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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §119 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der Ing. F-GmbH in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8. März 1995, 30/4-10/Zi-1995, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. September 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von S 750.000,--. Sie führte aus, sie sei durch den außergerichtlichen Ausgleich einer näher genannten Gesellschaft, bei der sie eine Forderung von mehr als 13 Millionen Schilling angemeldet gehabt habe, in "große existentielle Finanzschwierigkeiten" gekommen. Um eine Insolvenz der Beschwerdeführerin zu vermeiden, seien Gespräche mit Lieferanten, der Hausbank und Mitarbeitern der Beschwerdeführerin über ein Weiterbestehen des Unternehmens geführt worden. Unter Mithilfe der Hausbank sei der Rückstandssaldo von über S 7 Millionen durch Zahlung und Überrechnung auf ca. S 750.000,-- gesenkt worden. Die Sanierung sei durch Sofortnachlässe, Nachlässe auf künftige Geschäfte und Gewährung eines Sanierungszinsfußes durch die Hausbank erfolgt. Der Verlust durch den außergerichtlichen Ausgleich der genannten Gesellschaft belaufe sich auf S 3,999.326,44. Die (näher bezeichneten) Sofortnachlässe hätten S 788.897,10 betragen, die (näher detaillierten) Sanierungsnachlässe für künftige Geschäfte S 780.000,--. Im Falle der Gewährung der beantragten Nachsicht von S 750.000,-- verbleibe der Beschwerdeführerin ein Verlust von S 1,679.429,34, den sie in den nächsten Jahren durch Einsparungen und besseres Wirtschaften abdecke. Die großen Anfangszahlungen auf das Konto des Finanzamtes zeigten das gute Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Finanzbehörde. Es sei aber auch von seiten der Finanzbehörde "wichtig und gerecht", dem Unternehmen die entsprechende notwendige Hilfe für die Sanierung zukommen zu lassen. Die begehrte Nachsicht von S 750.000,-- sei "der wichtige Bestandteil" zum Fortbestand eines ordentlichen Mittelbetriebes mit 20 bis 25 Arbeitnehmern. Die Beschwerdeführerin sei unverschuldet in das Ausgleichsverfahren der genannten Gesellschaft "geschlittert", da bis zuletzt deren Zahlungen pünktlich geleistet worden seien. Die Versagung der Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich hätte über 40 Gläubiger der Gesellschaft selbst in Insolvenzverfahren gebracht.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 2. November 1993 teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 1993 mit, daß das Auftragsvolumen insgesamt S 2,5 Millionen ausmache. Die aushaftenden Bankkredite betrügen S 1,7 Millionen, die aushaftenden Haftungskreditzusagen für erhaltene Akonto-Vorauszahlungen S 3 Millionen und für bereits erhaltene Haftrücklässe S 4,1 Millionen. Die fälligen Lieferantenschulden machten S 3,1 Millionen aus. Die Bankkredite bei der Hausbank der Beschwerdeführerin würden mit dem Sanierungszinssatz von 7,5 % p.a. verzinst.
Auf Grund einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen 6/93 bis 6/94 stellte der Prüfer erhebliche Differenzen zwischen den sich aus der Buchhaltung ergebenden Umsatzsteuergutschriften und Zahllasten einerseits und den tatsächlich erklärten Vorauszahlungen und Gutschriften andererseits fest. Im Zeitraum 4/93 bis 2/94 seien Vorsteuerbeträge von insgesamt S 1,280.000,-- verspätet geltend gemacht worden, und zwar im letzten Voranmeldungszeitraum des Wirtschaftsjahres 93/94. Durch diese Nichtgeltendmachung von Vorsteuerbeträgen sei der Rückstand auf dem Abgabenkonto künstlich auf einem Stand von ca. S 700.000,-- gehalten worden, um das eingebrachte Nachsichtsansuchen nicht zu gefährden. Wären die Vorsteuern zeitgerecht geltend gemacht worden, hätte sich auf dem Abgabenkonto bereits mit der Umsatzsteuervoranmeldung 11/93 ein Guthaben von S 100.000,-- ergeben. Für 4/94 und 5/94 seien wiederum Vorsteuern in der Höhe von S 225.000,-- nicht geltend gemacht worden.
Mit Bescheid vom 23. September 1993 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das Finanzamt im wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin aus dem gegenständlichen Geschäftsfall ein Verlust erwachsen sei. Selbst wenn ein Verlust eingetreten sei, stelle dies allein noch keinen Nachsichtsgrund dar, weil derartige nachteilige Folgen grundsätzlich dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzurechnen seien. Die Einkommens- und Vermögenslage sei nicht derart, daß die Einhebung der Abgaben zu einer "Extremsituation" oder "Notlage" führe. Die im Schreiben vom 15. November 1993 genannten Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten lägen nicht höher als in früheren Jahren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten es der Beschwerdeführerin sogar erlaubt, Vorsteuerbeträge von ca. S 1,2 Millionen nicht frühestmöglich beim Finanzamt geltend zu machen.
Durch eine zeitnahe Verrechnung der Vorsteuerbeträge hätte der Rückstand bereits abgedeckt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in deren Ergänzung sie im wesentlichen ausführte, dem Finanzamt sei bei einer Besprechung im Sommer 1993 mitgeteilt worden, daß die Beschwerdeführerin durch nachlässiges Handeln der Finanzbehörde in Existenzschwierigkeiten geraten sei, weil zwei rechtzeitig gestellte Überrechnungsanträge über S 6.627.368,-- und S 68.051,49 liegen gelassen worden seien und es in der weiteren Folge nicht mehr zur Überrechnung habe kommen können. Die Nachlässe der Gläubiger der Beschwerdeführerin seien prozentuell höher als die beantragte Nachsicht. Im Konkursfall wäre nur mit einer Quote von 20 bis 25 % zu rechnen gewesen. Alle zusätzlich gewährten Kredite seien voll ausgeschöpft. Die Girokonten wiesen erhebliche Überziehungen auf. Verschiedene Haftungszusagen an Kunden hätten das Kreditobligo in die Höhe schnellen lassen. Die Vorsteuerbeträge resultierten aus Materialeinkäufen für Großaufträge, die noch nicht fertiggestellt worden seien. Sie hätten als teilweise Absicherung für spätere Umsatzsteuerzahlungen bei Legung der Schlußrechnung gedient.
In einem weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 1995 brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, das wirtschaftliche Ergebnis für das Jahr 1994 stehe noch nicht fest, doch werde ein ausgeglichenes Ergebnis erwartet. Laut Bilanz zum 31. März 1992 habe der Verlust einschließlich eines Verlustvortrages insgesamt S 1,089.003,-- betragen. Für den Jahresabschluß 1993 werde ein Verlust erwartet ("Erhöhung ca. S 300.000,--"). Es seien keine Liegenschaften vorhanden. Der Verkehrswert der Wertpapiere für Abfertigungsrücklagendeckung betrage S 321.336,--. Die Bankverbindlichkeiten betrügen derzeit insgesamt S 5,669.930,63, die Lieferantenschulden S 577.247,38. Im übrigen habe die Finanzbehörde der Beschwerdeführerin Hilfe zugesichert gehabt. Die daran geknüpften Bedingungen seien erbracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des abgabenbehördlichen Verfahrens und Erörterungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht aus, bereits im Bescheid der Erstbehörde sei zutreffend erkannt worden, daß ein bei einem Geschäft erlittener Verlust noch keinen Nachsichtsgrund darstelle. Die Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten betrügen nach den Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt S 6,2 Millionen. Nach den eingereichten Bilanzen hätten diese Verbindlichkeiten 1989 rund S 8,3 Millionen, 1990 rund S 7,6 Millionen und 1991 rund S 6,3 Millionen betragen. Diese Verbindlichkeiten lägen somit nicht über den in den genannten Jahren bestehenden Schulden. Eine anormale Belastungswirkung oder ein atypischer Vermögenseingriff könne in der Einhebung der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit nicht gesehen werden. Gegen die Gewährung der Nachsicht spreche auch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin bei zeitgerechter Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung 11/93 ein Guthaben von ca. S 100.000,-- auf dem Abgabenkonto gehabt hätte. Eine Nachsicht von Abgaben, deren Abdeckung schon durch umgehende Geltendmachung von Vorsteuern möglich gewesen wäre, sei nicht gerechtfertigt, auch wenn keine Pflicht zur Geltendmachung von Vorsteuern bestehe. Das Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführerin sei durch nachlässiges Handeln der Finanzbehörde in Schwierigkeiten geraten, sei verfehlt, weil die Überrechnungsanträge storniert worden seien. Von einem "Mitverschulden" der Finanzverwaltung an den finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin könne demnach keine Rede sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsentscheidung die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Die "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 89/15/0088, mwN).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Eine solche Unbilligkeit leitete die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Abgabenbehörden daraus ab, daß sie einem außergerichtlichen Ausgleich eines großen Kunden habe zustimmen müssen und dadurch einen Forderungsausfall von rund S 4 Millionen erlitten habe. Sie machte damit der Sache nach "persönliche" Unbilligkeit im Sinne des zuvor Gesagten geltend.
Forderungsausfälle als Folge eines Insolvenzverfahrens rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Einhebung sei unbillig. Eine solche Annahme kann dann berechtigt sein, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer solchen Intensität und Dauer sind, daß die Einhebung der Abgabenschuldigkeit zur Gefährdung der Existenz des Unternehmens führt (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2435 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Jene Tatsachen, die eine Beurteilung dieser Frage erlauben, hat der Nachsichtswerber initiativ vorzubringen und nachzuweisen (siehe Stoll, a.a.O., 2422 f).
Diese Obliegenheit hat die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Ihre Behauptung, die Nachsicht sei für den Fortbestand des Unternehmens notwendig, ist nicht schlüssig begründet. Die Höhe der Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten allein, auf die auch in der Beschwerde besonders hingewiesen wird, ist diesbezüglich nicht aussagekräftig, zumal diese Verbindlichkeiten nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geringer waren als in den Bilanzen 1989, 1990 und 1991 (jeweils Bilanzstichtag 31. März).
Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin Vorsteuerbeträge nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt geltend gemacht hat, schließt zwar nicht aus, daß sich die Beschwerdeführerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten der oben beschriebenen Intensität befunden hat, ist allerdings auch kein Indiz für das Vorliegen solcher Schwierigkeiten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang läßt lediglich erkennen, daß es ihr darum gegangen ist, den vom Nachsichtsbegehren betroffenen Betrag als offene Abgabenschuldigkeit bis zur Entscheidung über ihr Nachsichtsbegehren zu erhalten.
Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, durch Abgabennachsicht zur Sanierung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen beizutragen, besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn andere Gläubiger des Abgabepflichtigen freiwillig Nachlässe gewähren. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin führt daher in einem solchen Fall die Verweigerung der Abgabennachsicht nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne des oben Gesagten. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Gewährung einer Nachsicht sei "in Aussicht gestellt" und "zugesagt" worden, ist ihr zu erwidern, daß ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, in welcher Form sich die Abgabenbehörde zu einem solchen Verhalten verpflichtet haben soll, sodaß nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die "zweckmäßige Erwartungshaltung" der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sein konnte. Aus diesem Grund ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, ob verbindliche Zusagen der Finanzbehörden vorgelegen seien, nicht zielführend. Ob und aus welchen Gründen die Gläubiger, die der Beschwerdeführerin Nachlässe gewährt haben, der Meinung gewesen sind, es werde eine Nachsicht von Abgabenverbindlichkeiten gewährt werden, ist allenfalls für die Frage, ob ihre diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen frei von Willensmängeln gewesen sind oder nicht, von Bedeutung, nicht aber für die Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin.
Das im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, daß die Abgabenbehörden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Notlage der Beschwerdeführerin mitverursacht hätten, wird in der Beschwerde nicht aufrecht erhalten, sodaß es sich erübrigt, auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid näher einzugehen. Desgleichen ist es für die hier zu lösende Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nach der Lage des Falles unbillig wäre, unerheblich, ob sich die Finanzverwaltung - wie die Beschwerdeführerin meint - in vergleichbaren Fällen als überaus großzügig erweist.
Konkrete Umstände, die eine "sachliche" Unbilligkeit im Sinne des oben Gesagten begründen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Abgabenbehörden nicht geltend gemacht, sodaß die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unbegründet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensrüge ausführt, bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, daß zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bankschulden der Beschwerdeführerin höher gewesen seien als 1992 und 1993, ist sie einerseits darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde ohnedies von diesem Sachverhalt ausgegangen ist und lediglich auf höhere Verbindlichkeiten in den Jahren 1989 bis 1991 hingewiesen hat, und andererseits darauf, daß die Höhe der Bankschulden keinen sicheren Schluß auf die Existenzgefährdung des Unternehmens zuläßt.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140062.X00Im RIS seit
07.06.2001