Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich nicht, dass der Voraussetzung der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches nur dann Genüge getan wird, wenn eine konkrete gesetzliche Bestimmung angeführt wird (vgl. etwa VwGH 7.6.2005, 2000/14/0057, wonach Erhebungen hinsichtlich der Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb sowohl die Körperschaftsteuer- als auch die Gewerbesteuerschuld betreffen können).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160045.L06Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023