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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §7 Abs1 Z2 litc idF 2015/I/118Rechtssatz
Die Ausführungen in den Materialien zum SteuerreformG 2015/2016, wonach der Steuersatz von 0,5 % nur beim umgründungsbedingten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht zur Anwendung kommen soll - vice versa soll der Steuersatz von 3,5 % nur beim umgründungsbedingten Erwerb derartiger Grundstücke zur Anwendung kommen - (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 40), beziehen sich erkennbar auf die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte neue Rechtslage und daher "auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015" gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG 1991.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160049.J04Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023