahrzeugmarkte, Typ, Modell, Zustand) ermöglichen würde, gefehlt hätte.
Daraus ergebe sich, dass die Fahrzeugteile in loser Schüttung auf dem LKW transportiert worden seien, ebenso sei ein Austritt von Flüssigkeiten erkennbar gewesen. Laut Meldung der Landesverkehrsabteilung NÖ seien unter Heranziehung des Handbuches „Export/grenzüberschreitende Verbringung von Gebrauchtwaren“ (Herausgeber ehem. Lebensministerium) Indizien für die Abfalleigenschaften von Autoersatzteilen festgestellt worden, z.B. seien viele Bauteile korrodiert gewesen und hätten physische Schäden aufgewiesen (Stoßdämpfer seien stark verschlissen gewesen und seien als „Ersatzteil“ unbrauchbar zu beurteilen; die „Ersatzteile“ wären unverpackt und lose gestapelt gewesen - offenbar sei kein Wert auf die Verhinderung von Transportschäden gelegt worden). Ebenso hätte eine korrekte Katalogisierung der „Ersatzteile“ in einer Ladeliste gefehlt. Seitens des Amtssachverständigen des BMKUEMIT sei die Ladung als Abfall eingestuft worden und sei mit den zuständigen deutschen Behörden (Regierung des Bundeslandes Schwaben) das Einvernehmen hergestellt worden. Die gegenständliche Ladung sei seitens der deutschen Behörden ebenfalls als Abfall eingestuft worden und sei die Rückführung zum deutschen Absender, dem Unternehmen des Beschuldigten, angeordnet worden, welche am 11.05.2020 durchgeführt worden sei.
Die Lagerung sei deshalb als Abfall zu qualifizieren gewesen. Es hätte sich um eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfall gehandelt, für die Verbringung durch das österreichische Bundesgebiet sei keine Bewilligung der zuständigen Bundesministerin vorgelegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Z 15b iVm § 69 Abs. 1 AWG 2002 seien erfüllt gewesen.
Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genüge. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Der Beschwerdeführer sei gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, weshalb über ihn die im Spruch genannte Strafe zu verhängen gewesen wäre. Mildernd sowie erschwerend sei jeweils nichts zu werten gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die transportierten Gegenstände nicht hätten entsorgt werden sollen. Es hätte sich dabei vielmehr um Handelsware gehandelt. Die vom Beschwerdeführer betriebene Firma E (E) kaufe zu entsorgende Kraftfahrzeugteile auf, sie erteile den jeweiligen Verkäufern, die allesamt gewerbliche Unternehmen seien, einen „Verwertungsnachweis“, der nach deutschem Recht erforderlich sei. Das Geschäftsmodell der Firma E sehe u.a. das „Ausschlachten“ von Fahrzeugen vor. Die Einzelteile würden dann, soweit sie verwertbar seien, im Handel angeboten. Gegenständlich hätte die Firma G die Autoteile gekauft.
Beim genannten Transportgut würde es sich deshalb nicht um Abfall handeln, weil sich der Beschwerdeführer der Sachen nicht entledigen wollte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gerichtlich angeklagt und in Folge freigesprochen worden sei. Das Gericht hätte festgestellt, dass es sich bei den Gegenständen um Handelsware und nicht um „Abfall“ gehandelt hätte. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben.
3. Feststellungen:
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Inhaber der Firma E, ***, ***, Bundesrepublik Deutschland.
3.2. Im Auftrag der Firma E wurde am 9.3.2022 ein Transport von Autoteilen von ***, BRD, nach ***, Kosovo, mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (MK) mit Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** (MK) durchgeführt. Transporteur war die Fa. F, ***. Transportiert wurden dabei gebrauchte PKW-Teile im Umfang von ca. 24.000 kg (42 Stk. Motorgetriebe, 84 Antriebswellen, 42 Lenkgetrieben, 84 Federbeinen, 42 Stoßstangen, 42 Motorhauben, 42 Frontmasken, 10 Türen, 30 Armaturenbrettern, 30 Rücklichtern), welche teilweise noch nicht entfrachtet waren, etwa, weil Öl und sonstige Betriebs- oder Schmiermittel in den Autoteilen weiterhin vorhanden waren.
Die KFZ-Teile wurden in „loser Schüttung“, d.h. ohne werterhaltende Sicherung gegen Beschädigungen im Transport mit dem Sattelzug transportiert.
Am genannten Tag im 13:15 Uhr wurde der Sattelzug im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Raststation ***, Richtung: ***, einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen.
3.3. Eine Bewilligung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den genannten Transport lag nicht vor.
3.4. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.3.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht *** wegen „illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle“ freigesprochen. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen wie folgt:
„I. Dem Angeklagten wurde in dem Strafbefehl vom 02.12.2020, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zur Last gelegt, sich wegen illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle schuldig gemacht zu haben.
II. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen […], ging das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den transportierten Teilen um Abfall im Sinne des § 3 KrWG handelt, sondern vielmehr um funktionsfähige Ersatzteile, die zum Weiterverkauf im Kosovo bestimmt waren.
[…]“
3.5. Der dem gerichtlichen Strafverfahren am Amtsgericht *** zugrundeliegende Strafbefehl vom 2.12.2020 lautet auszugsweise:
„Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29.02.2020 schlossen Sie am Geschäftssitz der Firma E, deren Inhaber Sie sind, einen Vertrag mit der Firma G im Kosovo über diverse gebrauchte Fahrzeugteile:
42 Motorgetriebe
84 Antriebswellen
42 Lenkgetriebe
84 Federbeine
42 Stoßstangen
42 Motorhauben
42 Frontmasken
10 Türen
30 Armaturenbretter
30 Rücklichter
Wie Sie wussten, handelt es sich hierbei um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 KrWG. Die Teile wurden in loser Schüttung geladen, weshalb Beschädigungen der Teile zu erwarten waren. Es gab keine detaillierte Ladegutliste, die eine Zuordnung der Teile ermöglichen könnt. Dadurch war die Zweckbestimmung der Fahrzeugteile aufgegeben und nicht weiterverfolgt worden, wie Sie wussten. In einigen Fahrzeugteilen befanden sich, wie Sie wussten, noch Betriebsflüssigkeiten, die eine Einstufung als gefährlichen Abfall bedingen.
Die Teile wurden auf einen Sattelschlepper geladen, der sodann am 09.03.2020 um 13:25 Uhr auf der Autobahn ***, ***, Raststation ***, Fahrtrichtung ***, auf dem Weg in den Kosovo angehalten wurde.
Sie werden daher beschuldigt, vorsätzlich eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchgeführt zu haben.
strafbar als
Illegale Verbringung gefährlicher Abfälle
gemäß § 18a Abs.1 Nr. 1 AbfVerbrG
[…]“
4. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Anzeige der Polizei vom 29.7.2020, eine Stellungnahme des Amtssachverständigen (ASV) des BMKUEMIT über die Qualifikation der Gegenstände als Abfall, das Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 28.8.2020, jenes der Staatsanwaltschaft *** vom 16.9.2020, das Urteil des Amtsgerichts *** vom 31.3.2021 sowie der dazugehörende Strafbefehl vom 2.12.2020, das angefochtene Straferkenntnis und die Beschwerde. Die Feststellungen konnten – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes mit den darin inliegenden Urkunden getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht bestritten, dass der genannte Transport der Autoteile von *** mit Ziel Kosovo samt den angeführten geladenen Autoteilen in seinem Auftrag stattgefunden hat. Ebenso nicht bestritten wurde der Umfang der Ladung sowie die jeweils in der Anzeige und im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Teile, zumal sich dies auch anhand der im Akt aufliegenden Unterlagen (insb. Lichtbildbeilage der Anzeige; Dokument über den Verkauf der Autoteile) ergibt. Die Beschwerde richtete sich vielmehr gegen die rechtliche Qualifikation der Autoteile als Abfall, wobei der Stellungnahme des ASV des BMKUEMIT nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, und enthält außerdem weiteres rechtliches Vorbringen.
5. Rechtslage:
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
„Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote[…]
Strafhöhe[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG;
2. „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle;
[…]
35. „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die
a) ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
b) ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
c) mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder
d) in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder
e) in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder
f) den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder
g) in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass
i) die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder
ii) Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder
iii) die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht;
[…]“
5.3. Das deutsche Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) lautet auszugsweise:
„§ 3 Begriffsbestimmungen
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
[…]“
5.4. § 18a deutsches Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (AbfVerbrG) lautet auszugsweise:
„§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 […]
2. […]
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
[…]“
5.5. § 181b Strafgesetzbuch (StGB) lautet:
„Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen5.6. Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP EMRK) lautet auszugsweise:
„Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
[…]“
5.7. Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. C 2016/202, 389, lautet:
„Artikel 50
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“
6. Erwägungen:
6.1. Wesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht auf Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung („ne bis in idem“), wie es in Art. 4 7. ZP EMRK bzw. Art. 50 GRC gesetzlich verankert ist, verletzt wurde.
6.2.1. Während der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Judikatur Art. 4 7. ZP EMRK ein materiell-rechtlich orientiertes Verständnis zugrunde legt (vgl. VfGH 2.7.2009, B 559/09, wonach auf die Frage des Vorliegens identer Straftatbestände und nicht des tatsächlichen Verhaltens bei der Auslegung des Begriffes „derselben strafbaren Handlung“ sowie des Vorliegens „derselben wesentlichen Elemente“ abzustellen sei), geht der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) von einem primär prozessualen Verständnis aus (beginnend mit EGMR, 10.2.2009 (GK), Zolotukhin, Nr. 14939/03). Demgemäß sei das idem-Element dahingehend auszulegen, dass es sich dann um dieselbe Straftat handle, wenn die zugrundeliegenden Fakten identisch oder wesentlich gleich seien (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK7, S. 593, mHa EGMR, 15.11.2016 (GK), A. u. B, Nr. 24130/11 ua.; 8.7.2019 (GK), Mihalache, Nr. 54012/10). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert ebenso, dass bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe „Straftat“ iSd Art. 4 des 7. ZPEMRK vorliege, allein auf die Fakten abzustellen sei. Die rechtliche Qualifikation derselben habe außer Betracht zu bleiben. Unzulässig sei eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474, mwN; 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, mwN).
6.2.2. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 50 GRC im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass die unionsrechtlichen Grundrechte nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. EuGH 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn. 19). Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (vgl. VwGH 19.9.2013, 2013/15/0207).
Dies ist insofern bedeutsam, als es sich beim Urteil des Amtsgerichts *** um den Freispruch eines deutschen Gerichts handelt. Da die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, § 181b StGB, das dt. KrWG wie auch das dt. AbfVerbrG in Umsetzung von Unionsrechtsakten ergangen sind (Abfallrahmenrichtlinie) bzw. sich auf die EG-VerbringungsV beziehen, ist eine Anwendbarkeit von Art. 50 GRC zu bejahen.
6.2.3. Art. 50 GRC enthält ein subjektives Recht darauf, nicht neuerlich verfolgt oder bestraft zu werden, sofern sich der Vorwurf auf eine „Straftat“ bezieht (1.), es sich dabei um „dieselbe“ Straftat handelt (2.) und über diese Straftat bereits „rechtskräftig“ entschieden wurde (3.) (vgl. Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 (2019) Art. 50 Rz 11). Der EuGH versteht dabei die „Identität der Tat“ als „Vorhandensein eines Komplexes von konkreten Tatsachen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse“ (vgl. EuGH 9.3.2006, C-436/04, van Esbroeck, Rz 31f, 36 und 38 [zu Art. 54 SDÜ]).
Hinzu kommt, dass das durch Art. 4 7. ZP EMRK gewährleistete Schutzniveau gemäß Art. 52 Abs. 3 erster Satz GRC den im Rahmen des Art. 50 GRC maßgeblichen Mindeststandard zu bilden hat, weshalb dem Begriff „dieselbe Straftat“ in Art. 50 GRC ein weites, prozessuales Verständnis zu Grunde zu legen ist (vgl. Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 (2019) Art. 50 Rz 18; weiters EuGH (GK) 20.3.2018, C-524/15, Menci, Rz 35f, wonach „das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend [sei], verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben“).
6.3. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 zur Last, weil er es zusammengefasst zu verantworten habe, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt durch das Unternehmen des Beschwerdeführers ein Transport von Abfall im Sinne des AWG 2002 im Ausmaß von 24.000 kg in Form von Altfahrzeugteilen von Deutschland in den Kosovo durch das österreichische Bundesgebiet durchgeführt worden sei, obwohl keine Bewilligung der BMKUEMIT über diese von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen vorgelegen sei.
Der genannte Transport von Autoteilen bildet nun ebenso die Faktengrundlage des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft *** vom 2.12.2020, in welchem dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt wurde, dass er diverse Autoteile, welche als Abfall zu qualifizieren seien und in welchen sich teilweise noch Betriebsflüssigkeiten befunden hätten, mittels Sattelschlepper verbracht hätte, welcher am 9.3.2020 um 13:15 Uhr auf der Autobahn ***, ***, Raststation ***, Fahrtrichtung ***, auf dem Weg in den Kosovo angehalten worden sei.
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wie auch dem vom Amtsgericht *** abgehandelten Strafverfahren liegt im Ergebnis derselbe Sachverhalt zugrunde (s. Feststellungen oben). Es handelt sich in beiden Fällen um den am 9.3.2020 durchgeführten Transport von *** mit dem Ziel Kosovo, ebenso handelt es sich um dieselben Autoteile. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Sinne der Rechtsprechung deshalb zumindest im Wesentlichen derselbe Sachverhalt vorliegt.
6.4. Ferner sieht § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Subsidiarität der dort genannten Verwaltungsstraftatbestände vor, sofern die Tat „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 2.12.2020, auf den das Urteil vom 31.3.2021 verweist, beschuldigt, vorsätzlich eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG, welche als illegale Verbringung gefährlicher Abfälle nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 dt. AbfVerbG strafbar sei, durchgeführt zu haben. Dieser Tatbestand entspricht, insbesondere durch den Verweis auf Art. 2 Z 35 lit. a VO (EG) Nr. 1013/2006, im Wesentlichen jenem des § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002, welchen die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt hat, zumal sie ihm als Faktum vorwarf, notifizierungspflichtigen gefährlichen Abfall verbracht zu haben, ohne, dass die erforderliche behördliche Bewilligung dafür eingeholt worden sei.
Die im österreichischen Strafrecht mit § 18a Abs. 1 Nr. 1 dt. AbfVerbG korrespondierende Bestimmung findet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts in § 181b Abs. 3 StGB, wobei eine „nicht unerhebliche Menge“ jedenfalls bei einer Überschreitung von 10 Tonnen nicht gefährlichen Abfalls gegeben sein soll (vgl. Koller in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 181c Rz 12/4). Gegenständlich hat es sich um einen Transport von 24 Tonnen Autoteile gehandelt. Im Falle, dass es sich dabei um Abfall gehandelt hätte, wäre somit die Schwelle der „nicht unerheblichen Menge“ iSd § 181b Abs. 3 StGB unabhängig davon, ob es sich um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall gehandelt hätte, jedenfalls erreicht gewesen. Das bedeutet, dass der vorliegende Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch in Österreich im Rahmen des gerichtlichen Strafrechts zu behandeln gewesen wäre, was sich im Übrigen auch aus dem Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft *** an die Staatsanwaltschaft *** ergibt.
Daraus folgt, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts und der Subsidiarität des § 79 Abs. 1 AWG 2002 gegenüber gerichtlich zu ahndenden Tatbeständen im Wege des Art. 50 GRC auch im Falle eines Gerichtsverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, zurückzutreten hat.
6.5. Voraussetzung für die „Sperrwirkung“ des Art. 4 7. ZP EMRK ist ein durch rechtskräftiges Urteil oder Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren (vgl. EGMR, 23.10.1995, Gradinger, Nr. 15963/90). Art. 50 GRC enthält – bereits nach seinem Wortlaut – einen damit vergleichbaren Norminhalt. Das freisprechende Urteil des Amtsgerichtes *** vom 31.3.2021 ist mit einem Rechtskraftvermerk versehen, der Freispruch erfolgte „aus tatsächlichen Gründen“, womit die erforderliche „Sperrwirkung“ jedenfalls als gegeben anzusehen war.
6.6. Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben, ohne, dass das Vorliegen der Abfalleigenschaft und eine Notifizierungspflicht der Verbringung näher zu prüfen gewesen wäre. Das angefochtene Straferkenntnis war vielmehr aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verbringung; Bewilligungspflicht; Doppelbestrafung; Sperrwirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1135.001.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023