TE Vfgh Beschluss 1993/11/30 B1863/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §20 Abs6
AuslBG §21

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines ausländischen Staatsbürgers gegen die Versagung der von einem Unternehmen beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Parteistellung des in Aussicht genommenen Arbeitnehmers in einem solchen Verfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Bau-Holz wurde die von einem Bauunternehmen beantragte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §20 Abs6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Ausfertigung des an den antragstellenden Betrieb gerichteten Bescheides zugestellt.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Zugang zu einem Gericht und Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut (vgl. VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt.

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf jedoch nach §3 Abs1 AuslBG (erster Fall) nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß die Versagung der Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidung über ein civil right (des Arbeitgebers) darstellt (vgl. jüngst G226/92 vom 2. Juli 1993), räumt keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berührt würde.

Im übrigen könnte selbst der Arbeitgeber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erheben.

Demgemäß ist der Beschwerdeführer zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht legitimiert.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, civil rights, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1863.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93B01863_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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