Entscheidungsdatum
01.12.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2022, ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 2 AVG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2022, ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 510,00 verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.09.2022 (bei der Behörde eingelangt am30.09.2022) Einspruch erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„… Sehr geehrter Herr BB,
hiermit möchte ich gegen die oben angeführte Strafverfügung Einspruch erheben. Nachdem Sie Herr BB mich seit längerer Zeit mit ihren Schikanen derart belasten stelle ich den Antrag, dass gegen sie Aufgrund ihrer Vorgangsweise ein Strafverfahren wegen Verdachts des Amtsmissbrauches mit zusammen wirken der Familie CC (DD und EE) eingeleitet wird. Sie haben jetzt wissentlich und vorsätzlich eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung inszeniert um mich derart zu schikanieren wie Sie es schon seit längerer Zeit praktizieren. Da Sie ihr Amt derart missbrauchen stellen ich den Antrag den Fall umgehend an jemand anderen zu übergeben bzw. direkt an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten um dort ihre Praktiken an das Licht zu bringen. Als Zeugen müssen unbedingt Herr FF und Herr GG geladen werden damit Sie schlussendlich eine Verurteilung erhalten. Ebenso stelle ich den Antrag, dass Sie, DD und EE bei Gericht als Zeugen geladen werden. Der Vorwurf ihrerseits wird zu Gänze bestritten.
Mit freundlichen Grüßen
AA
(Unterschrift)“
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem über die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs 3 AVG 1991 wegen beleidigender Schreibweise im Einspruch vom 29.09.2022, eingelangt am 30.09.2022, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2022, GZ ***, eine Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 250,00 verhängt wurde. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit der Bezichtigung des verfahrensführenden Amtsorganes der allgemein gehaltenen Begehung eines Amtsmissbrauches durch „wissentliche und vorsätzliche Inszenierung einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung“ bzw durch „Schikanieren seit längerer Zeit“ die Beschwerdeführerin ein unsachliches, der Beweisführung nicht zugängliches Vorbringen äußere. Diese Schreibweise laufe dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Wahrung des Anstandes im Verwaltungsverfahren entgegen.
Binnen offener Frist erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie lediglich den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert habe, alles andere solle die Staatsanwaltschaft entscheiden, da FF eine Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches in Erwägung ziehe. Das Landesverwaltungsgericht müsse ohnedies über die mysteriöse Strafanzeige entscheiden, wobei als Zeugen GG und FF angeführt wurden.
II. Beweiswürdigung:
Vorangeführter Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im Behördenakt befindlichen Aktenbestandteilen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt und lässt bereits die Aktenlage erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der Inhalt der angelasteten beleidigenden Schreibweise ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Einspruch und ist lediglich dieser einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Darüber hinaus steht dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
III. Rechtslage:
Die verfahrensrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 137/2001 lautet wie folgt:
6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Ordnungsstrafen
§ 34.
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
IV. Erwägungen:
Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an.
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt.
Eine Kritik wiederum ist nur dann „sachbeschränkt“, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159, VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).
Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis E 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
So hat der VwGH entschieden, dass mit der Äußerung, der Bürgermeister habe Aktenbestandteile entfernt, um "seinen Amtsmißbrauch zu decken", sich eine Person einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG bedient. Diese Äußerung stellt ein unsachliches Vorbringen dar, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Vorbringen gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 26.03.1996, 95/05/0029).
Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei der Eingabe, welche diesem Verfahren zugrunde liegt, um einen Einspruch, sohin einen Rechtsbehelf, in einem Verwaltungsstrafverfahren handelt. Ein Einspruch muss zwar grundsätzlich nicht begründet werden, sofern er jedoch Ausführungen enthält, sind diese nur „sachbeschränkt“, wenn das Vorbringen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, sohin rechtliche Ausführungen oder die konkrete Bestreitung des dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes enthält.
Genau diesem Erfordernis entspricht der Einspruch vom 29.09.2022 eben nicht: Die „Begründung“ des Einspruches erstreckt sich im Wesentlichen darauf, dem Sachbearbeiter ein schikanöses Verhalten und einen Amtsmissbrauch zu unterstellen, zumal wissentlich und vorsätzlich eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung inszeniert würde, um die Einspruchswerberin zu schikanieren, wie dies schon seit längerer Zeit praktiziert werde. Dem Sachbearbeiter der Behörde wird sohin Schädigungsabsicht und ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet, wobei zweiteres nicht näher begründet, sondern lediglich pauschal geäußert wurde.
Derartige Vorwürfe dienen jedoch nicht der sinnvollen und notwendigen Ausführung von Rechtsmitteln, sondern - nach der von der Beschuldigten gewählten Form und Intensität - der Herabsetzung des Sachbearbeiters der Behörde. Mit dem lediglich allgemein gehaltenen Vorwurf des Amtsmissbrauches und dem Vorwurf des seit längerer Zeit praktizierten Schikanierens im Einspruch vom 29.09.2022 bedient sich die Beschwerdeführerin sohin einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG, eine sachlich beschränkte Kritik an der Behörde bzw den Sachbearbeiter wird damit jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht.
Nochmals ist festzuhalten, dass durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren Beteiligten einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen. Zur Bekämpfung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung recht es nämlich aus, dass die Partei in ihrem Rechtsbehelf die ihr geboten erscheinenden Gründe ausführt, es ist hingegen nicht notwendig, darüber hinaus, das zuständige Organ eines Amtsmissbrauches oder schikanösen Verhaltens zu bezichtigen.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe war daher geboten.
Gemäß § 34 Abs 3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (VwGH 17.04.2010, 2010/04/0133).
Allerdings ist der § 34 Abs 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Aufgrund der obigen Ausführungen und tiefgreifenden beleidigenden Schreibweise erscheint die von der Behörde verhängte Ordnungsstrafe verhältnismäßig und geboten, der Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten aufzuzeigen und dafür Sorge zu tragen, das Fehlverhalten einzusehen und künftig derart unsachliche Eingaben bei der Behörde zu unterlassen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Beleidigende SchreibweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.29.2852.1Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022