RS Vfgh 2022/9/19 E3074/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2022
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen staatenlosen Flüchtling; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und aktuellen Länderberichten

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übersieht, dass der Beschwerdeführer (ein Angehöriger der Volksgruppe der Kurden) insbesondere in seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht nur der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, sondern auch durch kurdische Kämpfer ausgesetzt sei und unterlässt es in der Folge, sich mit diesem maßgeblichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, obwohl es den Feststellungen das (einschlägige) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2021 zugrunde legte. Indem das BVwG es somit unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kämpfer Feststellungen zu treffen und den so ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

Hinzu kommt, dass das BVwG zwar feststellte, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehört und auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers wiedergab, wonach türkische Truppen in den damaligen Heimatort des Beschwerdeführers gekommen seien und begonnen hätten, Kurden festzunehmen. Das BVwG unterließ es jedoch zur Gänze, sich auch mit diesem Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen. Die Würdigung sonstiger Umstände kann eine Auseinandersetzung mit einem konkreten Fluchtvorbringen nicht ersetzen oder überflüssig machen.

Das BVwG hat insbesondere nicht beachtet, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (05.07.2021) eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien (Lage von Kurden in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien) vom 13.04.2021 vorlag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3074.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten