TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 95/21/0418

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 101.191/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 31. August 1994, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Ghana, vom 20. August 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und § 3 AufG abgewiesen worden ist. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer am 12. November 1992 mit einem gefälschten jamaikanischen Reisepaß nach Österreich einreist sei. Er habe in der Folge einen Asylantrag gestellt. Er hätte aber bereits bei seiner Einreise den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen müssen, einen Asylantrag stellen zu wollen, damit ihm gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 1991 die Einreise formlos gestattet hätte werden können. Im Hinblick auf den von ihm vorgelegten gefälschten jamaikanischen Reisepaß sei ihm jedoch - angesichts der Sichtvermerksfreiheit jamaikanischer Staatsbürger - die sichtvermerksfreie Einreise gestattet worden. Er habe sich überdies eines Fluchthelfers bedient, der ihm den gefälschten Paß zur Verfügung gestellt habe. Zwar sei ein gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht S anhängiges Strafverfahren (offensichtlich wegen Urkundenfälschung) gemäß § 227 und § 447 StPO eingestellt worden. Die belangte Behörde komme aber zu der Ansicht, daß der Beschwerdeführer "eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 4 FrG" darstelle. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einer geregelten Arbeit nachgehe. Die Rechtsordnung messe jedoch den Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht zu, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege. Es sei daher "in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen den öffentlichen Priorität unter Berücksichtigung des Art. 8 MRK einzuräumen". Schließlich führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer "jederzeit die Möglichkeit (habe), innerhalb absehbarer Zeit auf legalem Wege bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung für die Republik Österreich zu erlangen".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sie sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 AufG kann einem Fremden eine Bewilligung erteilt werden, "sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt". § 5 Abs. 1 AufG zufolge darf eine Bewilligung Fremden u.a. nicht erteilt werden, "bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt". Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liegt ein solcher Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn "der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde"; gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist ein Sichtvermerk u.a. zu versagen, wenn "der Sichtvermerk ... nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll".

4. Im vorliegenden Fall lag jedenfalls der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG (Verbot der Erteilung einer Bewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise) vor, was sachverhaltsmäßig vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ob der angefochtene Bescheid zu Recht auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegründet wurde, kann daher dahinstehen, weshalb auch auf den diesbezüglichen Beschwerdevorwurf, die Behörde habe aktenwidrig angenommen, daß der Beschwerdeführer mit einem verfälschten Reisedokument nach Österreich eingereist sei, wohingegen sich aus dem Akt ergebe, daß er mit einem fremden, aber echten (jamaikanischen) Reisepaß eingereist sei, sowie auch auf die diesbezügliche in der Beschwerde behauptete Inkongruenz zwischen dem Spruch und Teilen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einzugehen war.

5. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210418.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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