TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/19 LVwG-AV-1306/001-2022

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Entscheidungsdatum

19.12.2022

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Victoria-Sophie Strasser, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. September 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

1.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.   Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1.    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Februar 2022, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn B, geboren am *** (in der Folge: Dienstnehmer), aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) seine Absonderung beginnend mit 11. Februar 2022 bis einschließlich 20. Februar 2022, an seiner näher bezeichneten Wohnadresse behördlich angeordnet.

1.1.    Der Dienstnehmer war zum Zeitpunkt der behördlichen angeordneten Absonderung bei der D GmbH angestellt.

1.2.    Am 18. Mai 2022, 16:38 Uhr, übermittelte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin), Senior Specialist in der Personalverrechnung *** der C GmbH, einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) hinsichtlich des Dienstnehmers für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 11. Februar 2022 bis 20. Februar 2022.

Im Formular wählte sie im Auswahlfeld „den Antrag stellt“ das Feld „natürliche Person“ aus und führte ihren eigenen Namen „A“ und die Adresse „***, ***, ***“ an. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in diesem Antrag die Bankverbindung der D GmbH sowie als Kontaktadresse ihre dienstliche E-Mail-Adresse „***“ an. Dem Antrag fügte sie als Beilage die Gehaltsabrechnungen für Februar 2022, der das Firmenlogo der C Group zu entnehmen ist, und das Gehaltskonto für 03/2021 bis 02/2022 der D GmbH betreffend den Dienstnehmer hinzu.

1.3.    Mit dem ausschließlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau A an die Adresse in ***, ***, ***, gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2022, Zl. ***, wurde dieser Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers für den beantragten Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 11. Februar 2022 bis 20. Februar 2022 in der Höhe von € *** abgewiesen.

Begründend wurde unter Verweis auf § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 EpiG zusammengefasst ausgeführt, dass eine Vergütung grundsätzlich von einem Unternehmen für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers beantragt werden könne. Vorliegend würde es sich bei der Antragstellerin um eine natürliche Person und kein Unternehmen handeln, weshalb ihr Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers abzuweisen gewesen wäre.

1.4.    Gegen diesen Bescheid brachte nunmehr die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst bringt sie darin vor, dass der Antrag im Auftrag des Dienstgebers von ihnen als C Konzernpersonalabteilung gestellt worden sei. Sämtliche Daten seien vom Dienstgeber und nicht von der Privatperson (Kontodaten, Lohnkonto etc) angegeben worden. So sei im „OnlinePortal“ lediglich das falsche Feld angekreuzt worden.

In der Signatur zeichnete die Dienstnehmerin mit den Daten der C GmbH, ***, ***, ***, ***.

1.6.    Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere die Angaben zum Vergütungsantrag nachvollziehbar dokumentiert sind.

2.2.    Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der behördlich aufgetragenen Absonderung hinsichtlich des Dienstnehmers ist dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2022, Zl. ***, eindeutig zu entnehmen.

2.3.    Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.1., wonach die Beschwerdeführerin als Senior Specialist in der Personalverrechnung *** der C GmbH tätig ist, ergeben sich unzweifelhaft aus der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die dem Antrag als Beilage beigefügt wurden. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich unzweifelhaft aus dem Antragsformular sowie aus den dabei angefügten Beilagen.

3.       Rechtslage:

3.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
  1. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.  sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

  1. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

3.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten (auszugsweise):

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse
§ 28.
  1. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verhandlung

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des ErmittlungsverfahrensAllgemeine Grundsätze
§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

4.       Rechtliche Beurteilung:

4.1.    Vorausschickend festzuhalten gilt, dass das Verfahren um Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert ist. Demgemäß wird durch den gestellten Antrag der Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Behörde und Gericht sind grundsätzlich an den Inhalt des Antrags gebunden und der Behörde und dem Gericht ist es auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. Allerdings ist im Rahmen dessen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insbesondere § 37 AVG zu beachten:

4.1.1.  Zur Ermittlungspflicht des „maßgeblichen Sachverhalts“ gemäß § 37 AVG:

Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat, sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist. Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 5, sowie die dort angeführten zahlreichen weiteren Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG nämlich zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache (des Verfahrensgegenstands „maßgebenden Sachverhalts“. Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ iSd § 37 AVG zählen die rechtlich relevanten – inneren oder äußeren – Geschehnisse im Seinsbereich. Dazu gehört etwa auch die Frage, welchen Inhalt ein Anbringen hat bzw. wem es zuzurechnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 3, mwN).

4.1.2.  Zur Frage der Zurechnung eines Anbringens:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit diesem Anbringen die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem das Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281).

Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. für viele etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139, mwN).

4.1.3.  Zum verfahrensgegenständlichen Antrag

Vorliegend ist der Behörde zwar in ihrer Beurteilung insoweit beizupflichten, als sie richtigerweise festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Antrag auf Vergütung das Feld „natürliche Person“ angekreuzt hat.

Allerdings sind dem vorliegenden Antrag unzweifelhaft weitere Elemente zu entnehmen, wonach die Eingabe der Beschwerdeführerin für ihren nach den Organisationsvorschriften vertretenen Dienstgeber (sohin für die C GmbH) zu deuten ist: So etwa die Angabe der dienstlichen E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, der Kontodaten des Unternehmens sowie die Gehaltszettel und der weiteren Antragsbeilagen, aus deren äußerem Erscheinungsbild ebenfalls der Dienstgeber in Erscheinung tritt.

Vor diesem Hintergrund kann unter Zugrundelegung des nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Maßstabs des objektiven Erklärungswertes der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände der behördlich vorgenommenen Qualifikation, die vorliegende Eingabe wäre der Beschwerdeführerin als natürliche Person zuzurechnen, nicht gefolgt werden. Wenn die Behörde insofern Zweifel an der Frage der konkreten Zurechnung der Eingabe gehabt hätte, so wäre ihr die Verpflichtung zugekommen, sich über die konkrete Zurechnung – etwa durch Vornahme von Ermittlungsschritten – Klarheit zu verschaffen.

Demzufolge ist der angefochtene Bescheid antragslos und die Abweisung des Antrages nicht rechtmäßig ergangen.

4.2.    Zur Unzulässigkeit der hg. Änderung der Verfahrenspartei

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hg. um „neuerliche Prüfung“ des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges, der „als C Konzernabteilung“ gestellt worden sei, ersucht, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Um eine neuerliche Prüfung vornehmen zu können, wäre hg. eine Änderung der Verfahrenspartei notwendig, da der Antrag – wie unter Punkt 4.1. ausgeführt – von der Beschwerdeführerin für die C GmbH gestellt wurde. Eine solche Änderung der Verfahrenspartei ist jedoch dem erkennenden Gericht aus folgenden Gründen verwehrt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden.

Berichtigungsfähig ist demgemäß in der Regel etwa eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, die die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei vor (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwH).

Vorliegend hat die Behörde den Antrag vom 18. Mai 2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG für die Absonderung des Dienstnehmers als durch die natürliche Person der Beschwerdeführerin A eingebracht qualifiziert. Folglich wurde der Bescheid auch an die Beschwerdeführerin zugestellt, die sodann als Bescheidadressatin die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben hat. Dementsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin A das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekts zu werten.

Vor diesem Hintergrund kommt hg. ein Auswechseln der Parteien auf den Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, zumal es sich dabei nicht bloß um eine Berichtigung der Bezeichnung, sondern vielmehr um einen gänzlichen Austausch einer tatsächlich existierenden Person auf eine andere existierende (hier: juristische) Person handeln würde.

Demgegenüber obliegt es der Behörde, den der C GmbH zuzurechnenden Antrag vom 18. Mai 2022 erstmals zu prüfen und sodann hierüber zu entscheiden, da über diesen – soweit hg. ersichtlich – noch keine behördliche Entscheidung erfolgt ist.

4.3.    Ergebnis zum antragslos ergangenen Bescheid und zum behördlichen Verfahren:

Unter Zugrundelegung der zuvor unter den Punkten 4.1. und 4.2. getätigten rechtlichen Ausführungen, ist der angefochtene Bescheid zusammenfassend antragslos und die Abweisung des Antrages nicht rechtmäßig ergangen.

Demzufolge war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Für das (fortgesetzte) behördliche Verfahren ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde über den der C GmbH zuzurechnenden Antrag vom 18. Mai 2022 noch nicht entschieden hat.

4.4.    Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

4.5.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht, Beschwerde; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1306.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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