Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.12.2022Norm
GewO 1994 §41 Abs5Rechtssatz
Im Fall der notwendigen Geschäftsführerbestellung nach § 41 Abs 5 letzter Satz GewO kommt es lediglich darauf an, dass der Fortbetriebsberechtigte [hier: Insolvenzmasse] einen Geschäftsführer zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bestellt. Eine Verpflichtung, die Bestellung eines solchen Geschäftsführers auch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, lässt sich jedoch weder aus § 39 Abs 4 GewO noch aus den Bestimmungen des § 367 Z 1 und Z 9 GewO entnehmen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Insolvenzverfahren; Fortbetriebsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2600.001.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022