Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Knell sowie die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 1994, Zl. MA 15-II-U 1/93, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: H in Sao Paulo, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß für den Mitbeteiligten die Zeit vom 13. März 1938 bis 18. März 1940 aufgrund von § 502 Abs. 1 ASVG sowie die Zeit vom 19. März 1940 bis 31. März 1959 aufgrund von § 502 Abs. 4 ASVG und aufgrund von § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG in der Pensionsversicherung der Arbeiter beitragsfrei begünstigt anzurechnen sei.
Nach der Bescheidbegründung habe die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 17. November 1992 die vom Mitbeteiligten beantragte begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten mit der Begründung abgelehnt, der Mitbeteiligte habe einen glaubhaften Nachweis darüber, daß er in der Zeit von Dezember 1937 bis März 1938 (bei der Firma O.) in einem die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und damit eine Ersatzzeit gemäß § 229 ASVG erworben habe, nicht erbringen können. Er habe daher in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen keinen Nachteil erleiden können. Dagegen habe der Mitbeteiligte mit der Begründung Einspruch erhoben, er habe in seinem Lebenslauf angegeben, daß er vor seiner verfolgungsbedingten Emigration pensionsrechtlich relevante Tätigkeiten in Österreich ausgeübt habe. Aufgrund des Einspruchsvorbringens habe die belangte Behörde den Mitbeteiligten durch das österreichische Generalkonsulat in Sao Paulo zum strittigen Sachverhalt befragen lassen. Hiebei habe der Mitbeteiligte angegeben, im Dezember 1937 in die Firma O. in Wien eingetreten zu sein. Es habe ihn eine strikte Anwesenheits- und Arbeitspflicht von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr abzüglich einer Stunde Mittagspause getroffen. Gegenüber dem Mitinhaber der Firma O. sei er weisungsgebunden gewesen. Fallweise sei seine Arbeit kontrolliert worden. Er sei gleich wie die übrigen Mitarbeiter des Betriebes behandelt worden. Sein Arbeitsplatz habe sich an einem kleinen Tisch im Empfangsraum befunden. Seine Arbeitsleistung sei ihm mit monatlichen Geldleistungen abgegolten worden. Seine Tätigkeit habe aus Kundenbetreuung und Auslieferung der Bestellungen sowie aus Postgängen und Bankbesuchen bestanden. Im März 1938 habe seine Tätigkeit geendet. Der Zeuge S. habe in einer eidesstattlichen Erklärung vom 28. November 1991 angegeben, bis zum Jahre 1938 in Wien gelebt zu haben. Nach seiner Emigration nach Brasilien habe er die Schwester der Ehefrau des Mitbeteiligten geheiratet. Aus Erzählungen des Mitbeteiligten wisse er, daß dieser bis März 1938 als Verkäufer und Zusteller bei der Firma O., einem Damenwäschegeschäft in Wien, gearbeitet habe.
Im Hinblick auf diese Aussagen habe die belangte Behörde folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der am 8. August 1912 geborene Mitbeteiligte sei in der Zeit von Dezember 1937 bis März 1938 bei der Firma O. in Wien beschäftigt gewesen. Es habe ihn eine tägliche Anwesenheits- und Arbeitspflicht getroffen. Er sei seinem Vorgesetzten gegenüber weisungsgebunden gewesen. Seine Arbeit sei fallweise kontrolliert worden. Für seine Arbeitsleistung habe er monatliche Geldleistungen in nicht mehr feststellbarer Höhe erhalten. Ferner habe die belangte Behörde aufgrund der eigenen Angaben des Mitbeteiligten sowie im Hinblick auf die am 26. Juni 1992 vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG als erwiesen angenommen, daß der Mitbeteiligte aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 19. März 1938 bis nach dem gesetzlichen Stichtag, dem 31. März 1959, emigriert und nach seiner Emigration bis zum Jahre 1941 im Ausland arbeitslos gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt wie folgt: Voraussetzung für den Erwerb einer Begünstigung nach § 502 Abs. 4 ASVG sei die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 500 ASVG durch eine erlittene sozialversicherungsrechtliche Schädigung sowie der nachzuweisende Erwerb von Vorversicherungszeiten. Der Mitbeteiligte habe seine sozialversicherungsrechtliche Schädigung im Wege der Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG glaubhaft gemacht. Was hingegen den nachzuweisenden Erwerb von Vorversicherungszeiten betreffe, so seien diese aufgrund der von Höchstgerichten herausgebildeten Merkmale zu beurteilen, wonach die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, die Weisungsgebundenheit, arbeitszeitliche Gebundenheit, Verantwortlichkeit gegenüber dem Dienstgeber, in zumindest überwiegendem Maße hervorzutreten hätten. Diesbezüglich sehe die belangte Behörde jedoch keinerlei Veranlassung, die durchaus glaubwürdige Bekundung des Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben stellten die in Rede stehende Beschäftigung in ausreichender Klarheit als untergeordnete, in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ausgeübte Tätigkeit dar, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Beschäftigungsmerkmale im erforderlichen Ausmaß hervorgekommen seien. So habe den Mitbeteiligten eine tägliche Anwesenheits- und Arbeitspflicht getroffen; er sei den Weisungen und der Kontrolle des Dienstgebers unterworfen gewesen und habe seine Instruktionen ausgeführt. Auch die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit sei gegeben gewesen. Nach der von ihm angegebenen Art der Tätigkeit (Zustelldienste) habe es sich hiebei um eine Tätigkeit als Arbeiter gehandelt. Wenn auch diese Fakten durch den Zeugen S. nicht im vollen Umfang hätten bekräftigt werden können, so sei das nicht weiter verwunderlich, weil der genannte Zeuge ja nicht selbst bei der Firma O. beschäftigt gewesen sei. Immerhin habe der Zeuge aber die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der Firma O. an sich bestätigt, womit unter diesem Blickpunkt die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen in keiner Weise als gemildert zu erachten sei. Die belangte Behörde habe sohin in freier Beweiswürdigung der ihr vorliegenden Fakten festgestellt, daß der Mitbeteiligte nach dem 1. Juli 1927 eine Ersatzzeit gemäß § 229 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Pensionsversicherung der Arbeiter aufzuweisen und damit die notwendigen Voraussetzungen für eine begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten im spruchgemäßen Umfang erfüllt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt ein, es sei der (unrichtig festgestellte) Sachverhalt rechtlich nicht richtig gewürdigt worden. Selbst wenn man nämlich davon ausgehe, daß der Mitbeteiligte bei der Firma O. gearbeitet habe, so sei dies offenbar nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das die Krankenversicherungspflicht begründet habe oder hätte, erfolgt, sondern lediglich im Rahmen freundschaftlicher Hilfeleistungen im Zusammenhang damit, daß der Betrieb früher der Tante des Mitbeteiligten gehört habe. Nur so lasse sich erklären, daß seine Meldung zur Krankenversicherung nicht erfolgt sei. Da "auch die Frage nach dem Bestehen der Versicherungspflicht aufgrund der ausgeübten Beschäftigung aus dem festgestellten Sachverhalt nicht beantwortet" sei, liege die rechtliche Grundlage für den Schluß, es sei die erforderliche Vorversicherungszeit gegeben, nicht vor.
In dieser Rechtsrüge entfernt sich die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht ausführt, zunächst von den Feststellungen der belangten Behörde, die eine Deutung, der Mitbeteiligte habe seine Tätigkeit "lediglich im Rahmen freundschaftlicher Hilfeleistung" ausgeübt, nicht zulassen. Ausgehend von ihren Feststellungen hat die belangte Behörde aber - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der für eine Begünstigung nach § 502 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG erforderlichen Vorversicherungszeit nach § 229 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 8. Mai 1987, Zl. 85/08/0139, mit weiteren Judikaturhinweisen) - das Vorliegen dieses allein strittigen Tatbestandsmerkmales mit Recht bejaht.
Den Feststellungen der belangten Behörde über die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der Firma O. hält die beschwerdefürende Pensionsversicherungsanstalt nachstehendes entgegen: Die belangte Behörde habe hiebei übersehen, daß die einzige Angabe zur behaupteten Beschäftigung des Mitbeteiligten seine eigene sei. Der Zeuge S. habe nämlich zur behaupteten Beschäftigung des Mitbeteiligten überhaupt keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen können; er habe sich in seiner eidesstattlichen Erklärung nur auf Gespräche mit dem Mitbeteiligten, dessen Schwager er sei, über dessen Leben in Wien bezogen und demnach nur aufgrund von Erzählungen von seiner Beschäftigung bei der Firma O. gewußt. Es sei daher unzutreffend, daß er, wie die belangte Behörde meine, die vom Mitbeteiligten behauptete Beschäftigung bestätigt habe. Aber auch die Angaben des Mitbeteiligten selbst ließen den von der belangten Behörde gezogenen Schluß über eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung im genannten Zeitraum nicht zu: Der Mitbeteiligte scheine trotz seiner behaupteten Beschäftigung in den Evidenzunterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse nicht auf, obwohl ein Arbeiterkonto der Firma O. eingerichtet gewesen sei. Überdies habe der Mitbeteiligte angegeben, bei der Firma O., deren frühere Inhaberin seine Tante gewesen sei, aufgrund seines Freundschaftsverhältnisses mit den damaligen Inhabern beschäftigt gewesen zu sein. Mit der Frage, warum gerade der mit den Inhabern der Firma O. befreundete Mitbeteiligte nicht zur Krankenkasse gemeldet gewesen sei, während sonst offenbar die Anmeldung der übrigen Dienstnehmer vollständig erfolgt sei, habe sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt. Insofern entspreche die Bescheidbegründung auch nicht dem § 60 AVG.
Mit diesen Einwänden bekämpfte die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt die Schlüssigkeit und Mängelfreiheit der Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 60 AVG sind in der Begründung (eines Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8.619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Judikaturhinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, ihr mit der Begründung entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175).
Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:
Richtig ist, daß sich die belangte Behörde mit dem unstrittigen, von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber schon im Verwaltungsverfahren unterschiedlich gedeuteten Faktum der unterlassenen Anmeldung des Mitbeteiligten zur Krankenversicherung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt hat. Das begründet aber keine Unschlüssigkeit der Bewertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussage des Mitbeteiligten in seiner Vernehmung durch das österreichische Generalkonsulat in Sao Paulo, dahin, daß der Mitbeteiligte im genannten Zeitraum von den Inhabern der Firma O. überhaupt und in der festgestellten Art beschäftigt wurde. Dem Umstand der unterlassenen Anmeldung einer versicherungspflichtigen Person kommt nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten Erkenntnis vom 8. Mai 1987, Zl. 85/08/0139, dargelegt hat, - vor dem Hintergrund der schon im relevanten Zeitraum bestehenden ex-lege-Versicherung - kein selbständiger Beweiswert zu; er kann lediglich in manchen Fällen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse Bedeutung erlangen. Wenn die belangte Behörde einen solchen Fall nicht als gegeben erachtet hat, so verstößt dies - einerseits unter Bedachtnahme auf den Inhalt der in der Bescheidbegründung wiedergebenen Ermittlungsergebnisse zur Art der Tätigkeit des Mitbeteiligten und andererseits auf den Umstand, daß die damaligen Inhaber der Firma O. den Betrieb von der Tante des Mitbeteiligten erworben haben und er deshalb, wie er in seiner eidesstättigen Erklärung vom 10. Juni 1992 behauptete, eine Beschäftigung fand - nicht den Denkgesetzen. Von einem "Freundschaftsverhältnis" des Mitbeteiligten zu den Inhabern der Firma O. ist in den Verwaltungsakten nicht die Rede; der Mitbeteiligte spricht in der eben genannten eidesstättigen Erklärung lediglich von einem "entfernten Verwandtschaftsverhältnis". Ungeachtet dessen ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde nicht wegen des Motivs der Aufnahme des Mitbeteiligten durch die Inhaber der Firma O. (sei es wegen einer bestehenden entfernten Verwandtschaft, sei es aufgrund eines Freundschaftsverhältnisses) eine Beschäftigung lediglich im Rahmen einer freundschaftlichen Hilfeleistung angenommen hat. Was schließlich den Beweiswert der Aussage des Zeugen S. betrifft, so ist es zwar richtig, daß dieser Zeuge keine Angaben über das Faktum der Beschäftigung des Mitbeteiligten und der Art dieser Tätigkeit aus eigener Wahrnehmung machen konnte. Dies bewirkt aber - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt - keine Unrichtigkeit der Erwägung der belangten Behörde, es bestätige der Zeuge die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der Firma O. an sich, zumal der Zeuge seiner Aussage über die Erzählungen des Mitbeteiligten betreffend seine Beschäftigung bei der Firma O. hinzugefügt hat, er habe nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Erzählungen des Mitbeteiligten, weil er kein Motiv dafür sehen könne, daß ihm der Mitbeteiligte unwahre Geschichten über dieses Thema, und dies erstmals schon vor über 40 Jahren, erzählt habe bzw. erzähle.
Da somit die von der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, in bezug auf das Kostenbegehren des Mitbeteiligten allerdings begrenzt durch sein Begehren, das den in dieser Verordnung festgelegten Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand unterschreitet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080136.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012