TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/2 LVwG-2022/35/2948-1

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Veröffentlicht am 02.12.2022
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Entscheidungsdatum

02.12.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z2
UIG 1993 §2 Z3
AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.10.2022, Zl ***, betreffend ein Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz

zu Recht:

1.   Die Beschwerde gegen die Zurück- bzw Abweisung der Auskunftsbegehren 1, 4 bis 10, 14 bis 29, 32 bis 36, 38, 41, 43 bis 45, 47 und 48, 50 bis 53 sowie 57 bis 61 vom 27.4.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auskunftsbegehren 14, 15 und 59 abzuweisen und die übrigen genannten Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum Bescheid vom 18.07.2017, Zl ***:

Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat AA ein „Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG betreffend den Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" eingebracht und darin folgende 50 Fragen gestellt:

1. Wieviele (Betriebs-)Anlagen werden im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" betrieben?

2. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird der Asphaltbruch, Bau- und Betonabbruch auf Flächen im Areal der „Schottergrube Z“ geschüttet und gelagert?

3. Nach welchen Bestimmungen wurde eine Bewilligung erteilt?

4. Liegt eine Bewilligung nach dem AWG vor?

5. Liegt eine Bewilligung nach dem Wasserrecht vor?

6. Liegt eine Bewilligung nach bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor?

7. Liegen gewerberechtliche Bewilligungen oder sonstige Bewilligungen vor?

8. Wenn ja (zu den Fragen 2 bis 6), aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung erfolgten diese Bewilligungen?

9. Mit welchen Bescheiden, Zahl und Datum, erfolgte die bescheidmäßige Bewilligung der Lagerung/Zwischenlagerung von Asphaltbruch, Bauschutt und Betonbruch?

10. Ist die Ablagerung von Asphaltbruch im Freiland ohne Bewilligung zulässig?

11. Es werden verschiedene Baumaschinen, insbesondere ein Radlader für Materialmanipulationen verwendet. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden diese Maschinen und der Radlader verwendet und betrieben?

12. Um welche Marken und Typen der Baumaschinen handelt es sich?

13. Gibt es eine Maschinenliste und in welchem Verfahren ist eine solche aktenkundig?

14. Sind die in Verwendung stehenden Maschinen und Fahrzeuge erfasst und welche Emissionen verursachen diese?

15. Wie wird die Verwendung der Arbeitsmaschinen überwacht?

16. Wieviele Radlader und Bagger sind bescheidmäßig genehmigt? In welchen Verfahren sind diese angeführt und wie ist die Type der jeweiligen Radlader und Bagger konkret in welchem Verfahren bezeichnet?

17. Welche konkreten Brecher und Sortiermaschinen (Anzahl, Art, Type, Emissionswerte und Dauer der Betriebszeiten) wurden im Rahmen der zitierten Bescheide genehmigt?

18. Sind die verwendeten Brecher und Sortiermaschinen, sowie die Verwendung von Wurfrosten udgl. in diesen Bescheiden beschrieben und angeführt und wo ist eine Aufstellung und örtliche Verwendung genehmigt?

19. Entsprechen die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik und den aktuellen Emissionswerten nach IG-L?

20. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren Zl ***, betrieben, obwohl die Genehmigung ersatzlos aufgehoben wurde?

21. Gibt es eine Genehmigung für das offene Förderband, welches errichtet wurde und vom Auffangsilo wegführt (Verfahren Zl ***)?

22. Ist der Betrieb von offenen Förderbänder überhaupt genehmigt und in welcher Form? Welche Bescheide liegen diesem Faktum zu Grunde?

23. Welche Bescheide beinhalten eine Bergbauanlage? In welchen Teilbereichen einer bestehenden „Bergbauanlage" ist die Lagerung und Verarbeitung von Bodenaushub mittels Rost genehmigt. Welche GStNr. der KG Z sind von der zit. bestehenden Bergbauanlage umfasst und sind die verwendeten Roste auch auf diesen GStNr. in Verwendung?

24. Welche Maßnahmen setzt und setzte die Behörde bei den Überprüfungen betreffend die offenen Förderbänder? Der Bescheid Zahl *** betreffend einen übergeleiteten Gewinnungsbetriebsplan nach dem MinroG beinhaltet keine Genehmigung für eine Bergbauanlage, weil eine solche nach diesem Bescheid nicht errichtet wurde. An Fahrbewegungen sind lediglich 10 Lkw-Fahrten pro Tag ausgewiesen. Im Übrigen beinhaltet der oben zit. Bescheid keine Genehmigung einer Bergbauanlage und stellt der Umstand, dass darin lediglich 10 Lkw-Fahrten ausgewiesen sind, kein Verkehrskonzept für die gesamten Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z” dar. Wie werden diese Umstände von der Behörde behandelt?

25. Ist das Schütten von Halden von aufgearbeitetem Material im Bereich des Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" genehmigt? Auf Grund welcher Bestimmungen erfolgt dies?

26. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für alle Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen bereits im Jahr 2006 angeregt und ist im Ü-Akt dokumentiert, wie auch in verschiedenen Rechtsmittelentscheidungen. Gibt es ein Verkehrskonzept? Wenn nein, wieso entwickelt die Behörde keine entsprechende Tätigkeit und setzt seit Jahren keine Maßnahmen, obwohl dies vom Verwaltungsgerichtshof, dem UVS- Tirol und Landesverwaltungsgericht Tirol in den ergangenen Entscheidungen angeführt ist?

27. Ist die Lagerung und Verarbeitung von Bodenaushub mittels Rost auf den Gst **1, **2 und **3 bewilligt, wenn ja in welchem Verfahren?

28. Sind diese Grundstücke von einer bescheidmäßigen Genehmigung umfasst und welche Tätigkeit darf ausgeübt werden?

29. Gibt es für die Fa BB eine Genehmigung für das Zufahren und Parken von Teilen ihrer Lkw-Flotte auf dem Gelände des/der „Tonwerks/Schottergrube Z"?

30. Gibt es eine Genehmigung " für das Abstellen und Parken von Lkw-Zügen von verschiedenen Firmen, welche im Fern- und Nahverkehr eingesetzt sind, auf dem Gelände des Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z"?

31. Gibt es eine gewerberechtliche Genehmigung für die Fa CC, welche seit 2015 eine Betriebsstätte betreibt? Welche Maßnahmen setzte die Behörde infolge des konsenslosen Betriebes?

32. DD betreibt seit mehreren Jahren konsenslos eine Betriebsanlage für „Container und Fertigteile". Welche Maßnahmen setzte die Behörde infolge des konsenslosen Betriebes?

33. Welche Bewilligung/Genehmigung gibt es für die Lagerung von Altreifen, das Abstellen von (Alt-)Fahrzeugen und das Aufstellen von Containern auf den Gst **1 und **4 KG Z?

34. Erfolgte zwischenzeitlich eine Ermittlung des Soll/lstzustandes, wie der Behörde bereits durch das LVwG Tirol und den UVS Tirol aufgetragen wurde?

35. Wann erfolgte die letzte Überprüfung des gesamten Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" und nicht nur der Betriebsanlagen der Fa. EE GmbH, wobei angeführt werden möge welche Überprüfungen von Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" nach Datum, Art und Umfang im Kalenderjahr 2015 und laufend im Kalenderjahr 2016 erfolgt sind?

36. Welche Feststellungen und Maßnahmen wurden getroffen bzw. veranlasst, damit eine Emissionsvermeidung gewährleistet ist und welche Auflagen wurden erteilt?

37. Von der Fa EE GmbH werden täglich große Mengen an Schottermaterial mit Lkw-Zügen der Konsenswerberin aus anderen Betriebseinheiten zur direkten Verarbeitung im Mischwerk angeliefert werden. Welche Genehmigung liegt für das Anliefern von Schottermaterial aus diesen anderen Betriebseinheiten der Fa EE GmbH vor, das unmittelbar ohne weitere Behandlung im Betonmischwerk verarbeitet wird und mit dem Zwischenlager in keinem Zusammenhang steht? Gibt es dafür überhaupt eine Genehmigung?

38. Sind diese Fahrten bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand und hinsichtlich der Emission von Staub, Lärm und Abgasen erfasst?

39. Welche Überprüfung gem. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art verwendeten Arbeitsmaschinen erfolgte?

40. Im Rahmen welcher Genehmigungsverfahren und auf welchen GStNr. der KG Z darf die Fa EE GmbH Tätigkeiten, insbesondere welcher Art ausüben. Konkret möge dargelegt werden, welche Tätigkeiten die Fa EE GmbH auf welchen GStNr., KG Z auszuüben berechtigt ist.

41. Wann war die letzte Begehung durch Organe der Behörde?

42. Welche Maßnahmen wurden getroffen?

43. Von den Amtssachverständigen erfolgen im Rahmen ihrer Tätigkeit Aussagen, ohne dass eine Befundaufnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Emission durchgeführt wurde. Welche Ausbildung und Schulung haben diese Amtssachverständigen? Ist es im Rahmen von Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zulässig, offenkundige Missstände zu ignorieren und beispielweise (wie betreffend eines gänzlich behobenen Verfahrens Zl *** — Bergbauanlage) rechtliche Beurteilungen vorzunehmen?

44. Wann und wie wurde die Beregnungsanlage von der Behörde kontrolliert und deren Effizienz überprüft?

45. Liegen die Luftmessberichte, welche im Verfahren 3.1-907/00-1 als Auflage vorgeschrieben wurden, vor?

46. Sofern ein naturschutzrechtlicher Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, wird um Bekanntgabe der Aktenzahl und des Datums der Erlassung ersucht?

47. Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

48. Sind hinsichtlich der bekannten Missstände, konsenslosen Betriebes von Anlagen im Areal „Schottergrube Z" entsprechende Entscheidungen, Maßnahmen und Verfahren gesetzt worden?

49. Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

50. Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der Fa EE GmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2017, Zl ***, wurde das Auskunftsbegehren vom 12.01.2017 betreffend der Fragen 1 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 23, 25 bis 35, 37, 39 bis 44, 46 und 48 bis 50 zurückgewiesen, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen seien. Das Auskunftsbegehren zu den Fragen 14, 19, 24, 36, 38, 45 und 47 wurde hingegen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, da das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser gegenüber AA in Rechtskraft erwachsen.

2. Zum Bescheid vom 26.02.2018, Zl ***:

Mit Schreiben vom 13.12.2017 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y erneut ein „Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG betreffend den Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" zu folgenden 16 Fragen eingebracht:

1. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen haben die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren Zl ***, Bestand, obwohl die Genehmigung ersatzlos aufgehoben wurde?

2. Gibt es eine Genehmigung für das offene Förderband, welches nachträglich errichtet wurde und vom Auffangsilo wegführt (Verfahren Zl ***)?

3. Ist der Betrieb von offenen Förderbändern überhaupt genehmigt und in welcher Form?

4. Welche Bescheide liegen diesem Faktum zu Grunde?

5. Aufgrund welcher Bescheide und Umstände ist der Restbestand der Bergbauanlage gegeben?

6. Ist der Bestand von Restteilen einer Bergbauanlage im Freiland, trotz ersatzloser Behebung des Bescheides zulässig?

7. Welche Maßnahmen setzte die Behörde hinsichtlich der Restteile der Bergbauanlage (Verfahren Zl ***)?

8. Von der Fa EE GmbH werden täglich große Mengen an Schottermaterial mit Lkw-Zügen der Konsenswerberin aus anderen Betriebseinheiten zur direkten Verarbeitung im Mischwerk angeliefert werden. Welche Genehmigung liegt für das Anliefern von Schottermaterial aus diesen anderen Betriebseinheiten der Fa EE GmbH vor, das unmittelbar ohne weitere Behandlung im Betonmischwerk verarbeitet wird und mit dem Zwischenlager in keinem Zusammenhang steht? Gibt es dafür überhaupt eine Genehmigung?

9. Sind diese Fahrten bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand?

10. Sind die Emissionen von Staub, Lärm und Abgasen aus dieser erfasst?

11. Welche Überprüfung gem. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art verwendeten Arbeitsmaschinen?

12. Wann erfolgte die letzte Begehung des Areals „Schottergrube Z“ durch Organe der Behörde?

13. Welche Maßnahmen wurden getroffen?

14. Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

15. Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

16. Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der Fa EEGmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2018, Zl ***, wurde das Auskunftsbegehren vom 13.12.2017 betreffend der Fragen 1 bis 6, 8 und 9, 11 bis 13 sowie 15 und 16 zurückgewiesen, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen seien. Das Auskunftsbegehren zu den Fragen 7, 10 und 14 wurde hingegen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, da das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Der gegen diesen Bescheid von AA erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2018, LVwG-***, insofern Folge gegeben, als die Abweisung des Auskunftsbegehrens 7 vom 13.12.2017 ersatzlos behoben wurde. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens 6 vom 13.12.2017 wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen die Zurück- bzw Abweisung der Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 vom 13.12.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

3. Zum angefochtenen Bescheid vom 5.10.2022, Zl ***:

Mit Schreiben vom 27.04.2022 begehrte AA die Beantwortung folgender 61 – schon im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen, allerdings von Ziffer 36 bis 43 nicht richtig nummerierten - Fragen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes (UIG):

1. Wie viele (Betriebs-)Anlagen werden im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" derzeit betrieben?

2. Welche Emissionen gehen insgesamt davon aus?

3. Werden auch Betriebsanlagen betrieben, für die keine Genehmigung vorliegt?

4. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird der Asphaltbruch, Bau- und Betonbruch auf Flächen im Areal der „Schottergrube Z“ geschüttet und gelagert?

5. Nach welchen Bestimmungen wurde eine Bewilligung erteilt?

6. Liegt eine Bewilligung nach dem AWG vor?

7. Liegt eine Bewilligung nach dem Wasserrecht vor?

8. Liegt eine Bewilligung nach bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor?

9. Liegen gewerberechtliche Bewilligungen oder sonstige Bewilligungen vor?

10. Wenn ja (zu den Fragen 2 bis 6), aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung erfolgten diese Bewilligungen?

11. Werden die naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Bescheides IL-WR/B-77/6-2014 eingehalten?

12. Wie groß ist die derzeit nicht rekultivierte Fläche im Bereich der Abbaustufe III?

13. Erfolgen/erfolgten entsprechende Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne der Auflagen der Genehmigungsbescheide nach dem MinroG und dem Naturschutzgesetz?

14. Wann erfolgten Kontrollen/Überprüfungen hinsichtlich der Emissionen vom Abbaugebiet?

15. Werden die bescheidmäßigen Auflagen und Vorgaben eingehalten?

16. Wie viele verschiedene Baumaschinen, insbesondere Radlader für Materialmanipulationen werden im Areal „Tonwerk/Schottergrube Z" verwendet?

17. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen in den Bescheiden der zuständigen Behörden werden diese Maschinen und Radlader verwendet und betrieben?

18. Wie viele Radlader und Bagger sind bescheidmäßig und in welchen Bescheiden genehmigt und welche Emissionen sind zu Grunde gelegt?

19. In welchen Verfahren sind diese angeführt und wie ist die Type der jeweiligen Radlader und Bagger konkret in welchem Verfahren bezeichnet?

20. Um welche Marken und Typen der Baumaschinen handelt es sich?

21. Welche Emissionen sind von den verwendeten Maschinen (Radladern, Löffelbaggern und

Schubraupen) genehmigt?

22. Entsprechen die verwendeten Maschinen den Genehmigungen der Betriebsanlagen hinsichtlich der Emissionen?

23. Gibt es eine Maschinenliste und in welchem Verfahren ist eine solche aktenkundig?

24. Sind die in Verwendung stehenden Maschinen, und Fahrzeuge erfasst und welche Emissionen verursachen diese?

25. Wie wird die Verwendung der Arbeitsmaschinen überwacht?

26. Welche konkreten Brecher und Sortiermaschinen (Anzahl, Art, Type, Emissionswerte und Dauer der Betriebszeiten) wurden im Rahmen der zitierten Bescheide genehmigt?

27. Sind die verwendeten Brecher und Sortiermaschinen, sowie die Verwendung von Wurfrosten udgl. in diesen Bescheiden beschrieben und angeführt und wo ist eine Aufstellung und örtliche Verwendung genehmigt?

28. Entsprechen die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik und den aktuellen Emissionswerten nach IG-L?

29. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren Zl ***, betrieben?

30. Wurden die im Frühjahr 2022 durchgeführten Änderungen der Bandförderanlage samt Aufgabetrichter der Behörde angezeigt?

31. Sind diese Änderungen emissionsneutral?

32. Ist das Schütten von Halden von aufgearbeitetem Material im Bereich des Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" genehmigt?

33. Auf Grund welcher Bestimmungen erfolgt dies und in welchem Umfang?

34. Mit welchen Bescheiden, Zahl und Datum, erfolgte die bescheidmäßige Bewilligung der Lagerung/Zwischenlagerung von Asphaltbruch, Bauschutt und Betonbruch im Areal „Schottergrube Z“?

35. Ist die Ablagerung von Asphaltbruch im Freiland ohne Bewilligung zulässig?

36. In welchen Teilbereichen, GStNr der KG Z ist die Lagerung und Verarbeitung von Bodenaushub genehmigt?

37. Welche Mengen an Bodenaushub dürfen gelagert und verarbeitet werden? Gibt es dazu eine Mengenbilanz?

38. Welche Grundstücke sind von der bestehenden Bergbauanlage umfasst und sind die verwendeten Roste auch auf diesen GStNr in Verwendung?

39. Welche Maßnahmen setzt und setzte die Behörde bei den Überprüfungen hinsichtlich der Abbaustufe III?

40. Wie werden diese Umstände von der Behörde behandelt, überwacht und wann erfolgte die letzte Überprüfung und Kontrolle und durch welche Organe?

41. Wann erfolgte die letzte Überprüfung des gesamten Areals des/der „Tonwerks/ Schottergrube Z" und nicht nur der Betriebsanlagen der Fa. EEGmbH, wobei angeführt werden möge welche Überprüfungen von Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" nach Datum, Art und Umfang im Kalenderjahr 2020 und laufend im Kalenderjahr 2021 erfolgt sind?

42. Durch welche Maßnahmen werden Staubemissionen auf dem Zufahrtsweg zur Zwischenlagerung für Bodenaushub hintangehalten?

43. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für alle Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen bereits im Jahr 2006 angeregt und ist im Ü-Akt dokumentiert, wie auch in verschiedenen Rechtsmittelentscheidungen. Gibt es ein Verkehrskonzept? Wenn nein, wieso entwickelt die Behörde keine entsprechende Tätigkeit und setzt seit Jahren keine Maßnahmen, obwohl dies vom Verwaltungsgerichtshof, dem UVS- Tirol und Landesverwaltungsgericht Tirol in den ergangenen Entscheidungen angeführt ist?

44. Erfolgte zwischenzeitlich eine Ermittlung des Soll-Istzustandes, wie der Behörde bereits durch das LVwG Tirol und den UVS Tirol aufgetragen wurde?

45. Welche Feststellungen und Maßnahmen wurden getroffen bzw. veranlasst, damit eine Emissionsvermeidung zum Schutz der Nachbarn gewährleistet ist und welche Auflagen wurden erteilt?

46. Waren Fahrten zur Ablagerung von Bodenaushub nach AWG am Areal „Schottergrube Z" bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand und hinsichtlich der Emission von Staub, Lärm und Abgasen erfasst?

47. Welche Überprüfung gem. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art der verwendeten Arbeitsmaschinen?

48. Im Rahmen welcher Genehmigungsverfahren und auf welchen GStNr der KG Z darf die EE GmbH Tätigkeiten, insbesondere welcher Art ausüben. Konkret möge dargelegt werden, welche Tätigkeiten die EE GmbH auf welchen GStNr, KG Z auszuüben berechtigt ist.

49. Wann war die letzte Begehung durch Organe der Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Emissionen?

50. Welche Maßnahmen wurden getroffen?

51. Von den Amtssachverständigen erfolgen im Rahmen ihrer Tätigkeit Aussagen, ohne dass eine Befundaufnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Emissionen durchgeführt wurde. Ist dieser Umstand der Behörde bekannt?

52. Wann und wie wurde die Beregnungsanlage von der Behörde kontrolliert und auf deren Effizienz überprüft?

53. Liegen die Luftmessberichte, welche im Verfahren 3.1-907/00-1 als Auflage vorgeschrieben wurden, vor?

54. Erfolgte die Rodung vom 91 m² Wald auf Gst. **5 KG Z in Ausmaß und Größe bescheidmäßig?

55. Liegt für die erfolgte Asphaltierung eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor?

56. Gibt es ein Verfahren betreffend die Vergrößerung der Fahrbahnfläche des öffentlichen Gutes nach dem Tiroler Straßengesetz?

57. Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet, um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

58. Sind hinsichtlich der bekannten Missstände und des konsenslosen Betriebes von Anlagen im Areal „Schottergrube Z" entsprechende Entscheidungen, Maßnahmen und Verfahren gesetzt worden?

59. Hat die Behörde, die im Rahmen der Verfahren vor LVwG Tirol vom Gericht aufgetragenen Anträge, welche dort als offen bezeichnet und zur Bearbeitung zurückverwiesen wurden (LVwG *** und ***) erledigt und in welcher Form?

60. Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

61. Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der EE GmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?

Mit Schreiben vom 27.05.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Gewerbe, um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der 61 Fragen nach dem Umweltinformationsgesetz vom 27.04.2022 angefragt. Nach Gewähr der Fristerstreckung hat AA mit Eingabe vom 15.09.2022 bezugnehmend auf das Schreiben vom 27.04.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den genannten Antrag nach § 6 Abs 1 UIG wie folgt:

„I. Das Auskunftsbegehren zu den mit Eingabe vom 27.04.2022 gestellten Fragen 1, 4 bis 10, 14 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43 bis 44, 47, 48, 50 bis 52 und 58 bis 61 wird z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Das Auskunftsbegehren zu den mit Eingabe vom 27.04.2022 gestellten Fragen 21, 22, 24, 28, 45, 53, 57 wird a b g e w i e s e n.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensablaufes und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

„Zu Spruchpunkt I:

Frage 1 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 stellt eine allgemeine Frage nach einer Anzahl von Betriebsanlagen dar.

Frage 4 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 hat die allgemeine Auskunft nach gesetzlichen Grundlagen zum Ziel.

Bei den Fragen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 43, 44 und 48 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 wird als gewünschte Auskunft die allgemeine Bekanntgabe von Bewilligungen bzw. nach gesetzlichen Grundlagen der Bewilligung angegeben.

Zu Frage 15 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 wird als gewünschte Auskunft, die allgemeine Einhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Vorgaben verlangt. Diesbezüglich kann kein Zusammenhang zu (wahrscheinlichen) Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder –Faktoren erkannt werden.

Die Fragen 20, 23, 25, 16, 18, 19, 26, 27 und 47 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 stellen ganz allgemein auf die Bekanntgabe von Maschinen bzw. Fahrzeuge und deren Bewilligungen bzw. Überprüfungen ab.

Im Informationsbegehren vom 27.04.2022 wird in den Fragen 14, 41, 50, 52, 58, 59, 60 und 61 allgemein nach dem handeln der Behörde nachgefragt, bei welchem keine Zusammenhänge zu (wahrscheinlichen) Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder –Faktoren erkannt werden kann.

Bei der zur Frage 51 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 ausgeführten Frage handelt es sich einerseits um eine Hinterfragung der Qualifikation von Amtssachverständigen sowie andererseits ob der Behörde bekannt sie, dass die Gutachtenerstellung der Sachverständigen mangelhaft sei.

Die im Informationsbegehren vom 27.04.2022 gestellten Fragen 1, 4 bis 10, 15 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43, 44, 47, 48, 50, 51, 52, 58, 59, 60 und 61 haben somit weder den Zustand von Umweltbestandteilen, Umweltfaktoren, Maßnahmen die sich auf Umweltbestandteile oder –Faktoren (wahrscheinlich) auswirken, noch Informationen über die Umsetzung des Umweltrechts, noch Kosten(Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen noch den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit zum Inhalt.

Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurden die Fragen 1, 4 bis 10, 35, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 34, 38, 44, 32, 33, 43, 45 und 47 AA in diversen Stellungnahmen gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz bereits beantwortet.

Die nähere Prüfung, ob allenfalls die Erteilung der begehrten Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UIG abzulehnen wäre, kann im Hinblick darauf unterbleiben, dass die begehrten Auskünfte nicht unter den Begriff der ‚Umweltinformationen‘ nach § 2 UIG fallen.

Mangels der Eigenschaft als Umweltinformation der gewünschten Auskünfte sind diese nicht aufgrund des Umweltinformationsgesetzes zu erteilen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hierzu darf nochmals angemerkt werden, dass die Fragen 1, 4 bis 10, 16 bis 29, 32, 33, 35, 36, 38, 41, 43 bis 45, 47, 51, 52, 48, 60, 61 im oben angeführten Fragenkatalog vom 27.04.2022 ident mit den Fragen (1 ,2, 3, 4, 9, 6, 7, 8, 16, 11, 12, 14, 19, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 25, 10, 23, 35, 26, 34, 36, 39, 43, 44, 48, 49, 50) des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017 sind. Diesbezüglich erfolgte am 18.07.2017, Zl. *** eine bescheidmäßige Erledigung des Auskunftsbegehrs.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung- gegenständlich vom Bescheid vom 18.07.2017- auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren – gegenständlicher Antrag vom 27.04.2022 – im Wesentlichen mit den früheren deckt.

Zu Spruchpunkt II:

In Frage 21 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ‚welche Emissionen sind von den verwendeten Maschinen (Radladern, Löffelbaggern und Schubraupen) genehmigt‘

In Frage 22 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚die verwendeten Maschinen den Genehmigungen der Betriebsanlage hinsichtlich der Emissionen entsprechen‘

In Frage 24 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚die in Verwendung stehenden Maschinen erfasst sind und welche Emissionen diese verursachen‘

In Frage 28 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik und den aktuellen Emissionswerten nach IG-L entsprechen‘

In Frage 45 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird um Mitteilung ersucht, ‚welche Feststellungen und Maßnahmen getroffen bzw. veranlasst wurden, damit eine Emissionsvermeidung gewährleistet ist und welche Auflagen erteilt wurden.‘

In Frage 53 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚aktuelle Luftmessberichte vorliegen‘

Diesbezüglich darf ausgeführt werden, dass Frage 21, 22, 24 und 28 dieselbe Information zu Grunde gelegt werden kann. Ebenfalls decken sich die Fragestellungen aus den oben angeführten Fragen mit den Fragen 14 und 19 des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017, wobei die Frage 28 ident (wortgleich) der Frage 19 und die Frage 24 ident (wortgleich) der Frage 14 des begehren vom 12.01.2017 ist.

Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu GZ: *** abgesprochen.

Die Frage 45 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022, ist wiederum ident (wortgleich) mit der Frage 35 des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017.

Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu GZ: *** abgesprochen.

Die Frage 53 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022, ist wiederum ident (wortgleich) mit der Frage 45 des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017.

Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu GZ: *** abgesprochen.

Ebenfalls deckt sich die Frage 28 mit der Frage 9 der Auskunftsbegehren vom 02.11.2016 und wurde bereits der Anfrage des Auskunftswerbers vom 20.06.2016 mit der behördlichen Stellungnahme vom 11.08.206, GZ: ***, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit beantwortet.

Insgesamt kommt die Behörde daher zum Schluss, dass der Auskunftswerber im Bewusstsein der zu abstrakt gehaltenen Fragen nach dem § 6 Abs. 3 UIG, laufend in zeitlichen Abständen erneut dieselben Fragestellungen bei der Behörde entweder nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz als Informationsbegehren einbringt.

Zu den abstrakt gehaltenen Fragen wurden ihm entweder bereits Auskünfte im gesetzlichen Ausmaß erteilt beziehungsweise in früheren Anträgen bereits die Konkretisierung der identen Fragen aufgetragen.

In den genannten Fragen des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 könnten sich abstrakt gehaltene Fragen nach Maßnahmen interpretieren lassen, die sich auf Umwelttatbestandteile oder Faktoren auswirken bzw. wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen zum Schutz von Umweltbestandteilen oder –Faktoren.

Entsprechend den oben aufgezeigten Fragestellungen handelt sich jedoch offenkundig um zu allgemein gehaltene Informationsbegehren, weshalb das Informationsbegehren zu den Fragen 21, 22 und 24 im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UIG abzuweisen war.

Die Auskunftsbegehren 21, 22 und 24 sind dem Grunde nach inhaltlich ident mit dem Auskunftsbegehren 14 und 19 vom 12.01.2017. Diese neuerliche, im gleichen Sinn unvollständige Antragstellung wäre daher wegen res iduicata ebenfalls zurückzuweisen (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050 zum vergleichbaren § 13 Abs 3 AVG).

Da die Behörde seitens des Auskunftswerbers betreffend die Frage 24, 28, 45 und 53 offenbar missbräuchlich gestellt wurden, besteht entsprechend § 6 Abs. 1 Z. 2 keine Verpflichtung zur Erteilung der (neuerlichen) Auskunft.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.10.2022 mittels Hinterlegung zugestellt.

4. Beschwerde:

Gegen den unter Z 3 genannten Bescheid erhob AA Beschwerde, welche am 8.11.2022 per Online-Formular an die belangte Behörde übermittelt und die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

„Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne der GewO 1994 und MinroG und hatte in den verschiedensten Verfahren Parteienstellung. Daher besteht das Recht auf Erteilung von Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG, weil Betriebe und Anlagen in der sogenannten ‚Schottergrube Z‘ nicht bescheidmäßig betrieben werden und daher Emissionen durch Lärm, Abgase und Staub auftreten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die erstatteten Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen an die Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen.

Faktum ist, dass in den betreffenden bezughabenden Akten seit der Erlassung der Erstbescheide keine Tätigkeiten der Behörde ersichtlich sind. Es ist anhand der Akten für niemanden nachvollziehbar, welche Tätigkeiten die Behörde aufgrund der erfolgten Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen getätigt und aktenmäßig gesetzt hat.

Die Bestimmungen der §§ 2 ff des UIG definieren unmissverständlich die Auskunfts- und Informationspflichten, insbesondere wenn wie im ggst. Fall vermehrt von der Behörde illegale Betriebsstätten über Jahre trotz Anzeigen durch die Behörde geduldet werden und worden sind und dies auch eingestanden wird, laufend Veränderungen und Umbauten der Betriebsanlagen erfolgen, eine Vielzahl von Fahrzeugen und Maschinen betrieben werden, Halden in nicht genehmigtem Ausmaß geschüttet werden etc.. Dazu wird auf die Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers verwiesen (im Jahr 2018 drei Anzeigen, im Jahr 2019 vier Anzeigen, im Jahr 2020 neun Anzeigen, im Jahr 2021 sieben Anzeigen und schließlich 2022 fünf Anzeigen), die man in den betreffenden Akten nicht findet und die auch nicht einjournalisiert sind. Die Fakten betreffen Unzulänglichkeiten, Missstände und Änderungen von genehmigten Betriebsabläufen im Areal der ‚Schottergrube Z‘.

Die Fragestellungen erfolgten zu Verfahren nach der GewO 1994, dem MinroG und AWG 2002 und vor allem zum Umstand, dass Betriebsanlagen, Tätigkeiten, Fahrzeuge und Maschinen betrieben werden, für welche keine bescheidmäßige Bewilligung gegeben ist, wie auch hinsichtlich angesiedelter Unternehmen, die überhaupt über keine Betriebsanlagenbewilligung verfügten und verfügen und dies mehrfach von Organen der Behörde auch eingestanden wurde.

Faktum ist, dass nach Ablauf der Frist nach Verständigung gem. § 5 Abs. 6 UIG keine Erledigung erfolgte und daher mit 15.09.2022 der Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach UIG gestellt wurde. Mit 05.10.2022 erfolgte die ggst bescheidmäßige Erledigung.

Der Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde war es offensichtlich nicht möglich, eine Gesamtentscheidung (Bescheid) über die gestellten Fragen zu verfassen. Es wurde lediglich hinsichtlich der Fragen 1, 4 bis 10, 14 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43, 44, 47, 47, 50 bis 52 und 58 bis 61, das Auskunftsbegehren zurückgewiesen und hinsichtlich der Fragen 21, 22, 24, 28, 45, 53 und 57 abgewiesen. Hinsichtlich der Fragen 2, 3, 11, 12, 13, 30, 31, 37, 39, 40, 42, 456, 49, 54, 55, und 56 wurde überhaupt nicht bescheidmäßig abgesprochen.

Völlig entbehrlich sind die Ausführungen hinsichtlich der bereits gestellten Auskunftsbegehren im Jahre 2013, 2017 und der nachfolgenden Verfahren. Wenn der neue Leiter der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vermeint, dass mit Auskünften zu Auskunftsbegehren, die vor mehreren Jahren erfolgt sind, bestimmte Fragestellungen erledigt seien, so trifft dies nicht zu. Vor allem hat er nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich zahlreiche Änderungen erfolgt sind und sich der Sachverhalt daher insoweit geändert hat und daher darüber sehr wohl Auskunft begehrt werden kann.

Nach der Diktion wird offensichtlich davon ausgegangen, dass Betriebsanlagen ein statisches Verhalten aufweisen und keine (Ver)Änderungen hinsichtlich des Betriebes und der Emissionen auftreten und alles wohl bescheidmäßig betrieben werde.

Völlig unbeachtet bleiben dabei die gesetzlichen Bestimmungen nach der GewO 1994, dem MinroG und AWG 2002, wonach Überprüfungen und Kontrollen periodenmäßig und dahingehend zu erfolgen haben, ob und inwieweit der Betrieb von Anlagen dem Stand der Technik entspricht. Dies ist sowohl im Rahmen der GewO 1994, des MinroG und des AWG 2022 der Fall.

Im Falle einer wesentlichen Veränderung einer Betriebsanlage, eines Gewinnungsbetriebsplanes, einer Bergbauanlage, von Deponie- und Zwischenlagerungen und Behandlungs- anlagen verlangt der Gesetzgeber sowohl nach der GewO 1994 als auch nach dem MinroG und AWG eine Anzeige der getätigten Änderungen und es gelten dabei grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für die Erstgenehmigung. Diesen Kriterien wird nicht nachgekommen, sodass das Begehren nach Auskunft mehr als berechtigt ist.

Illegale und nicht bescheidmäßige Tätigkeiten, Verwendungen von Fahrzeugen und Maschinen, das Schütten von Halden auf an nicht genehmigten Flächen verlangen jedenfalls Maßnahmen durch die jeweilig zuständige Behörde, im ggst. Fall die Bezirkshauptmannschaft Y.

Das AVG verleiht den Parteien alle Rechte im Verfahren, welche einer Partei auch im Genehmigungsverfahren zukommen. Dies gilt nicht nur für die Möglichkeiten, eine nicht genehmigte Bewilligung zu bekämpfen, sondern auch schon für jene Informationsrechte, ohne deren Inanspruchnahme ein Nachbar gar nicht sinnvoll beurteilen kann, ob er das Vorhaben gutheißen oder ablehnen soll und welche tatsächlichen Aktivitäten (Ausweitung und illegaler Betrieb von Betriebsanlagen, Nichteinhaltung des Emissionsschutzes, Verwendung von Fahrzeugen und Maschinen und deren Anzahl etc.)

Selbstverständlich kommt den Parteien auch das Recht auf Akteneinsicht zu. Gleiches gilt für das Recht, Amtssachverständige wegen Befangenheit abzulehnen. Legitime Infor-mationsbedürfnisse, wie solche sowohl nach dem Auskunftspflichtgesetz oder nach Umweltinformationsgesetz gestellt werden, können nur erledigt und befriedigt werden, wenn die Behörde den Sachverhalt richtig ermittelt und nicht bloß vermeint, dass Fragen zu allgemein sind, wenn die Behörde den Sachverhalt und die Situation vor Ort nicht ermittelt.

Der nunmehrige Leiter der Gewerbeabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Y verkennt offensichtlich die gültige Gesetzeslage, wenn angenommen wird, dass bereits 2013 und 2017 Auskünfte erteilt worden seien. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Kontrollen und Überprüfungen nach den jeweiligen Gesetz verwiesen und es muss mit Entschiedenheit aufgezeigt werden, dass es unrichtig ist, dass vermeintlich getätigte Auskünfte, ob vollständig oder unvollständig, die Sachlage erledigt hätten. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik eine Überprüfung von Anlagen und Betriebsstätten vorgesehen, weil davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und betrieben werden.

Bezüglich der Informationen ist darauf hinzuweisen, dass Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein können. Der Begriff Auskunft umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232; VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124).

Bei den gestellten Fragen handelt es sich um solche, die behördliches Handeln und vor allem Unterlassungen betreffen. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer die von diesem angefragten und bei der belangten Behörde vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Informationen nicht zur Verfügung gestellt.

Die lapidare Begründung, die Fragestellung sei zu allgemein, insbesondere was die Anzahl der Betriebsanlagen und die gesetzlichen Grundlagen der Bewilligung, Emissionen von Fahrzeugen, Maschinen, den Betrieb von Anlagen und das Schütten von Halden hinsichtlich Lärm, Staub und Abgase betrifft, ist unzutreffend, weil diese nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern Grundlagen für die Beurteilung über die Maßnahme der Behörde bilden.

Die von der Behörde vorgenommene Zurück- und Abweisung von Fragen ist zudem nicht hinreichend begründet und somit nicht gesetzkonform nach UIG.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) (§§ 1, 2, 4, 5, 6 und 8) lauten wie folgt:

„Ziel des Gesetzes

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.“

„Umweltinformationen

§ 2.

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken ode

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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