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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7Rechtssatz
Aufhebende Erkenntnisse des VfGH wirken vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an für die Zukunft. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist jedoch kraft ausdrücklicher Anordnung in Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Die vom VfGH aufgehobene Gesetzesbestimmung ist von Gerichten und Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme des Anlassfalls - auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160049.J01Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023