Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. […] Nach der Rsp des VwGH folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl VwGH Ra 2020/03/0067, Rn 10 ff, mwN).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1309.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022