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32/06 VerkehrsteuernHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0353 E 23. Jänner 2003 RS 2Stammrechtssatz
Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160059.L01Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023