TE Vfgh Beschluss 1993/11/30 B1191/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1993, Z316.286/1-III/4/93.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 13. September 1993, Z12 SW 78/93-7, wurde der Wirkungskreis des für den Antragsteller bestellten einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten (§238 Abs2 AußStG) auf den gesamten Verkehr des Antragstellers mit öffentlichen Stellen erweitert.

Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof hat der gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Einschreiters nicht zu genehmigen. Damit fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation.

Der Antrag des Einschreiters ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1191.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93B01191_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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