Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation ist ohne Bedeutung, an wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist nämlich ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw für wen er bestimmt ist.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1309.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022