Norm
PVG §9 Abs1 lito;Schlagworte
Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden; Anregungen und VorschlägeRechtssatz
Auch bei der Realisierung der angedachten Kühlungsmaßnahmen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um keinen Umbau iSd § 9 Abs. 1 lit. o PVG. Dennoch obliegt es dem DA nach § 9 Abs. 4 lit. a PVG, dem „Initiativrecht“ der Personalvertretung, erforderlichenfalls aus seiner Sicht Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Diese Anregungen und Vorschläge unterliegen gleichfalls dem Verfahren nach § 10 PVG, das durch ein Verlangen des DA nach § 10 Abs. 4 PVG eingeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B6.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022