Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2 letzter SatzRechtssatz
Das Kriterium der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die vorgenommene Verfahrenshandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unbedingt notwendig bzw unerlässlich ist. Damit muss auch immer die Geeignetheit der Verfahrenshandlung einhergehen, denn ist eine solche nicht geeignet um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, kann sie niemals unbedingt notwendig dafür sein. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Verfahrenshandlung nur dann Erforderlich zur maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung sein kann, wenn diese dafür unbedingt notwendig und darüber hinaus auch dafür geeignet ist. Es wäre ja geradezu systemwidrig und hätte absurde Kostenvorschreibung an Beteiligte zur Folge, wenn hier nur auf eine äußerst abstrakte Erforderlichkeit abgestellt werden würde, ohne auch die Geeignetheit der Verfahrenshandlung – zum maßgeblichen Sachverhalt beizutragen – zu prüfen.
Schlagworte
KostenvorschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.2368.1Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023