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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 1994, Zl. 6221/1932-II/4/94, betreffend eine qualifizierte Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol. Bis zu der von ihm bekämpften Personalmaßnahme war er als Hauptsachbearbeiter bei der Verkehrsabteilung, Außenstelle XY (= VAASt XY), eingeteilt.
Mit Schreiben vom 20. April 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 von der Absicht der Dienstbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, ihn von seiner bisherigen Funktion zu entbinden und ihm "ein noch zu bestimmendes Sachgebiet bei der Verkehrsabteilung, Außenstelle XY, zuzuweisen". Die dienstliche Notwendigkeit dieser Personalmaßnahme sei in einer Reihe von Vorkommnissen (wird in 12 Punkten näher ausgeführt) begründet. Abschließend wurde der Beschwerdeführer im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben, hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß - sofern keine Einwendungen vorgebracht würden - dies als Zustimmung zur qualifizierten Verwendungsänderung gelte.
Auf der Empfangsbestätigung (ein eigener Vordruck) kreuzte der Beschwerdeführer an, daß er beabsichtige, Einwendungen zu erheben.
Da aber tatsächlich inhaltlich keine Einwendungen von ihm erhoben wurden, erging der erstinstanzliche Bescheid mit Datum 7. Juni 1993, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:
"Gemäß § 40 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz - BDG, BGBl. Nr. 333/1979 - wird Ihre Verwendung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1993 dahingehend geändert, daß Sie von Ihrer bisherigen Funktion als HS/VAASt/3, S/VAASt/3/1 und S/VAASt/4/1 mit
2. Vertretungsfunktion bei der VAASt XY entbunden und als Sachbearbeiter eines noch zu bestimmenden Sachgebietes bei der VAASt XY eingeteilt werden."
Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 mit Schreiben vom 20. April 1993 von der beabsichtigten Verwendungsänderung verständigt worden. In diesem Schreiben seien ihm die Gründe für die dienstliche Notwendigkeit dieser Maßnahme ausführlich dargelegt und ihm freigestellt worden, die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung mit Einwendungen zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer habe den Empfang dieses Schreibens mit 5. Mai 1993 bestätigt, innerhalb der angegebenen Frist aber keine Einwendungen vorgebracht. Dies gelte gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 als Zustimmung zur qualifizierten Verwendungsänderung. Der Bescheid bedürfe daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG keiner weiteren Begründung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, er habe innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nachweislich schriftlich die Erklärung (am Vordruck durch Ankreuzen) abgegeben, gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung Einwendungen zu erheben. Eine weitere Begründung der Einwendungen sei nicht erforderlich. Allein das Ankreuzen auf der Empfangsbestätigung sei als Erheben von Einwendungen anzusehen, zumal das Formblatt die Rechtsbelehrung enthalten habe, daß eine weitere Begründung der Einwendungen nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer über seine gewerkschaftlichen Vertrauensleute um Fristerstreckung angesucht und sei ihm diese auch gewährt worden. Damit hätte er noch vor Ende der erstreckten Frist am 15. Juni 1993 eine ausführliche Stellungnahme vorlegen können. Die Fiktion einer Zustimmung zur Verwendungsänderung sei daher grob treuwidrig. Hinzuweisen sei auch darauf, daß der Beschwerdeführer durch das Erheben eines Widerspruches darauf Anspruch gehabt hätte, daß die Dienstbehörde im Rahmen eines Versetzungsverfahrens das wichtige dienstliche Interesse darlege, sodaß er die Möglichkeit gehabt hätte, deren Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Verwendungsänderung mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides nächstfolgenden Tag wirksam wird.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes weiter ausgeführt, daß nach der Aktenlage folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen werde:
Der Beschwerdeführer sei dienstführender Beamter der VAASt XY und dort bisher als Hauptsachbearbeiter und
2. Stellvertreter des Kommandanten eingeteilt.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1991 sei er vom Kommando der Verkehrsabteilung nach § 109 BDG 1979 schriftlich ermahnt worden, weil er durch nachträgliche Eintragungen in das Fahrtenbuch und durch das Ausstellenlassen einer zweiten Rechnung den Umstand habe verbergen wollen, daß während seines Außendienstes ein Marder die Zündkabel des von ihm benutzten Fahrzeuges habe beschädigen können.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1991 sei der Beschwerdeführer vom Kommandanten der VAASt XY schriftlich ermahnt worden, weil
"-
beim Patrouillenfahrzeug BG 7.025 bis zum 10. Mai 1991 die Winterreifen noch nicht abmontiert waren,
-
beim Fahrzeug KT BG 7.726 die Winterreifen ebenfalls erst am 6. Juni 1991 gewechselt wurden,
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er beim Patrouillenfahrzeug BG 7.118 einen Kühlerdefekt nicht sofort der Reparatur zuführte, und
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er ihm bekannte Gebrechen an der Tankstelle (Benzinpistole und Dieselschlauch) nicht an das LGK meldete."
Mit dem Landesgendarmeriekommando-Befehl vom 9. August 1991 seien nach einer erfolgten Überprüfung einige Mißstände hinsichtlich der Treibstoffgebarung festgestellt und der Kommandant der VAASt XY angewiesen worden, den Beschwerdeführer als verantwortlichen Sachbearbeiter anzuweisen, künftig bei der Kontrolle und Abrechnung der Treibstoffe sorgfältiger zu sein und nachträgliche Korrekturen von Mengenabgaben jedenfalls zu unterlassen. Dies habe am 26. August 1991 zu einer weiteren schriftlichen Ermahnung geführt. Bei der Treibstoffgebarung sei es wieder zu Fehlständen zwischen der Tankstellenanzeige und den schriftlichen Aufzeichnungen in der Höhe von 34 Liter gekommen. Während der Urlaubsvertretung des Beschwerdeführers sei hingegen die Benzinabrechnung vorbildlich erfolgt. Eine schriftliche Stellungnahme vom 18. August 1991 an den Dienststellenleiter habe der Beschwerdeführer in Form einer Weisung formuliert. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 sei er neuerlich schriftlich ermahnt worden, weil er es unterlassen habe, beim Fahrzeug BG 7.019 das vorgesehene Gratis-Service zwischen einem Kilometerstand von 1.000 und 2.000 km durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dieses Service sei erst mit einem viel höheren Kilometerstand über Weisung des Dienststellenleiters durchgeführt worden.
Drei vom Beschwerdeführer im Jänner 1992 zu konzipierende Meldungen an das Landesgendarmeriekommando seien nach Meinung des Dienststellenleiters zu schablonenhaft und unzureichend begründet worden, sodaß die Neuverfassung dieser Meldung von anderen Beamten hätte vorgenommen werden müssen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1992 sei der Beschwerdeführer neuerlich schriftlich belehrt worden, weil er in einer Anzeige einer Übertretung auf einer Bundesstraße den Verstoß einer Verordnung behauptet habe, die nur für Autobahnen gelte. Eine vorgesehene Schadensmeldung vom 1. September 1992 sei vom Dienststellenleiter ebenfalls einem anderen Beamten zur Neuverfassung übergeben worden, weil die Meldung unvollständig gewesen sei und einiger Ergänzungen bedurft habe.
Mit Schreiben vom 8. September 1992 sei der Beschwerdeführer neuerlich schriftlich ermahnt worden, weil er einen Aktenvermerk über ein Mitarbeitergespräch nicht unterfertigt und eine ihm übertragene Erhebung so unzureichend und laienhaft ausgeführt habe, daß die Anzeigeerstattung und weitere Erhebungen durch den Dienststellenkommandanten hätten durchgeführt werden müssen.
Hinsichtlich des Antrages um Bewilligung zur Durchführung eines Regelservices des Fahrzeuges BG 7.019 habe der Beschwerdeführer einen Kilometerstand an das Landesgendarmeriekommando gemeldet, der um 4.000 km vom tatsächlichen Kilometerstand abgewichen sei.
Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission vom 17. November 1992 sei das bestehende Leistungskalkül "besondere Leistung" aufgehoben und gemäß § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 mit "Arbeitserfolg aufgewiesen" festgesetzt worden. Die vorige Entscheidung auf "Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen" sei vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden (vgl. Erkenntnis vom 8. September 1993, Zl. 92/09/0399).
Mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1993 betreffend Parteiengehör nach erhobener Berufung habe der Beschwerdeführer auch eine Ablichtung seiner Stellungnahme, die mit 15. Juni 1993 datiert und damit fast 1 1/2 Monate nach Zustellung der genannten Verständigung verfaßt wurde, vorgelegt.
Beim Landesgendarmeriekommando für Tirol sei weder vom Beschwerdeführer noch von der Personalvertretung ein Antrag auf Fristerstreckung betreffend die Einwände zur Verständigung über die beabsichtigte Verwendungsänderung gestellt worden.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus, die Abberufung eines dienstführenden Gendarmeriebeamten als Hauptsachbearbeiter und
2. Stellvertreter bedeute für ihn eine Verschlechterung der Laufbahn in den Dienststufen, sodaß allein aus diesem Grund die gegenständliche Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei. Nach dem genauen Wortlaut des § 38 Abs. 4 BDG 1979 habe der Beamte gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen vorzubringen. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, daß der Beamte tatsächlich Argumente gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringe. Hätte der Gesetzgeber eine inhaltsleere Erklärung, mit der Versetzung nicht einverstanden zu sein, normieren wollen, so hätte er dies mit einer anderen Formulierung zum Ausdruck bringen müssen. Dies stehe auch im Einklang mit der Überlegung, daß die Einbringung von Einwendungen auch den Zweck verfolge, daß der Dienstbehörde zeitgerecht Umstände bekannt werden, daß etwa das angenommene wichtige dienstliche Interesse an der Personalmßnahme nicht vorliege oder daß die Personalmaßnahme für den vorgesehenen Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute und ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stehe, bei dem dies nicht der Fall sei. Würde lediglich die Erklärung, mit der Versetzung nicht einverstanden zu sein, genügen, so hätte die Dienstbehörde nicht die Möglichkeit, die genannten Überprüfungen durchzuführen, sondern müsse sich erst in einem weiteren Verfahrensschritt über die Gründe des Beamten informieren, um dann die weiteren Schritte zu setzen. Eine solche unökonomische "Verfahrensverschleppung" sei aus dem Gesetz jedoch in keiner Weise ersichtlich. Aus all dem folge eindeutig, daß der Beamte zumindest eine inhaltliche Stellungnahme abgeben müsse, in der er seine Einwendungen näher darstelle. Habe der Beamte innerhalb der gesetzlichen Frist inhaltliche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies kraft Gesetzes als Zustimmung, und zwar auch dann, wenn der Beamte etwa später solche Einwendungen noch vorbringe. Ohne Belang seien auch die Gründe, die zu einer Nichtvorlage von Einwendungen geführt hätten.
Im Falle des Beschwerdeführers sei eine Diskussion darüber entbehrlich, ob nach den genannten Bestimmungen eine Verlängerung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch die Dienstbehörde überhaupt möglich sei, weil der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag bei seiner Dienstbehörde eingebracht habe. Abgesehen davon, daß ein Personalvertreter gar nicht befugt sei, im Namen des Beschwerdeführers Eingaben zu tätigen, hätten die Zeugenaussagen der beiden Mitglieder des Fachausschusses für das Bundesland Tirol ergeben, daß ein solcher Antrag vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei.
In der Folge werden die Niederschriften mit den namentlich genannten Zeugen wiedergegeben und dann weiter ausgeführt, aus all dem folge eindeutig, daß von einer Fristerstreckung oder einem Antrag auf Fristerstreckung keine Rede sein könne. Darüber hinaus folge daraus, daß der Beschwerdeführer eine inhaltliche Stellungnahme zur beabsichtigten Verwendungsänderung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht abgegeben habe. Dies ergebe sich übrigens auch aus dem Datum der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme. Danach habe er die Einwendungen gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung erst am 15. Juni 1993 geschrieben; deren Konzipierung sei daher rund ein Monat nach Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist nach der erfolgten Verständigung über die beabsichtigte Verwendungsänderung erfolgt. Die Aussage eines Bediensteten, der nicht entscheidungsbefugt sei, betreffend den Umstand, daß keine inhaltlichen Einwendungen notwendig seien, sei diesbezüglich ohne Belang. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung vorgebracht habe. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes sei daher von seiner Zustimmung zur beabsichtigten Verwendungsänderung auszugehen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid keiner näheren Begründung bedurft habe und auch in der Berufungsentscheidung auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen wäre und schon deshalb die Berufung abzuweisen sei.
Sollte aber entgegen den obigen Ausführungen trotzdem von rechtzeitigen Einwendungen auszugehen sein, so würden auch diese der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. In den folgenden Ausführungen setzt sich die belangte Behörde eingehend mit den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander und gelangt letztlich zu der Folgerung, daß der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage gewesen sei, die ihm insbesondere als Vertreter des Dienststellenleiters obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Durch die Häufung von Vorkommnissen sei das Vertrauen des Dienststellenleiters in die ordentliche Erfüllung der Aufgaben durch den Beschwerdeführer verloren gegangen; der Dienststellenleiter sei immer wieder gezwungen, hinter dem Beschwerdeführer "nachzuschauen", ob dieser seinen Aufgaben auch zeitgerecht nachkomme. Allein das reiche schon aus, den Beschwerdeführer von seiner derzeitigen Funktion abzuziehen. Darüber hinaus habe aber die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers den Eindruck erweckt, daß er nur das zugebe, was ihm genau nachzuweisen sei, und versuche, sich aus den übrigen Vorwürfen herauszureden. Es bleibe aber die Tatsache übrig, daß es im Falle des Beschwerdeführers eine große Anhäufung von "diversen Ungereimtheiten" gebe, die sehr wohl darauf hinwiesen, daß er nicht gewillt oder in der Lage sei, die ihm übertragenen Aufgaben zur Gänze selbständig und eigenverantwortlich zu erledigen, obwohl dies Teil seiner Funktion sei. Aus all dem folge gleichfalls, daß die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer zu Recht von seiner derzeitigen Funktion abberufen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist dem Beamten, wenn er von seiner bisherigen Verwendung abberufen wird, gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.
durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3.
die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Nach § 38 Abs. 2 leg. cit. ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung ist der Beamte, wenn seine Versetzung von Amts wegen in Aussicht genommen ist, hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. Nach Abs. 5 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß seine Verwendung nicht auf eine gemäß § 40 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltenden Weise geändert wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, durch unrichtige Anwendung der genannten Normen, insbesondere auch des § 38 Abs. 4 BDG 1979, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß der Beamte nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet sei, inhaltliche Einwendungen zu erheben, weil nach dem Gesetzeswortlaut keine "begründete Erklärung" erforderlich sei. Maßgebend sei vielmehr nur, daß der Beamte der Behörde zu erkennen gebe, daß er die geplante Personalmaßnahme nicht akzeptiere. Auch die angebliche Verfahrensökonomie könne den Standpunkt der Behörde nicht stützen; noch dazu, wenn der Beschwerdeführer entsprechend der formularmäßigen Belehrung vorgegangen sei.
Das weitere Beschwerdevorbringen beschäftigt sich mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorkommnissen, die sowohl hinsichtlich ihrer Richtigkeit als auch der daraus gezogenen Schlußfolgerung (Vertrauensverlust) in Frage gestellt werden.
Dem auf die Notwendigkeit von inhaltlichen Einwendungen bezughabenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Hinweis auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0049, zu entgegnen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß Einwendungen im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten sind, denen die Behauptung zugrunde liegt, daß die geplante Personalmaßnahme in seine subjektiven Rechte eingreife oder zumindest unzweckmäßig sei. Dem Begriff "Einwendungen" ist nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen kann nur dann als Einwendung im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 gewertet werden, wenn ihm entnommen werden kann, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht wird. Freilich wird an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen sein. Jedoch reicht ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben, oder deren bloße Anmeldung (ohne fristgerechte Ausführung innerhalb der in § 38 Abs. 4 BDG 1979 genannten Zeitspanne) nicht aus. Wird jedoch ein Anbringen erstattet, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die im § 38 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen den Fall, die Behauptungen fußen auf Grundlagen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind). Die Frist nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 ist daher eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist. Dies entspricht auch den Überlegungen der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in den Bescheiden vom 22. Juni 1995, GZ. 3/7-BK/95, bzw. vom 27. Juli 1995, GZ. 17/11-BK/95.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen genügt die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren keinesfalls dem gesetzlichen Erfordernis des § 38 Abs. 4 BDG 1979; die Einwendungen des Beschwerdeführers sind auch nicht solcherart, daß sie als erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 38 Abs. 4 BDG 1979 entstanden zu werten wären. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß eine falsche Rechtsbelehrung vorliegt. Der Beschwerdeführer verwechselt vielmehr die "Meldung" in der Empfangsbestätigung, ob er Einwendungen "beabsichtige", d.h. erheben werde (die zugleich mit der Empfangsbestätigung zu erfolgen hätten) mit allfälligen Einwendungen im Sinne des Gesetzes innerhalb von 14 Tagen ab dem Empfang. Eine ausdrückliche Rechtsbelehrung, daß eine weitere Begründung der EINWENDUNGEN nicht erforderlich sei, findet sich in der Empfangsbestätigung nicht.
Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Einwendungen im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 gegen die geplante Personalmaßnahme erhoben hat, ist er nach der Fiktion des § 38 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 als dieser Personalmaßnahme zustimmend anzusehen.
Daß die belangte Behörde, obwohl von einer Zustimmung des Beschwerdeführers zu der verfügten Personalmaßnahme auszugehen war, auf seine in der Berufung erhobenen Einwendungen meritorisch eingegangen ist, ist daher für das Ergebnis rechtlich bedeutunglos. Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die der Beschwerdeführer im wesentlichen in der mangelnden Konkretisierung des Sachverhaltes erblickt, kann daher von ihm bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Die Beschwerde erweist sich daher schon deshalb als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120056.X00Im RIS seit
11.07.2001