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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung; Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels Eingabengebührenpflicht für den EinscheiterRechtssatz
Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensganges (Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit B v 04.01.2022, E4029/2021 betreffend ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts; B v 14.06.2022, E457/2022-14: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nach Verspätungsvorhalt mit B v 30.03.2022, E457/2022-10, zugestellt am 07.04.2022) versteht der VfGH die selbstverfasste Eingabe vom 25.07.2022 (die ident auch beim LVwG eingebracht wurde und dem VfGH gem §6 AVG iVm §17 VwGVG weitergeleitet wurde) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel jedenfalls mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 07.04.2022 weg. Mit dem am 25.07.2022 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher die vierzehntägige Frist gemäß §148 Abs2 ZPO nicht gewahrt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Der Antrag wäre auch bei Qualifikation der Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon deshalb zurückzuweisen, weil vom Antragsteller kein tauglicher Wiederaufnahmegrund bezeichnet wurde und ein solcher auch sonst für den VfGH nicht ersichtlich ist.
Gemäß §17a VfGG ist für Anträge gemäß §15 Abs1 leg cit einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten. Nach §17a Z7 VfGG sind auf die Gebühr im Übrigen die Bestimmungen des GebG mit Ausnahme der §§11 Z1 und 14 leg cit anzuwenden. In §15 Abs1 VfGG werden lediglich gemäß den Art126a, 127c Z1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG an den VfGH gerichtete Anträge genannt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren unterliegen damit weder der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG (vgl §17a iVm §15 Abs1 VfGG) noch der Eingabengebühr gemäß §14 TP 6 GebG (vgl §17a Z7 VfGG iVm §§11-14 GebG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung ist daher mangels Eingabengebührenpflicht des gestellten Antrages abzuweisen. Selbiges würde im Übrigen bei Qualifikation der Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, Eingaben (Verwaltungsverfahren), Gebühr, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E457.2022Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022