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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. H in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. März 1995, Zl. Präs.I-44a/Pa, betreffend Einstellung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er wird im Bereich des Amtes der Tiroler Landesregierung verwendet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"Die Herrn Oberrat Dr. H für seine Verantwortung im Rahmen der Geschäftsführung der Erziehungsberatung der Abteilung Vb des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 1. März 1982, Zl. Präs.I-44a/P, gewährte und mit Erledigungen der Tiroler Landesregierung vom 5. März 1985, Zl. Präs.I-44a/P, und vom 3. Dezember 1992, Zl. Präs.I-44a/P, erhöhte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Höhe von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V wird mit Ablauf des 31. März 1995 eingestellt."
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund der dem Beschwerdeführer im Rahmen der Geschäftsführung der Erziehungsberatung übertragenen Verantwortung sei ihm mit Erledigung der belangten Behörde vom 1. März 1982 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz: Leiterzulage) in der Höhe von 9 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuerkannt worden, welche mit Erledigung der belangten Behörde vom 5. März 1985 auf 12 v.H. und mit weiterer Erledigung vom 3. Dezember 1992 auf 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht worden sei. Der Bemessung der Zulage in der Höhe von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sei die Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb des Amtes der Landesregierung vom 25. Jänner 1991, mit der dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung die im Papier "Erziehungsberatung
- Organisation, 25. 1. 1991" dargestellten Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Geschäftsführung der Erziehungsberatung zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien, zugrunde gelegen.
Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Geschäftsführung der Erziehungsberatung nach § 9 Abs. 4 der genannten Verordnung zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben seien dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorstandes der Abteilung Vb vom 27. Februar 1995 mit Ablauf des 12. März 1995 entzogen worden. Es seien damit die für die Zuerkennung der Leiterzulage maßgeblichen Umstände weggefallen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. bzw. vom 22. März 1995, daß es sich bei der verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe, ab.
Dieser Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und die Beschwerde unter Zl. 95/12/0163 protokolliert. Der Verwaltungsgerichtshof mußte diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1995 aufheben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1994, finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten die Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit bestimmten, im Beschwerdefall nicht maßgebenden Abänderungen, Anwendung.
§ 38 BDG 1979 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter versetzt werden darf; bestimmte im § 40 BDG 1979 näher umschriebene qualifizierte Verwendungsänderungen sind einer Versetzung gleichzuhalten.
Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen sowohl durch die Einstellung der ihm seinerzeit mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannten Leiterzulage als auch dadurch beschwert, daß noch nicht darüber abgesprochen worden ist, ob die Änderung seiner dienstlichen Verwendung eine im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierte Personalmaßnahme darstellt.
In Ausführung dessen bemängelt der Beschwerdeführer im wesentlichen, es sei ihm gegenüber nicht begründet worden, weshalb ihm diese Aufgaben entzogen worden seien. Es handle sich hiebei um eine Verwendungsänderung, die als Versetzung zu qualifizieren wäre. Er habe daher bescheidmäßigen Abspruch darüber beantragt. Die Einstellung der Verwendungs(Leiter)zulage wäre erst dann gerechtfertigt gewesen, wenn mit rechtskräftigem Bescheid die Berechtigung zur Versetzung ausgesprochen worden wäre. Da die Behörde irrig davon ausgehe, daß keine Versetzung vorliege, sei sie zur Auffassung gelangt, ihm die Leiterzulage zu entziehen.
Dieses Vorbringen ist aus folgenden Überlegungen im Ergebnis berechtigt.
Bei der dem Beschwerdeführer eingestellten Geldleistung handelt es sich um eine Zulage, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand u.dgl.) gegeben ist, stellt diese Zulage einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil.
Weiters ist zu bedenken, daß die Regelung über den Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutz vorsieht, über Personalmaßnahmen, die darunter fallen, bescheidmäßig abzusprechen. Im Falle einer Berufung kommt dieser aufschiebende Wirkung zu. Zur Verfügung einer solchen Personalmaßnahme durch Weisung besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des Vorgesetzten.
Vorliegendenfalls ist - wie auch dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163, zu entnehmen ist - die Einstellung der Leiterzulage von der belangten Behörde vorgenommen worden, ohne auf die Frage der rechtlichen Qualität der Personalmaßnahme Bedacht zu nehmen. Da dies aber für das vorliegende besoldungsrechtliche Verfahren, das VOR dem dienstrechtlichen Feststellungsbescheid durch Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeschlossen wurde, eine Vorfrage darstellt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, entweder eine rechtsverbindliche Klärung im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren abzuwarten oder diese primär dienstrechtliche Frage im Sinne des § 38 AVG im vorliegenden Verfahren selbst zu beurteilen.
Da die belangte Behörde diesen Zusammenhang nicht erkannte, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für entbehrliche Beilagen und einen nicht erforderlichen Schriftsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120088.X00Im RIS seit
20.11.2000