Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2022Norm
GewO 1994 §41 Abs5Rechtssatz
Bei einem Gewerbe mit der Bezeichnung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ ist es offenkundig, dass mit dessen Ausübung Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen iSd § 41 Abs 5 zweiter Satz GewO verbunden sind, weil bei diesem Gewerbe die fachlich einwandfreie Ausübung bei der Herstellung bzw Errichtung eines Bauwerkes und den damit verbundenen Bauarbeiten von besonderer Wichtigkeit ist. Bei dieser Art von Gewerbe können bereits geringe Fehler bei der Ausführung gravierende Folgen für das Leben und die Gesundheit von Personen nach sich ziehen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Insolvenzverfahren; Fortbetriebsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2600.001.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022