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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1 idF idF 2015/I/118Rechtssatz
Mit dem SteuerreformG 2015/2016 wurden die speziellen Regelungen über die Bemessungsgrundlage im UmgrStG 1991 durch reine Verweise auf die Bestimmungen des GrEStG 1987 ersetzt (vgl. die Materialien zum SteuerreformG 2015/2016, ErlRV 684 BlgNR 25. GP 28). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist bei Vorgängen nach dem UmgrStG 1991, wenn keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erworben werden, die Grunderwerbsteuer immer vom Grundstückswert mit einem Steuersatz von 0,5 % zu berechnen (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz iVm. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG 1987). Beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aufgrund einer Umgründung nach dem UmgrStG 1991 beträgt die Grunderwerbsteuer hingegen unverändert 3,5 % vom (einfachen) Einheitswert (§ 4 Abs. 2 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987). Die generelle Heranziehung des Grundstückswertes als Bemessungsgrundlage (somit als Ersatzbemessungsgrundlage) bei Erwerben auf Grund einer Umgründung im Sinne des UmgrStG 1991 wurde damit begründet, dass "bei diesen Rechtsvorgängen eine Gegenleistung in vielen Fällen nur mit besonders hohem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden" könne (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 36). Die generelle Anwendbarkeit des Steuersatzes von 0,5 % wurde in diesen Fällen mit der "Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage" begründet (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 4). Somit wurde zur "Abfederung" der Auswirkungen der Heranziehung der neuen Bemessungsgrundlage der Steuersatz von 3,5 % auf 0,5 % - was einem Siebentel des bisherigen Steuersatzes entspricht - abgesenkt. Wie sich daran u.a. zeigt, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass der Grundstückswert die bisher bei umgründungsbedingten Erwerben anzuwendende Bemessungsgrundlage - den zweifachen Einheitswert - nicht unwesentlich übersteigt, was - unter der Prämisse, dass in diesen Fällen eine annähernd gleichbleibende Grunderwerbsteuerbelastung gewährleistet werden sollte - eine entsprechende Reduktion des Steuersatzes notwendig machte. Die Einschränkung der Anwendbarkeit des Steuersatzes von 0,5 % auf jene Vorgänge nach dem UmgrStG 1991, in denen die Steuer "nicht vom Einheitswert" zu berechnen ist (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG 1987), steht im Einklang mit diesen Überlegungen und entspricht daher der mit dem SteuerreformG 2015/2016 neu geregelten Besteuerungssystematik: Wird nicht der neu eingeführte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen, besteht kein Bedarf an einer "Abfederung" durch Reduktion des Steuersatzes; in diesen Fällen kommt daher wie nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SteuerreformG 2015/2016 der Steuersatz von 3,5 % zur Anwendung (§ 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160049.J05Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023