TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/22 LVwG-2022/22/2934-2

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Veröffentlicht am 22.11.2022
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Entscheidungsdatum

22.11.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §353
AVG §13 Abs3
  1. GewO 1994 § 353 heute
  2. GewO 1994 § 353 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 353 gültig von 01.12.2004 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 353 gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 353 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 353 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 353 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, „BB“, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2022, *** wegen Zurückweisung eines Antrages um gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der bestehenden Tankstelle in **** X, Adresse 2 durch Umrüsten dieser Tankstelle zu einer solchen mit Automatenbetrieb

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der bestehenden Tankstelle in **** X, Adresse 2 durch Umrüsten dieser Tankstelle zu einer solchen mit Automatenbetrieb wegen fehlender Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung sei zu Unrecht erfolgt.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2017/96 (GewO 1994) lautet wie folgt:

„§ 353.

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

         1.       in vierfacher Ausfertigung

         a)       eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

         b)       die erforderlichen Pläne und Skizzen,

         (c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

         1.       Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

         2.       eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

         3.       eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

         4.       organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

         5.       eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

         2.       in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

         3.       in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“

§ 13 Abs 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 idF BGBl I 2018/57 (AVG) lautet wie folgt:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer mehrmals seitens der Behörde aufgefordert wurde, sein Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage nach §§ 81ff GewO 1994 zu ergänzen. Bereits im Schreiben vom 15.7.2021 wurde er darauf hingewiesen, dass, soweit erhoben werden konnte, die wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserentsorgung bis 31.12.2005 (!) befristet war. Weitere Bewilligungen seien der Behörde nicht bekannt. Er wurde folgerichtig dazu aufgefordert, der Behörde allfällig bestehende – andere – Bewilligungen hinsichtlich der Entsorgung der betrieblichen Abwässer, der Oberflächenwässer und gegebenenfalls eine Bewilligung nach der Indirekteinleiterverordnung vorzulegen.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.7.2021 kommt der CC Amtssachverständige mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass es jedenfalls einer Überarbeitung der Projektunterlagen bedürfe, zumal aus den vorgelegten Projektunterlagen nicht ersichtlich sei, inwiefern die Anforderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 1991/240 idF BGBl 1994/450 (VbF) für eine öffentliche Tankstelle eingehalten werden.

Mit Schreiben vom 29.7.2021 wurde der Beschwerdeführer und Punkt 1. auf diesen Umstand, unter Punkt 2. auf jenen der Entsorgung der Oberflächenwässer hingewiesen. Zu letzterem verweist die Behörde darauf, dass dem vorgelegten Anschluss- und Entsorgungsvertrag mit dem Abwasserverband W und Umgebung ledig hervorgehe, dass von diesem nur der Betankungsbereich und die Waschplätze umfasst seien. Für die sonstigen Oberflächenwässer (Zufahrt, Gebäude, Freibereiche des Geländes) liegen keine Angaben vor. Es sei daher für das Gesamtgelände (zumal das Gelände mit den diversen gewerblich genutzten Flächen wasserfachlich eine Einheit bilde) entweder eine bestehende wasserrechtliche Bewilligung (von der die Behörde offenbar keine Kenntnis hat) oder ein Projekt für die ordnungsgemäße Entsorgung der Oberflächenwässer vorzulegen.

In einer E-Mail vom 9.8.2021 teilt die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass sich der Lagerbehälter zwar im Keller befinde, es sich dabei aber jedenfalls um einen oberirdischen (nicht in der Erde vergrabenen) Lagerbehälter im Sinne der VbF handle. Bei den übermittelten Unterlagen für die Oberflächenentwässerung handle es sich um nicht unterzeichnete Anträge an den Abwasserverband, nicht jedoch um einen Anschluss- bzw. Entsorgungsvertrag, aus dem hervorgeht, welche Flächen des Betriebsgeländes vom Vertrag umfasst sind.

In weiterer Folge wurde ein mit 9.8.2022 datiertes Schreiben verfasst, in dem der Beschwerdeführer nochmals unter Androhung der Zurückweisung des Antrages aufgefordert wurde, darzustellen, wie den Anforderungen der VbF für eine öffentliche Tankstelle entsprochen wird und dass ein Projekt für die ordnungsgemäße Entsorgung der Oberflächenwässer eingereicht werden müsste. Als Termin wurde der 30.8.2022 genannt. Mit Eingabe vom 9.8.2022 wurde die Behörde vom Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Firma DD mit 16.8.2022 mit den erforderlichen Arbeiten beginnen werde. Das „Oberflächenwasser“ sei bereits mit dem Baubezirksamt in Ausarbeitung. Man werden alle erforderlichen Unterlagen ehestmöglich übermitteln. Tatsächlich wurden die angeforderten Unterlagen jedenfalls bis 30.8.2022 nicht der Behörde übermittelt und erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird dieser Umstand gar nicht bestritten, sondern vorgebracht, dass zum Thema „Anforderung an die VbF“ die Tankbaufirma EE alle Anforderungen an die VbF „umgesetzt“ hätte und sei dazu ein Abnahmeprotokoll vorgelegt worden. Die ausständigen Arbeiten bezüglich der Aufschaltung der Feuerwehr seien am 28.9.2022 nachgereicht worden. Hier ist es augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei einem Änderungsverfahren nach §§ 81ff GewO 1994 um ein Projektverfahren handelt. Anhang konkreter Einreichunterlagen ist die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung der bestehenden Betriebsanlage zu beurteilen. Die Bestätigung der tatsächlichen (ordnungsgemäßen – wenngleich jedenfalls konsenslosen) Errichtung der Anlagenänderungen ist davon zu unterscheiden und kommt es in diesem Stadium des Verfahrens nicht darauf an. Nach wie vor fehlen also entsprechende Einreichunterlagen, die darlegen, dass den Voraussetzungen der VbF entsprochen wird. Genauso verhält es sich auch in Bezug auf die Oberflächenwässer. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass die Entsorgung der Oberflächenwässer technisch möglich ist oder es dazu bereits (positive) Vorbesprechungen mit dem Baubezirksamt gegeben hat. Hier erklärt der Beschwerdeführer selbst, dass ein entsprechendes Projekt erst in der „finalen“ Ausarbeitung sei.

Damit bestätigt sich jedoch die spruchgemäße Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde und erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer wird daher einen neuen, und diesfalls vollständigen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Änderung der Betriebsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.2934.2

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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