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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde einer GmbH mangels Legitimation; Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit infolge amtswegiger Löschung aus dem Firmenbuch wegen VermögenslosigkeitSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 ordnete die Landespolizeidirektion Wien die Beschlagnahme von acht Glücksspielgeräten sowie zwei zugehörigen technischen Hilfsmitteln gemäß §53 Abs1 GSpG an. Darüber hinaus verfügte die Landespolizeidirektion Wien die Einziehung der genannten Glücksspielgeräte sowie der technischen Hilfsmittel gemäß §54 Abs1 GSpG.
Weiters verhängte die Landespolizeidirektion Wien mit Straferkenntnis vom 5. April 2018 über die (ehemalige) *** GmbH acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,– wegen Übertretung des §52 Abs1 Z1 dritter Fall iVm Abs2 dritter Strafsatz GSpG.
2. Mit dem am 2. Juli 2019 mündlich verkündeten Erkenntnis setzte das von der (ehemaligen) *** GmbH angerufene Verwaltungsgericht Wien die verhängten Geldstrafen hinsichtlich zweier Eingriffsgegenstände auf jeweils € 4.000,– herab. Hinsichtlich sechs weiterer Eingriffsgegenstände hob das Verwaltungsgericht Wien das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Darüber hinaus wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der (ehemaligen) *** GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, soweit sich diese gegen die verfügte Einziehung richtete, als unzulässig zurück, gab ihr jedoch hinsichtlich der Beschlagnahme näher bezeichneter Eingriffsgegenstände statt. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab.
3. Am 15. März 2022 erfolgte gemäß §40 FBG die amtswegige Löschung der *** GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit.
4. Am 31. Mai 2022 erging die schriftliche Ausfertigung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, gegen das sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet. Der einschreitende Rechtsvertreter erachte sich auf Grund "der nunmehrigen Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch […] gem §11 Abs2 RAO" gehalten, die vorliegende Beschwerde zu erheben.
5. Nach der – auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen (§35 VfGG iVm §1 ZPO) – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt (nur) die Vollbeendigung einer Gesellschaft zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und damit der Parteifähigkeit (vgl zB OGH 22.10.1998, 8 ObA 2344/96f; vgl zum Vereinsrecht auch VfSlg 20.117/2016; VfGH 10.10.2019, E3093/2019). Eine Vollbeendigung einer Gesellschaft tritt ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist (OGH 22.2.2001, 6 Ob 19/01i). Bis zum Beweis des Gegenteiles ist jedoch davon auszugehen, dass die Kapitalgesellschaft nach der Löschung vermögenslos ist (OGH 28.4.2005, 8 ObA 47/04a).
6. Die Beschwerde enthält kein Vorbingen, wonach die (ehemalige) *** GmbH nicht vermögenslos sei; auch aus dem Firmenbuch ergibt sich dies nicht. Die (ehemalige) *** GmbH ist sohin vollbeendet und hat ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren.
7. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
8. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechtspersönlichkeit, Gesellschaftsrecht, Betriebsvermögen, Glücksspiel, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Entscheidungsverkündung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1718.2022Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022