TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 94/03/0296

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.1996
beobachten
merken

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

ADR 1973 Klasse3 Z1 lita;
GGSt §22 Abs2 Z5;
GGSt §42 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in H (Schweiz), vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. August 1994, Zl. 1-1113/93/E4, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.830 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als das zur Vertretung der I-AG (Schweiz, H), die als Absender i.S.d. § 42 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 209/1979 (im folgenden GGSt), anzusehen sei, nach außen berufenes Organ am 19. Juni 1992 um 10.00 Uhr nicht dafür gesorgt, daß bei einem Transport gefährlicher Güter (40 Fässer a 200 l mit der Bezeichnung Nicro 608, ein Gefahrgut der Klasse 3 Z. 1 lit. a ADR) die nach dem ADR vorgeschriebenen Gefahrenzettel angebracht waren, was bei einer Kontrolle eines den Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zuges zum genannten Zeitpunkt auf der B 191 in Feldkirch, Höhe Zollamtsplatz Tisis, festgestellt worden sei. Er habe dadurch eine Übertretung des § 42 Abs. 1 Z. 2 GGSt i. V.m. § 22 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. begangen, weshalb eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung des Bescheides wird u.a. ausgeführt, am 19. Juni 1992 sei um 10.00 Uhr auf der B 191 in Feldkirch auf Höhe des Zollamtsplatzes Tisis festgestellt worden, daß auf einem den Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug 40 Fässer zu je 200 l, in denen sich ein Stoff der Klasse 3 Z. 1 lit. a ADR befunden habe und die die Aufschrift Nicro 608 getragen hätten, geladen gewesen seien. An den Fässern seien keine Gefahrzettel angebracht gewesen. Absender i.S.d. GGSt sei die I-AG in H, Schweiz; zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen sei der Beschwerdeführer berufen. Nach Randnummer 2312 Abs. 1 ADR seien Versandstücke mit Stoffen der Klasse 3 mit einem Zettel nach Muster 3 (Gefahrzettel) zu versehen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wer als Absender ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 2 GGSt zur Beförderung übergibt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 600.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5 GGSt darf der Absender ein gefährliches Gut nur zur Beförderung übergeben, wenn er, sofern er auf Grund des ADR hiezu verpflichtet ist, die im ADR vorgeschriebenen Gefahrenzettel an der Beförderungseinheit vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese zugleich mit dem gefährlichen Gut zwecks Anbringung übergeben hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (als Vertreter des Absenders) vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, daß beim Transport gefährlicher Güter die nach dem ADR vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sind. Dieses Verhalten erfüllt jedoch nicht das in § 42 Abs. 1 Z. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z. 5 GGSt umschriebene Tatbild. Die zitierte Bestimmung stellt nämlich nicht darauf ab, ob während des Transportes Gefahrzettel angebracht sind, sodaß die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterlegen ist, wenn sie den Beschwerdeführer einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig erkannt hat.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die in der Verordnung festgelegte Pauschalgebühr beinhaltet bereits die Umsatzsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030296.X00

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten