Entscheidungsdatum
10.06.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschlagnahme einzelner aufgezählter Datenträger, welche in der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 15.2.2022 nicht genannt waren, am 17.2.2022, und der bei diesem Anlass durchgeführten Durchsuchung des Zimmers des Beschwerdeführers sowie deren Modalitäten vom 17.2.2022 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird mangels sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 57,40 an Vorlageaufwand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Mit Schriftsatz vom 25.3.2022, eingebracht per E-Mail am 28.3.2022 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
Gegen den Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren zur GZ ... wegen § 120a StGB geführt. Der Beschwerdeführer hatte von Herbst 2017 bis Ende Februar 2022 ein WG- Zimmer in Wien, C.-gasse, angemietet. Mit der Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 15.2.2022 (ON 4, Beilage ./1) wurde die Sicherstellung des Computers des Beschwerdeführers seitens der Staatsanwaltschaft Wien angeordnet. Diese Anordnung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Der Beschuldigte hat von dieser Anordnung durch Akteneinsicht seines
Verteidigers am 16.2.2022 Kenntnis erlangt, obwohl der ausgewiesene
Verteidiger des Beschuldigten bereits bei der PI D.-Gasse und bei der
Staatsanwaltschaft Wien jeweils am 14.2.2022 Vollmacht gelegt und einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hatte.
Die Anordnung (Beilage ./1) wurde durch die Beamten der Polizeiinspektion D.-Gasse, Wien, D.-Gasse, wie sich aus dem Sicherstellungsprotokoll (ON 6, Beilage ./2) ergibt, am 17.2.2022 um 11:00 Uhr in Wien, C.-gasse, vollzogen.
Laut dem Sicherstellungsprotokoll und dem Zwischenbericht (Beilage ./2) wurde
nicht nur der Computer des Beschwerdeführers, wie von der Staatsanwaltschaft
angeordnet, sichergestellt, sondern auch folgende Gegenstände, die nicht von
der Anordnung vom 15.2.2022 (Beilage ./1) umfasst sind:
1. Laptop
2. Festplatte/Server (Speicherkapazität: 8 TB)
3. Festplatte (Speicherkapazität: 500 GB HDD)
4. Festplatte Intenso (Speicherkapazität: 1 TB)
5. Festplatte Samsung (Speicherkapazität: 160 GB)
6. Festplatte Samsung (Speicherkapazität: 6 GB)
7. Externe Samsung Festplatte (Speicherkapazität: 250 GB SSD)
8. Festplatte Samsung (Speicherkapazität: 320 GB HDD)
9. Festplatte Seagate Baracuda (Speicherkapazität: 80 GB)
10. Festplatte Seagate Medalist 4321
11. Festplatte unbekannt
12. USB-Stick (Speicherkapazität: 16 GB)
13. USB-Stick (Speicherkapazität: 8 GB)
Wie der Beschwerdeführer im Zuge seines Auszuges aus seinem WG-Zimmer am
27.2.2022 durch Nachfrage bei der Polizei feststellen musste, wurde auch sein
Laptop-Rucksack sichergestellt. Dieser Gegenstand findet sich nicht im Sicherstellungsprotokoll (Beilage ./2), weshalb der Beschwerdeführer die Beamten der PI D.-Gasse um Ausfolgung dieses Rucksackes ersucht hat. Der Rucksack wurde dem Beschwerdeführer schließlich am 16.3.2022
ausgefolgt.
Somit wurde die Anordnung vom 15.2.2022 (Beilage ./1) von den einschreitenden Beamten der belangten Behörde exzessiv überschritten (15 Gegenstände anstatt des angeordneten Computers) und mehr Gegenstände als angeordnet sichergestellt.
Im Zeitpunkt der Sicherstellung der obgenannten Gegenstände lag - mit
Ausnahme des Computers des Beschwerdeführers - keine Anordnung der
Staatsanwaltschaft vor (dazu noch in Pkt. 3.1. im Detail). Ebenso wenig lagen Gründe vor, die die einschreitenden Beamten zur Sicherstellung bzw. Durchsuchung von sich aus berechtigt hätten (dazu noch in
Pkt. 3.2.3. im Detail). Das Sicherstellungsprotokoll (Beilage ./2) hat der Beschwerdeführer erst am 18.2.2022 durch Akteneinsicht seines Verteidigers gegen 13:15 Uhr bei der PI D.-Gasse erhalten.
Beweis: Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 15.2.2022 (ON 4, Beilage ,/1); Sicherstellungsprotokoll und Zwischenbericht (ON 6, Beilage ./2); Einvernahme des Beschwerdeführers;
Bei der Amtshandlung am 17.2.2022 hat es sich nicht nur um eine Sicherstellung, sondern um eine Durchsuchung des WG-Zimmers des Beschwerdeführers iSd § 117 Z 2 lit b StPO gehandelt:
Die obgenannten Gegenstände können großteils nur sichergestellt werden, wenn
das angemietete WG-Zimmer des Beschwerdeführers durchsucht wird:
Der Laptop befand sich in einem Laptoprucksack, der in einer Ecke neben dem
Regal verstaut war. Die Ecke ist nicht direkt einsehbar. Zwei externe Festplatten befanden sich auf einer Ablage im Regal, wobei diese Festplatten nur sichtbar sind, wenn man den auf diesen Festplatten befindlichen Zettelstapel entfernt. Die Samsung-Verpackung befand sich in einer Kiste mit vielen Kabeln. Diese Kiste befand sich wiederum im Regal. Die Kiste muss daher aus dem Regal genommen und durchsucht werden, um die Samsung-Verpackung zu finden.
Das NAS (Network Attached Storage, englisch für netzgebundener Speicher)
befand sich in einem großen Kasten im Zimmer des Beschwerdeführers, wobei
man diverse Kartons verschieben und die Kastentüren öffnen muss, um überhaupt das NAS zu finden.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, lag bzw. liegt keine gerichtliche Bewilligung
vor. Ebenso wenig lagen Gefahr im Verzug oder sonstige Gründe vor, die die
einschreitenden Beamten zur Durchsuchung des WG-Zimmers des
Beschwerdeführers von sich aus berechtigt hätten (dazu noch in Pkt. 3.2.3. im
Detail).
Wie sich aus dem Sicherstellungsprotokoll und dem Zwischenbericht (Beilage
./2) ergibt, erfolgte die Sicherstellung der Gegenstände sowie die Durchsuchung
des WG-Zimmers des Beschwerdeführers in Abwesenheit des
Beschwerdeführers, einer Vertrauensperson oder seines Verteidigers.
Beweis: Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom
15.2.2022 (ON 4, Beilage ./1);
Sicherstellungsprotokoll (ON 6, Beilage ,/2);
Einvernahme des Beschwerdeführers;
Wie sich aus dem AB-Bogen (ON 1, Beilage ./3) ergibt, wurde die Sicherstellung
hinsichtlich der von der Anordnung vom 15.2.2022 (Beilage ./1) nicht gedeckten
Gegenstände mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.2.2022
(ON 7, Beilage ./4) - mit Ausnahme des Rucksackes - angeordnet. Diese Anordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat von dieser Anordnung durch Akteneinsicht seines
Verteidigers am 24.2.2022 Kenntnis erlangt.
Laut Amtsvermerk vom 24.2.2022 im AB-Bogen (Beilage ./3) hat Insp. E.
von der PI D.-Gasse telefonisch um nachträgliche Anordnung der
Sicherstellung zu den sichergestellten Gegenständen vom 17.2.2022, die in der
Anordnung vom 15.2.2022 noch nicht erfasst wurden, ersucht.
Dem Beschwerdeführer erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht, wie die
Anordnung vom 23.2.2022 (Beilage ./4) vor dem diesbezüglichen telefonischen
Ersuchen der durchführenden PI ergangen sein kann.
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hat der Beschwerdeführer am
25.2.2022 Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §§ 106 Abs 1 Z 1 und Z 2
StPO erhoben (Beilage ,/5). Die Staatsanwaltschaft Wien ist diesem Einspruch nicht nachgekommen, sondern hat am 14.3.2022 eine ablehnende Stellungnahme an das Landesgericht für Strafsachen Wien erstattet (Beilage ./6). Der Beschwerdeführer hat sich zu dieser Stellungnahme wiederum ablehnend am 21.3.2022 geäußert (Beilage ./7). Am 24.3.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien die Stellungnahme der Kriminalpolizei vom 15.3.2022 zur Äußerung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich am 25.3.2022 ablehnend zu dieser Stellungnahme geäußert. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde
hat das LG für Strafsachen Wien - nach Kenntnis des Beschwerdeführers - noch
nicht über den Einspruch des Beschwerdeführers entschieden.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Sicherstellung von mehr Gegenständen als durch die Staatsanwaltschaft angeordnet sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und könne auch nicht nachträglich durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 23.2.2022 saniert werden. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen.
Weiters sei dem Beschwerdeführer nicht sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt oder zugestellt worden. Da es sich bei der Sicherstellung auch um eine Durchsuchung gehandelt habe, hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten müssen, bei der Durchsuchung anwesend zu sein bzw. eine Person seines Vertrauens zuzuziehen, und die Durchsuchung sei überschießend erfolgt. Der Beschwerdeführer erachtet sich daher in seinem Grundrecht auf Eigentum, auf Achtung der Privatsphäre und des Hausrechts und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die kostenpflichtige Erklärung der Verwaltungsakte für rechtswidrig beantragt. Der Beschwerde liegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung vom 15.2.2022, eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 14.3.2022, ein Kontoauszug des Beschwerdeführers, die nachträgliche Sicherstellungsanordnung vom 23.2.2022, ein polizeilicher Zwischenbericht, der Einspruch wegen Rechtsverletzung und weitere Auszüge aus den polizeilichen Akten bei.
2. Mit Schriftsatz vom 2.5.2022 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den vom Polizeikommissariat F. zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original mit Abschlussbericht (Nachtrag) vom 22.3.2022 der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ: ... vorgelegt worden sei.
Unter einem erstattete die Landespolizeidirektion Wien nachfolgende Äußerung:
„Die belangte Behörde tritt dem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Pt. 3.1.1.), die Sicherstellung sei unter Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung geschehen und die Zustellung des Sicherstellungsprotokolls sei unterlassen worden, sodass der Verwaltungsakt der kriminalpolizeilichen Sicherstellung rechtwidrig sei, nicht entgegen.
Die Landespolizeidirektion Wien verzichtet daher ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragt den Zuspruch des Vorlageaufwands gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung.“
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akt. Demnach bezog sich die vor dem Zeitpunkt der Durchsuchung gelegene staatsanwaltschaftliche Anordnung nur auf die Sicherstellung (eines oder mehrerer) „Computer des A. B.“, nicht jedoch auf weitere am 17.2.2022 vorgefundene und sichergestellte Datenträger. Deren Sicherstellung wurde von der Staatsanwaltschaft erst mit neuerlicher Anordnung vom 23.2.2022 genehmigt.
Was die Durchsuchung am 17.2.2022 anbelangt, so stellt der Einschreiter in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst zutreffend fest, dass eine Durchsuchung Voraussetzung der angeordneten Sicherstellung ist. Wenn er vermeint, diese sei überschießend gewesen, weil sie nach Vorfinden eines Computers hätte abgebrochen werden müssen, so ist er darauf zu verweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung nach ihrem Wortlaut auch auf eine Mehrzahl von Computern (darunter auch Laptops, Notebooks etc.) bezogen werden kann.
Da die Durchsuchung solcherart bereits eine Voraussetzung für die Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung vom 15.2.2022 war, sind die Durchsuchung selbst sowie ihre Modalitäten ebenfalls von dieser staatsanwaltschaftlichen Anordnung gedeckt. Aufgrund des § 106 StPO wäre diese daher mit Einspruch zu bekämpfen gewesen (und wurde offensichtlich auch so bekämpft). Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht hierfür nicht.
Was die übrigen, nicht als „Computer“ anzusprechenden Gegenstände anbelangt, so war die Sicherstellung dieser Datenträger in der Tat nicht durch die obgenannte Anordnung gedeckt. Eine Anfechtung mittels Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wäre daher zunächst zulässig gewesen. Da aber mit 23.2.2022 eine neuerliche staatsanwaltliche Anordnung ergangen ist, welche sich auch auf jene Datenträger erstreckt, besteht seit diesem Zeitpunkt keine sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte mehr, zumal diese Anordnung gleichfalls mit Einspruch gemäß § 106 StPO angefochten werden kann.
Die vorliegende Konstellation ist analog der vorläufigen Beschlagnahme durch behördliche Organe, welche bis zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides durch die Behörde mittels Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann. Ergeht der Bescheid nach Beschwerdeeinbringung, so ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen, und die Kosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird die Beschwerde jedoch erst nach der Bescheiderlassung eingebracht, so ist sie kostenpflichtig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg 12.211/1989) und des VwGH (zB 27.2.2013, Zl. 2012/17/0531) ist die faktische Amtshandlung als solche nach Erlassung eines Bescheides rechtlich nicht mehr selbständig existent. Außerdem dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach ständiger Rechtsprechung dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (zB VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0937). Vgl. in diesem Sinn auch zu einem nach dem UbG vorgesehenen Rechtsmittel an das ordentliche Gericht VwGH 28.1.1994, 93/11/0035, und zu einer nach der AbgEO vorgesehenen Vollzugsbeschwerde VwGH 17.12.1993, 92/15/0117, alle mwN).
Seit der Erlassung der nachträglichen staatsanwaltlichen Anordnung vom 23.2.2022 besteht für die Sicherstellung der übrigen Gegenstände ebenfalls Rechtsschutz beim ordentlichen Gericht durch Erhebung eines Einspruchs gemäß § 106 StPO. Ein Weiterbestehen des Beschwerderechts nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG würde zu einer von Gesetzgeber nicht beabsichtigten Zweigleisigkeit der Rechtsverfolgung führen und der obzitierten Judikatur beider Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zuwiderlaufen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4. Da die obsiegende Behörde nur die Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet hat, war ihr nach § 35 VwGVG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2013 antragsgemäß nur der pauschalierte Vorlageaufwand zuzusprechen.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Sicherstellungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahme; Datenträger; Durchsuchung; Einspruch; Zuständigkeit MaßnahmenbeschwerdeAnmerkung
VfGH v. 29.11.2022, E 2011/2022; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.013.3817.2022Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022