Norm
PVG §9 Abs1 litoSchlagworte
Errichtung und Umbau von AmtsgebäudenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium. Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung noch nicht verletzt, wenn die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau eines Amtsgebäudes noch nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Erst dann, wenn das jeweilige Bauvorhaben dieses Stadium erreicht hat, ist die Mitwirkung der Personalvertretung zwingend erforderlich, wofür bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planunterlage vorliegen muss (PVAK vom 26. Jänner 2012, A 4-PVAK/11; PVAB 1. September 2014, A 15-PVAB/13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B6.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022