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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines – unzulässigen – Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der VerkehrsbeschränkungsV einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft; keine Bedenken gegen die angefochtene VerordnungsbestimmungRechtssatz
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) auf teilweise Aufhebung des §1 der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, mit der dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw Verkehrsverbote auf der Bundesstraße 76 verfügt werden", Z11.0-24/1997, vom 09.12.2019, wird zurückgewiesen.
Wenn in dem in Punkt I. des Antrages formulierten Antragsbegehren ein Teil der Wort- und Ziffernfolge, deren Aufhebung beantragt wird, falsch wiedergegeben wird ("§1 betreffend das Überholverbot [...] 'Kilometer 9,102 [richtig: 9,120] bis 9,420 [...]' der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.12.2019"), so führt dies für sich genommen nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Da im übrigen Antragsvorbringen stets auf Straßenkilometer 9,120 Bezug genommen wird, nimmt der VfGH an, dass dem LVwG insoweit nur ein als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler unterlaufen ist.
In dem in Punkt I. des Antrages formulierten Antragsbegehren wird die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 09.12.2019 begehrt. Bedenken werden im übrigen Antragsvorbringen aber nicht (auch) gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der BH vom 09.12.2019, sondern nur gegen die Gesetzmäßigkeit der - ihr materiell derogierenden, ebenfalls im Gerichtsakt einliegenden - Verordnung der BH vom 04.11.2020, Z11.0-24/1997, dargelegt. Da dem Antrag damit ein nicht iSd §18 VfGG verbesserungsfähiger Mangel anhaftet, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Bedenken, Derogation, VfGH / Legitimation, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V29.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022