TE Vfgh Erkenntnis 1993/11/30 B1067/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litb
EMRK Art7
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2
DSt 1990 §50 Abs1
DSt 1990 §54 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter Kostenmaximierung (Verbot der Kostenreißerei); kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch die behauptete Unterlassung notwendiger Verfahrensergänzungen; genügend Vorbereitungszeit auf die Berufungsverhandlung; kein Mißverhältnis zwischen vorgeworfener Tat und verhängter Sanktion; keine Bedenken gegen die Geschäftsverteilung wegen der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe; keine überlange Verfahrensdauer; hinreichend konkretisierte Verbotsnorm

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juni 1992 wurde der beschwerdeführende Rechtsanwalt vom Vorwurf der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes freigesprochen. Diesem Vorwurf lag zugrunde, er habe am 17. August 1989 als Vertreter eines Kreditinstitutes auf Grund eines Versäumungsurteils unter Verletzung der Verbindungspflicht zwei getrennte Anträge auf Exekutionsbewilligung gegen ein solidarisch haftendes Ehepaar unter Verzeichnung jeweils voller Kosten gestellt; er habe hiedurch ohne sachlichen Grund eine ungerechtfertigte Kostenmaximierung erzielt und damit gegen die gefestigte Standesansicht des Verbotes der Kostenreißerei sowie gegen §§9 Abs1 und 10 Abs2 RAO verstoßen. Der Beschwerdeführer hatte sich vor dem Disziplinarrat damit gerechtfertigt, durch die von ihm gewählte Vorgangsweise habe vermieden werden können, daß die jeweiligen Dienstgeber der beiden Verpflichteten von der gegen den anderen anhängig gemachten Lohnpfändung Kenntnis erhielten. Der Disziplinarrat billigte ihm deshalb das Fehlen der subjektiven Tatseite zu.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwaltes wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 22. Februar 1993, Zl. 9 Bkd 2/92-9, Folge gegeben und der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die eingangs erwähnten Disziplinarvergehen begangen zu haben. Er wurde deshalb zu einer Strafe von S 10.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

Begründet wurde diese Berufungsentscheidung unter Hinweis auf die herrschende Lehre und die Rechtsprechung damit, daß im Falle einer mehrfachen Antragstellung im Exekutionsverfahren die Anträge grundsätzlich gemeinsam einzubringen seien, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen könne. Die Exekution gegen mehrere Verpflichtete auf Grund desselben Titels sei gemeinsam zu beantragen, falls die gemeinsame Zuständigkeit eines Gerichtes bestehe. Auf die Kostenentscheidung in einem anderen gerichtlichen Verfahren könne sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil diese erst ein Jahr nach dem Disziplinarvergehen des Beschwerdeführers ergangen sei und dort die besonderen Gründe für den vollen Kostenzuspruch dem Gericht eingehend dargelegt worden seien. Zudem könne dem Ziel, daß der jeweilige Arbeitgeber des einen Solidarschuldners auch von der Lohnpfändung gegen den anderen erfährt und damit - ohnehin nicht sehr wahrscheinliche - nachteilige Folgen vermieden werden, durch eine getrennte Beschlußausfertigung begegnet werden. Da der Beschwerdeführer hingegen den Antrag bei verschiedenen Gerichten gestellt und auf die Tatsache sowie die Gründe der getrennten Antragstellung nicht hingewiesen habe, habe er eine Prüfung seines Kostenersatzanspruches vereitelt. Der Disziplinarrat habe lediglich das Motiv, aus dem der Beschwerdeführer gehandelt habe, rechtlich unrichtig gewürdigt, sodaß eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz nicht erforderlich sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und gemäß Art7 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde ein willkürliches Verhalten vor. Sie sei ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere ohne neuerliche Einvernahme des Beschuldigten von den von der Erstbehörde angenommenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite abgegangen. Die belangte Behörde vermenge weiters den Vorwurf, die Prüfung eines an sich gerechtfertigten Kostenanspruches verhindert zu haben, mit jenem der Verzeichnung überhöhter Kosten. Die Behörde hätte daher nach Aufhebung des Erkenntnisses das Verfahren an den Disziplinarrat gemäß §54 Abs2 DSt. 1990 zurückverweisen müssen. Weiters müsse ihm gemäß §50 Abs1 DSt. 1990 ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung zugestanden werden. Da die belangte Behörde jedoch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit die Berufungsverhandlung anberaumt und eine Woche später durchgeführt habe, sei ihm überhaupt keine Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden bzw. sei ihm die Teilnahme an dieser unmöglich gewesen. Auch liege Kostenreißerei nicht vor, da bei einem ähnlichen bezirksgerichtlichen Verfahren keine Verbindungspflicht angenommen worden und voller Kostenzuspruch erfolgt sei. Bei einer getrennten Beschlußausfertigung, wie sie die belangte Behörde verlange, würden weit höhere Kosten entstehen. Die belangte Behörde verweise zwar auf die gefestigte Standesansicht, belege dies jedoch nicht mit der bisherigen Judikatur bzw. habe nicht geprüft, ob diese für den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei. Schließlich wirft die Beschwerde der belangten Behörde eine exzessive Bestrafung vor, da ein extremes Mißverhältnis zwischen dem Gewicht des Fehlverhaltens und der verhängten Sanktion bestehe.

1.2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

1.2.2. All dies liegt hier offenkundig nicht vor, vielmehr zeigt die Beschwerde nur allfällige Verstöße gegen die einfachgesetzliche Rechtslage auf:

Wenn die belangte Behörde behauptet, lediglich unstrittige Fakten rechtlich anders als die Behörde der ersten Rechtsstufe gewürdigt und - anders als diese - das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers bejaht zu haben, sodaß es keiner Verfahrensergänzung gemäß §54 Abs2 DSt. 1990 bedurfte, kann ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Gleiches gilt zum Vorwurf der ungenügenden Vorbereitungszeit zur Berufungsverhandlung, dem die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegenhält, daß §221 StPO iVm. §77 Abs1 und 3 DSt. 1990 eine Frist von drei Tagen als ausreichend erachte; auch habe der Verteidiger des Beschwerdeführers keinen Vertagungsantrag zum Zweck der persönlichen Einvernahme gestellt. Auch der Vorwurf, dem angefochtenen Bescheid liege kein eindeutiges Tatbild zugrunde, ist nicht berechtigt, ist doch dieses im Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig damit umschrieben, der Beschwerdeführer habe "eine ungerechtfertigte Kostenmaximierung erzielt und damit gegen die gefestigte Standesansicht des Verbotes der Kostenreißerei sowie gegen §§9 Abs1 und 10 Abs2 RAO verstoßen." Im übrigen wurden in dem von der Beschwerde zum Vergleich herangezogenen Fall - gerade anders als hier - die getrennten Exekutionsanträge beim selben Gericht eingebracht. Schließlich kann auch kein in die Verfassungssphäre reichendes Mißverhältnis zwischen vorgeworfener Tat und verhängter Sanktion erkannt werden, sodaß sich der angefochtene Bescheid insgesamt aus der Sicht des Gleichheitssatzes als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist.

Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 12697/1991, 12915/1991).

1.2.3. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat sohin nicht stattgefunden.

2.1. Die Beschwerde behauptet weiters die Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil die belangte Behörde gemäß §54 Abs2 DSt. 1990 in Abkehr von den Tatsachenfeststellungen erster Instanz verpflichtet gewesen wäre, selbst Beweisaufnahmen oder Verfahrensergänzungen vorzunehmen bzw. nach Aufhebung des Erkenntnisses zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Ferner entbehre die Geschäftsverteilung des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer der Vorhersehbarkeit ihrer Zusammensetzung im Einzelfall, zumal "völlig ungeregelt" sei, wann ein Verhinderungsfall konkret vorliege.

2.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 8731/1980, 10022/1984, 11350/1987).

Solches liegt hier nicht vor:

Wenn die Beschwerde meint, ihr zunächst erhobener Vorwurf erweise die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides, verkennt sie die Rechtslage. Auch wenn ihr Vorwurf berechtigt wäre, beträfe dieser nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern einen Verfahrensfehler; daß ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler hier aber nicht vorliegt, wurde unter II.1.2.2. dargetan.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe dann zulässig und mit Art18 B-VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (VfSlg. 6477/1971, 11776/1988, 12506/1990). Das DSt. 1990 -

s. insbesondere dessen §15 - stellt ebenso wie die RAO und zahllose andere österreichische Rechtsvorschriften auf Fälle der Verhinderung ab; bislang sind dagegen grundsätzlich keine Bedenken entstanden (vgl. VfSlg. 7019/1973, 8154/1977, 8837/1980, 11677/1988). Die kritisierte Geschäftsverteilung vermag sich also insoweit auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz zu stützen, sodaß der Verfassungsgerichtshof gegen die genannte Geschäftsverteilung aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken hegt.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3.1.1. Die Beschwerde behauptet weiters eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Das Disziplinarverfahren sei am 21. Juni 1990 durch eine Anzeige in Gang gesetzt worden. Obwohl der vorliegende Fall weder besonders schwierig noch das Verfahren besonders komplex sei und die Verzögerungen auch nicht dem Beschwerdeführer anlastbar seien, sei erst am 8. April 1992 der Einleitungsbeschluß gefaßt worden. Die gegenständliche Verurteilung sei schließlich mehr als zweieinhalb Jahre nach der Anzeige erfolgt. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden, verletzt worden.

3.1.2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die Dauer des Disziplinarverfahrens mit Art6 EMRK nicht in Einklang stand, ist auch damit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wozu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1992, B1213/91, zu verweisen ist.

3.2.1. Andererseits wirft die Beschwerde der belangten Behörde aber eine vorschnelle Verfahrensabwicklung vor, da dem Beschwerdeführer nicht die gemäß Art6 Abs3 litb EMRK zustehende Vorbereitung zu seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden sei.

3.2.2. Hiezu ist auf die Ausführungen unter II.1.2.2. zu verweisen, woraus sich die Unbegründetheit dieses Beschwerdevorwurfes ergibt.

3.3. Der Beschwerdeführer wurde deshalb auch im bezogenen Grundrecht nicht verletzt.

4.1. Die Beschwerde behauptet schließlich, da ein entsprechend konkretisierter Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes fehle, liege "mit Rücksicht auf die Bedeutung des Art7 MRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor". Dem aus dieser Bestimmung erfließenden Gebot entspreche die Behörde auch dann nicht, wenn sie sich - statt zu präzisieren, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - mit dem Hinweis auf eine gefestigte Standesjudikatur begnüge.

4.2. Demgegenüber wurde schon unter II.1.2.2. dargetan, daß der Beschwerdeführer dem Verbot der Kostenreißerei zuwider gehandelt habe. Dieses Verbot scheint hinreichend konkretisiert und entspricht den vom Verfassungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 näher erläuterten Erfordernissen des Klarheitsgebotes von Verbotsnormen.

4.3. Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht in diesem Grundrecht verletzt.

5. Der Beschwerdeführer wurde deshalb insgesamt weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

III. 1. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1067.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93B01067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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