Norm
PVG §9 Abs1 litoSchlagworte
PVG §9 Abs1 litoRechtssatz
Da es sich im vorliegenden Fall um keine beabsichtigten Umbauten iSd § 9 Abs. 1 lit. o PVG handelt, war der DA nicht bereits im Planungsstadium entsprechend einzubinden, ganz abgesehen davon, dass sich das Organ des DG noch nicht für die Realisierung der externen Planungen entschieden hatte und weder Baupläne noch beurteilungsfähige Planunterlagen vorlagen. Die Beschwerde war nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B6.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022