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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Wirtschaftsvereines X in L, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994, Zl. BauR - 011294/1 - 1994 Gr/Lan, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Oö Bauordnung 1976 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge eines am 13. November 1992 durchgeführten Ortsaugenscheines stellte ein Sachverständiger des Baupolizeiamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz fest, daß an der Fassade des Hauses L-Straße 36 ein Leuchtsteckschild mit einer Größe von ca. 2,50 x 2,00 m in den Farben lila-weiß montiert sei. Die Auskragung betrage 2,50 m. Weiters sei eine Frontalanlage in denselben Farben über dem Passageeingang in einer Breite von 5,50 m und einer Höhe von 1,50 m angebracht, welche ca. 15 cm auf das öffentliche Gut auskrage. Aus dem das verfahrensgegenständliche Haus betreffenden Bauakt ergebe sich, daß mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 1967 eine Werbeanlage bewilligt worden sei, die aus einer über dem Passageneingang angebrachten Frontalanlage mit einer Breite von 6,30 m, einer Höhe von 1,70 m und einer Auskragung von 0,25 m (beinhaltend eine "Buchstabenvitrine"), sowie einem Steckschild mit der senkrechten Buchstabenreihe "Zentral" und einer unmittelbar darunter befindlichen Aufschrift "Theater" (Auskragung 3,0 m) bestehe.
In einem Gutachten der Ortsbildkommission vom 30. November 1992 wurde festgestellt, daß die konsenslos montierten Werbeanlagen sowohl im Hinblick auf ihre Größe als auch ihre Farbgestaltung eine eklatante Störung des Ortsbildes im Sinne des Oö Ortsbildgesetzes 1990 bedeuten. Die unbedingt erforderliche Abtragung dieser Werbeanlagen werde damit begründet, daß das Haus L-Straße 36, im Bereich der sogenannten inneren L-Straße liegend, sich in unmittelbarer Nachbarschaft mehrerer bedeutender Baudenkmäler befinde und dieser sensible Straßenraum durch die grellfarbigen und überdimensionalen Werbeanlagen erheblich gestört werde.
Der beigezogene Amtssachverständige führte zu der Frage des Vorliegens einer Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage aus, daß das Steckschild in der gegenwärtigen Form nicht genehmigt worden sei. Dieses Steckschild könnte im Zuge der Umbauarbeiten des Kinos in den achtziger Jahren ausgeführt worden sein. Die untere Halterung decke sich mit dem Träger der 1967 genehmigten Reklameanlage. Die Frontanlage sei mit jener der 1967 genehmigten Tafel ident. Diese beiden Reklameanlagen seien "im Teilakt 70 des Hausaktes" vorhanden.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer einerseits aufgetragen, das an der Fassade des - auf dem Grundstück Nr. n/1, der KG Linz, gelegenen - Gebäudes L-Straße 36 montierte Steckschild mit einer Größe von ca. 2,5 m x 2,0 m und einer Auskragung von mindestens 2,5 m binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bis auf den mit Bescheid vom 20. Juli 1967 bewilligten Bestand zu beseitigen (Spruchteil A). Im Spruchteil B wurde dem Beschwerdeführer andererseits aufgetragen, binnen acht Wochen nach Rechtskraft des "zu erlassenden" Bescheides hinsichtlich der - in der Anbringung einer in den Farben lila-weiß gehaltenen Frontabdeckung bestehenden - Veränderung der auf dem angeführten Grundstück bestehenden Frontalanlage mit einer Breite von 5,50 m und einer Höhe von 1,50 m den rechtmäßigen, mit Bescheid vom 20. Juli 1967 genehmigten Zustand wiederherzustellen.
Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 1994 der Spruchabschnitt A insofern abgeändert, als die Wortfolge "bis auf den mit Bescheid vom 20. Juni 1967, ... bewilligten Bestand" entfallen soll und der Spruchabschnitt B wie folgt zu lauten habe:
"Dem Wirtschaftsverein X wird als Eigentümer aufgetragen, bei der mit Bescheid des Magistrates Linz vom 20. Juli 1967, ..., genehmigten Werbeanlage (Frontalanlage mit einer Breite von 6,30 m, einer Höhe von 1,70 m sowie einer Auskragung von 0,25 m) im Standort Linz, L-Straße 36, Grundstück Nr. n/1, KG Linz, binnen einer Frist von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Frontalabdeckung (lilafärbige, gerastete Folie mit den Aufschriften CENTRAL und KINO) zu entfernen."
Im übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Das unbestritten erst in den achtziger Jahren am verfahrensgegenständlichen Gebäude angebrachte Steckschild weise im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 20. Juli 1967 bewilligten Schild eine völlig andere Form und Ausführungsart auf (dies ergebe sich aus dem genehmigten Bauplan sowie aus den im Akt befindlichen Foto), sodaß - ungeachtet des Umstandes, daß möglicherweise ein Querträger der ursprünglich genehmigten Anlage in das gegenständliche Schild integriert worden sei - davon auszugehen sei, daß das gegenständliche Steckschild durch die Baubewilligung vom 20. Juli 1967 nicht gedeckt sei. Ein Bauvorhaben sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein unteilbares Ganzes und könne nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Es müsse im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß diese bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit konsenslos sei. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Beseitigung des Steckschildes zur Gänze wende, werde darauf hingewiesen, daß gemäß § 51 Abs. 6 Oö Bauordnung eine Baubewilligung jedenfalls mit der Beseitigung des aufgrund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens erlösche. Zur Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten Zustandes habe daher kein Raum bestanden.
Die Berufungsbehörde habe weiters zutreffend die Bewilligungspflicht des angeführten Steckschildes gemäß § 41 Abs. 1 lit. b und d Oö Bauordnung angenommen. Für die Frage der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei die derzeit geltende, und nicht, wie der Beschwerdeführer meine, die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich. Da nach dem seit 28. Juni 1988 rechtswirksamen Bebauungsplan W 101/25 die Straßenfluchtlinie unmittelbar an der Straßenfront des Gebäudes verlaufe und im gegebenen Fall die Überbauung der Straßenfluchtlinie mehr als 2 m betrage, sei schon unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a Oö Bauordnung eine nachträgliche Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Steckschildes wegen Widerspruches zum Bebauungsplan ausgeschlossen. Im Hinblick darauf könne das Vorstellungsvorbringen in bezug auf das angeführte Steckschild keinen Erfolg haben. Sofern der Beschwerdeführer meine, die farbliche Umgestaltung der Frontanlage stelle kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar, weil es weder von Einfluß auf das Orts- und Landschaftsbild sei, noch das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändere, werde dem Beschwerdeführer das schlüssige und durchaus nachvollziehbare Gutachten der Oö Ortsbildkommission vom 9. Mai 1994 entgegengehalten, aus dem abzuleiten sei, daß die farbliche Gestaltung beider Werbeanlagen im Widerspruch zu Bestimmungen der Oö Bauordnung (§ 23 Abs. 1) und Oö Bauverordnung (§ 2 Abs. 1) stehe, weil sich Werbeträger durch ihre farbliche Gestaltung in das Umgebungsbild (Fassade) einzufügen hätten. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen das Sachverständigengutachten wende, werde darauf hingewiesen, daß ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, nicht jedoch mit bloß laienhaften - gegenteiligen - Äußerungen bekämpft werden könne. Dem angeführten Gutachten sei schlüssig zu entnehmen, daß die beiden in Rede stehenden Werbeanlagen aufgrund ihrer grell-lila-farbigen Gestaltung eine nachteilige Beeinträchtigung der Architektur des Hauses und damit eine Störung des Ortsbildes bildeten, weshalb von einer Bewilligungsfähigkeit der durchgeführten farblichen Umgestaltung keine Rede sein könne. Der verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag sei daher zu Recht ergangen. Ob im Zeitpunkt der Durchführung der farblichen Umgestaltung das Oö Ortsbildgesetz schon in Geltung gestanden sei oder nicht, sei unbeachtlich, da sich der angefochtene Beseitigungsauftrag nur auf § 61 Oö Bauordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 leg. cit. sowie § 2 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Oö Bauverordnung 1985 stütze, der zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls schon in Kraft gewesen sei. Im übrigen werde auf die plausible Begründung des Berufungsbescheides verwiesen. Der Beschwerdeführer sei daher durch den bekämpften Berufungsbescheid nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht darauf verletzt, "daß ein behördlicher Auftrag zur Beseitigung bzw. Abänderung der vorhandenen Werbeanlagen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden darf".
Die belangte Behörde hat - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 82/1983, lauten wie folgt:
"§ 41
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
a)
der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
b)
die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen;
...
d)
die nicht unter lit. a fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert;
..."
"§ 23
Allgemeine Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. ... ."
"§ 33
Vorbauten
(1) Über die Baufluchtlinie eines Bebauungsplanes darf nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 vorgebaut werden:
...
b) mit Balkonen, Terrassen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und Werbeeinrichtungen bis zu zwei Meter;
...
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und i gelten - vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils zuständigen Straßenverwaltung - sinngemäß
a) für Vorbauten über die Straßenfluchtlinie eines Bebauungsplanes und
..."
"§ 51
Erlöschen der Baubewilligung
...
(6) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens."
"§ 61
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereis ausgeführt wurde, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
...
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben bzw. für nichtig erklärt, so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß."
§ 2 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Oö Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5, die gemäß Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1989 in Gesetzesrang gehoben wurde, lauten:
"§ 2
Äußere Gestaltung; Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild
(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu gestalten, daß das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Sie müssen sich in die Umgebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden; Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken. .. ."
"§ 45
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art, wie Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, Firmentafeln, Schaukästen und Lichtwerbeanlagen müssen in ihrem Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und in ihrem Werkstoff sowie in der Art ihrer Anbringung der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den allgemeinen Erfordernissen des § 23 O.ö. Bauordnung entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen an Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen."
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, daß der "im Bauakt befindliche Bauplan sowie die im Akt befindlichen Fotos", auf die sich die belangte Behörde im Hinblick darauf berufe, daß das nunmehrige Steckschild im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 20. Juli 1967 bewilligten eine völlig andere Form und Ausführungsart aufweise, ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wenn die belangte Behörde, wie schon die Berufungsbehörde, auf die Bewilligung vom 20. Juli 1967 und im Zusammenhang damit auf den genehmigten Bauplan verweist, dann ist erkennbar jener Bauplan gemeint, der dieser Bewilligung zugrundelag und auf den in dieser Bewilligung u.a. im Spruch auch Bezug genommen wird (arg: "I. Dem Ansuchen wird Folge gegeben und dem Wirtschaftsverein X gemäß §§ 12 und 85 der Linzer Bauordnung ... die Baubewilligung für die Anbringung einer Neonanlage am Hause Linz, L-Straße 36, nach den der Bauverhandlung zu Grunde liegenden Bauplänen mit 21.11.1966 (Prüfvermerk vom 24.4.1967) mit folgenden Vorschreibungen erteilt: ..."). Auch in der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme vom 4. Jänner 1994 durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer auf den Bescheid vom 20. Juli 1967 und die diesem zugrundeliegenden Baupläne (u.a. der Bauplan über die Werbeanlage mit der senkrechten Buchstabenreihe "Zentral" und der darunter befindlichen Aufschrift "Theater") verwiesen und zur Stellungnahme zu dem Umstand aufgefordert, daß die nunmehr bestehenden Werbeanlagen dem in diesem Bescheid bewilligten Umfang nicht mehr entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist aber vor allem auch entgegenzuhalten, daß er die Wesentlichkeit der von ihm geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs nicht darlegt. Insbesondere bestreitet er nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß das nunmehr vorhandene Steckschild eine völlig andere Form und Ausführungsart habe, wie das mit Bescheid vom 20. Juli 1967 bewilligte. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist diese Beurteilung im Lichte des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht zweifelhaft.
Nicht gerechtfertigt ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stütze ihre Tatsachenbehauptungen auf ihre subjektive Empfindung, derzufolge nach den Fotos davon auszugehen sei, daß das gegenständliche Steckschild durch die Baubewilligung vom 20. Juli 1967 nicht gedeckt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar und der festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend sei, um daraus die maßgeblichen rechtlichen Schlußfolgerungen ziehen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Bauverfahren sehr wohl die Dimensionen der ursprünglich bewilligten Werbeanlage objektiv festgestellt worden. So führte die Berufungsbehörde aus, daß im Akt Kopien des Bauplanes der mit Bescheid des Magistrates Linz vom 20. Juli 1967 genehmigten Werbeanlage aufliegen. Danach habe diese Werbeanlage aus einem Steckschild mit einer senkrechten Buchstabenreihe "Zentral" und einer unmittelbar darunter befindlichen Aufschrift "Theater" (Auskragung: 3,00 m) bestanden. Diese mit Bescheid genehmigte Werbeanlage sei auch aus einem im Akt aufliegenden Foto (Aktenseite 10) ersichtlich. Demgegenüber besteht das Steckschild in seiner derzeitigen Form unbestritten mit einer Auskragung von 2,5 m und einer Größe von ca. 2,50 x 2,00 m. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich - wie dies im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde -, daß möglicherweise ein Querträger der ursprünglich genehmigten Anlage in das heute bestehende Steckschild integriert worden sei. Wenn eine Werbeanlage mit einer senkrechten Buchstabenreihe mit den Buchstaben "Zentral" und einer unmittelbar darunter befindlichen Aufschrift "Theater" mit der Auskragung von 3,00 m so verändert wird, daß davon nur ein Querträger zurückbleibt, dann konnte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, daß von einer Beseitigung dieser bewilligten Werbeanlage im Sinne des § 51 Abs. 6 Oö Bauordnung auszugehen ist, welche zu einem Erlöschen der dafür erteilten Baubewilligung führt. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers schon deshalb nicht dartut, weil er selbst nicht behauptet, daß mehr als der eine Querträger von der ursprünglich genehmigten Werbeanlage bestehen geblieben sei.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß kein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, ist ihm zu erwidern, daß ein bautechnischer Amtssachverständiger am 13. November 1992 einen Lokalaugenschein durchgeführt und die Werbeanlage in ihrer Form und Ausführung beschrieben hat, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer ist in der Folge in der genannten Aufforderung zur Stellungnahme auch zu dem Faktum, daß für die beiden Werbeanlagen keine Genehmigungen vorlägen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Behörde ihrer Entscheidung ein Gutachten zugrundegelegt habe, das bei der Beurteilung, ob eine Störung des Ortsbildes im Sinne der Oö Bauordnung bzw. Oö Bauverordnung vorliegt, die Grundsätze und Ziele des Oö Ortsbildgesetzes verfolge. Die belangte Behörde vertrete selbst die Auffassung, daß das Oö Ortsbildgesetz im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sei, da die vorgenommenen Änderungen an der Werbeanlage jedenfalls vor Inkrafttreten des Oö Ortsbildgesetzes erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht im Recht, weil die Ortsbildkommission für die Städte Linz, Wels und Steyr in ihrem Gutachten vom 9. Mai 1994 ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Oö Bauordnung (§ 23 Abs. 1) und die Oö Bauverordnung (§ 2 Abs. 1) ausgesprochen hat, daß die farbliche Gestaltung der beiden Werbeanlagen im Widerspruch zu diesen Bestimmungen stehe, da sie sich durch ihre farbliche Gestaltung in das Umgebungsbild (Fassade) nicht im Sinne dieser Bestimmungen einfügten. Im übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nichts dagegenspricht, den Begriff der Störung des Ortsbildes in den beiden Landesgesetzen (dem Oö Ortsbildgesetz und der Oö Bauordnung) in gleicher Weise auszulegen.
Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß die farbliche Umgestaltung der Frontanlage keinerlei Einfluß u. a. auf das Ortsbild gehabt habe und daher die Bewilligungspflicht zu Unrecht angenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß er der diesbezüglich gegenteiligen Auffassung der Ortsbildkommission, die in ihrem Gutachten vom 9. Mai 1994 näher dargelegt wurde, und das sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellt, nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten ist. Mit bloßen laienhaften Behauptungen kann ein solches Gutachten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0158) nicht in Frage gestellt werden. Die belangte Behörde hat daher schon im Hinblick auf den Einfluß der veränderten Werbeanlage auf das Ortsbild im Sinne des in den achziger Jahren geltenden § 41 Abs. 1 lit. d Oö Bauordnung zutreffend die Bewilligungspflicht dieser Anlage angenommen.
Ob die Ortsbildkommission auch bei der mit Bescheid vom 20. Juli 1967 bewilligten Werbeanlage eine Störung des Ortsbildes angenommen hätte, kann aus dem vorliegenden Gutachten schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil es sich eben nur auf die derzeit bestehende Werbeanlage bezieht. Abgesehen davon ist gerade die für die Feststellung einer Störung des Ortsbildes maßgebliche grell lila-farbige Gestaltung der veränderten Werbeanlage der maßgebliche Grund für diese Feststellung gewesen. Auf den Umfang des Schutzes des Ortsbildes seit dem Inkrafttreten des Oö Ortsbildgesetzes kann daraus nichts abgeleitet werden.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit in keinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050028.X00Im RIS seit
11.07.2001