Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2022Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Es entspricht der st Rsp des VwGH, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs 1 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG darstellt (vgl VwGH Ra 2016/08/0082, mwN) [hier: Aufteilung der von der Behörde verhängten Gesamtgeldstrafe durch das VwG].
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; Dienstgeber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2353.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022