Norm
PVG §9 Abs1 litoSchlagworte
Errichtung und Umbau von AmtsgebäudenRechtssatz
Unter „Umbau“ ist die wesentliche Umgestaltung bzw. Verbesserung eines bereits bestehenden Gebäudes zu verstehen. Dabei werden der Grundriss und die Bausubstanz (Mauerwerk, Decke, Wände) durchgreifend geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B6.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022