RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2022
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0353 E 23. Jänner 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160059.L01

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten