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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen staatenlosen Flüchtling; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und aktuellen LänderberichtenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übersieht, dass der Beschwerdeführer (ein Angehöriger der Volksgruppe der Kurden) insbesondere in seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht nur der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, sondern auch durch kurdische Kämpfer ausgesetzt sei und unterlässt es in der Folge, sich mit diesem maßgeblichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, obwohl es den Feststellungen das (einschlägige) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2021 zugrunde legte. Indem das BVwG es somit unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kämpfer Feststellungen zu treffen und den so ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
Hinzu kommt, dass das BVwG zwar feststellte, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehört und auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers wiedergab, wonach türkische Truppen in den damaligen Heimatort des Beschwerdeführers gekommen seien und begonnen hätten, Kurden festzunehmen. Das BVwG unterließ es jedoch zur Gänze, sich auch mit diesem Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen. Die Würdigung sonstiger Umstände kann eine Auseinandersetzung mit einem konkreten Fluchtvorbringen nicht ersetzen oder überflüssig machen.
Das BVwG hat insbesondere nicht beachtet, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (05.07.2021) eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien (Lage von Kurden in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien) vom 13.04.2021 vorlag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3074.2021Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022