Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Raiffeisenkasse S reg. Gen.m.b.H. in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom "30.1.1991", Zl. U-12.289/6, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 und Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0125, verwiesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. November 1991, soweit sie sich gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 und gegen den Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 4 StVO 1960 richtete, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Im übrigen (bezüglich der Frage, ob die gegenständlichen Hinweistafeln nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen bewilligt werden könnten) wurde die Entscheidung vorbehalten (Spruchpunkt II).
Dagegen - und zwar erkennbar nur gegen den Spruchpunkt I - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Auffassung der belangten Behörde, die Ankündigungen dienten nicht dem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer und seien für diese auch nicht von erheblichem Interesse im Grunde des § 84 Abs. 3 StVO 1960, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und bestehen dagegen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.
Die beschwerdeführende Partei vertritt aber auch in diesem Beschwerdeverfahren die Auffassung, daß die Verlegung der gegenständlichen Hinweistafel auf Grund ihres Antrages vom 1. Dezember 1979 mit einem rechtskräftigen mündlichen Bescheid bereits bewilligt worden sei. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist nach § 62 Abs. 2 AVG, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schlusse der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen mündlich erlassenen Bescheid beruft, so wird von ihr gar nicht behauptet, daß der Inhalt und die Verkündung eines solchen mündlichen Bescheides in Form einer Niederschrift beurkundet worden wäre. Nach der Lage der Verwaltungsakten wurde lediglich in einem Aktenvermerk vom 10. Jänner 1980 folgendes festgehalten:
"Die Verlegung der Werbungstafel erfolgte über Anregung der ho. Verkehrsabteilung, die an der Stelle der Werbungstafel eine Verkehrstafel anbringen will. Die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe bzw. formelle Bewilligung der Verlegung, mit der die Abgabenvorschrift notwendigerweise verbunden wäre, unterbleibt daher, die Verlegung wird lediglich zur Kenntnis genommen."
Abgesehen von der Frage, ob in dieser "Zurkenntnisnahme" die Verkündung eines Bescheides erblickt werden kann, so fehlt es jedenfalls an der entsprechenden Beurkundung in Form einer Niederschrift. Die Unterlassung der Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG hat aber zur Folge, daß der Bescheid nicht existent wird (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1985, Zl. 84/10/0228).
Inwiefern der angefochtene Bescheid, wie die Beschwerdeführerin behauptet, in diametralem Gegensatz und Widerspruch zu dem in derselben Rechtssache ergangenen Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 25. Oktober 1991 zu U-12.289/2 stehen soll, wird nicht (näher) ausgeführt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Behörde sei infolge Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Erkenntnis- und Ermittlungsverfahrens von einem vollkommen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. November 1991 spreche die Behörde unter Punkt III von zwei bereits aufgestellten Hinweistafeln, welche zu entfernen seien. Tatsächlich sei jedoch lediglich eine Hinweistafel vorhanden.
Der von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch sonst im Berufungsverfahren bestritten. Derart vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfahrensrüge nicht durchzudringen. Ist doch die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, u.v.a.). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob - bei Zutreffen des von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupteten Sachverhaltes - der Entfernungsauftrag insofern ins Leere gegangen ist und die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihren Rechten überhaupt verletzt sein konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin begründungslos behauptet, es sei "Verfristung und Verjährung" eingetreten, ist ihr zu erwidern, daß derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wenn aber in der Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil für diese behaupteten Rechtsverletzungen nach Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof und demnach im Grunde des Art. 133 Z. 1 B-VG nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030308.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010