RS Vfgh 2022/6/13 V242/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2022
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Index

83 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
AbfallwirtschaftsG 2002 §13h
VerpackungsabgrenzungsV §2
VerpackungsV 2014 §3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung (einer Wortfolge einer Bestimmung) der VerpackungsabgrenzungsV wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Der Hauptantrag auf Aufhebung der Wortfolge ", je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden" in §2 Abs1 VerpackungsabgrenzungsV, BGBl II 10/2015, der erste Eventualantrag auf Aufhebung der Produktgruppe "AT 02" und "AT 12" in der Anlage zur VerpackungsabgrenzungsV idF BGBl II 29/2016 sowie der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der VerpackungsabgrenzungsV idF BGBl II 29/2016 zur Gänze sind unzulässig:

Das Aufhebungsbegehren des Hauptantrages erweist sich als zu eng gefasst: §2 Abs1 VerpackungsabgrenzungsV bestimmt, dass alle Verpackungen gemäß §3 Z1 Verpackungsverordnung 2014 einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen sind, je nachdem, welche Produkte oder Güter verpackt werden. Nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft würde die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge dazu führen, dass für die Zuordnung einer Verpackung nicht die Beschaffenheit der Waren maßgeblich wäre, sondern allein die in §13h Abs1 und 3 AWG 2002 festgelegten Kriterien "Verpackungsgröße", "Anfallstelle" und "Verpackungsart". Wie die verordnungserlassende Behörde und die beteiligte Partei zutreffend vorbringen, würde im Falle der Aufhebung bloß der Wortfolge ", je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden" der nicht angefochtene Teil des §2 Abs1 VerpackungsabgrenzungsV allerdings weiterhin normativ anordnen, dass die Verpackungen einer der Produktgruppen gemäß dem Anhang zur VerpackungsabgrenzungsV zuzuordnen sind. Die von der antragstellenden Gesellschaft behauptete Gesetzwidrigkeit wäre damit nicht beseitigt.

Mit dem ersten Eventualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der im Anhang zur VerpackungsabgrenzungsV idF BGBl II 29/2016 genannten "Produktgruppe AT 02 Agrarerzeugnisse zur Weiterverarbeitung" und der "Produktgruppe AT 12 Trockenprodukte, Sonstige Lebensmittel" und bringt auch hiezu vor, die Aufhebung dieser Produktgruppen würde dazu führen, dass die Kategorisierung allein nach §13h AWG 2002 vorzunehmen wäre.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Auch im Falle der Aufhebung der genannten Produktgruppen wären die von der antragstellenden Gesellschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen gemäß - dem nicht mitangefochtenen - §2 Abs1 Ver-

packungsabgrenzungsV einer der im Anhang festgelegten Produktgruppen zuzuordnen. Die Aufhebung der im Anlassverfahren zur Anwendung gelangten Produktgruppen "AT 02" und "AT 12" hätte demnach lediglich zur Folge, dass die von der antragstellenden Gesellschaft in Verkehr gebrachten Produkte einer der verbleibenden 45 Produktgruppen des Anhanges zur VerpackungsabgrenzungsV zuzuordnen wären. Auch damit wäre das mit dem Aufhebungsbegehren angestrebte Ziel nicht erreicht.

Der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der VerpackungsabgrenzungsV, BGBl II 10/2015, idF BGBl II 29/2016 zur Gänze erweist sich ebenfalls als unzulässig:

Das Erstgericht hat - zutreffenderweise - nicht sämtliche Bestimmungen der VerpackungsabgrenzungsV angewendet. Weiters bringt die antragstellende Gesellschaft in ihrem Antrag nicht vor, dass die vom ordentlichen Gericht jedenfalls anzuwendende Bestimmung des §2 Abs1 (zur Gänze) sowie die Produktgruppen "AT 02" und "AT 12" des Anhanges zur VerpackungsabgrenzungsV, welche die antragstellende Gesellschaft - wie bereits dargestellt - mit ihren ersten beiden Anträgen nicht zulässigerweise angefochten hat, mit sämtlichen übrigen Bestimmungen der VerpackungsabgrenzungsV in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Auch mit dem Vorbringen, die in §13h Abs2 AWG 2002 normierten Voraussetzungen für die Erlassung der VerpackungsabgrenzungsV seien "aller Wahrscheinlichkeit nach" nicht gegeben, sodass von der Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung auszugehen sei, hat die antragstellende Gesellschaft weder einzelnen Bestimmungen konkret zugeordnete Bedenken vorgebracht, noch einen konkreten Regelungszusammenhang zu den präjudiziellen Bestimmungen dargelegt.

Entscheidungstexte

  • V242/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2022 V242/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V242.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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