RS Vfgh 2022/9/19 E3887/2021

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten betreffend eine minderjährige Staatsangehörige Afghanistans; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation der (de facto) verwaisten Beschwerdeführerin und aktuellen Länderberichten

Rechtssatz

Die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin erschöpft sich (im Wesentlichen) in der Feststellung, dass die künftigen Entwicklungen noch nicht absehbar und die Ankündigungen von Taliban-Vertretern vage und nicht vertrauenswürdig seien, aber eine systematische Unterdrückung von Frauen wie zur Zeit der ersten Taliban-Herrschaft noch nicht erkannt werden könne. Im Übrigen verweist das BVwG bloß darauf, dass sich die Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befinde und die Verinnerlichung einer "westlichen" Lebensweise daher nicht angenommen werde könne.

Damit lässt das angefochtene Erkenntnis jedoch keine ausreichende Berücksichtigung der spezifischen Situation der in Österreich geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine elementarpädagogische Einrichtung besucht hat und de facto verwaist nach Afghanistan unter der Herrschaft der Taliban zurückkehren würde, erkennen. Insbesondere lässt das BVwG sowohl einschlägige Länderberichte außer Acht, denen zu entnehmen ist, dass Mädchen in Afghanistan der Zugang zu Bildung verwehrt sein kann, als auch die zu dieser asylrelevanten Frage ergangene Rechtsprechung des VfGH.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3887.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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