Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
BeschwerdelegitimationRechtssatz
Nach § 41 Abs. 4 PVG zur Beschwerde berechtigt sind PVO, denen gegenüber das PVG verletzt wurde bzw. deren Interessen durch die Vorgangsweise des Dienstgeberorgans berührt werden. Das wäre bei einem DA, der für eine Dienststelle errichtet wurde, für deren Amtsgebäude aktuell Umbaumaßnahmen geplant wären, ohne den DA einzubinden, ohne Zweifel der Fall. Die Beschwerdeberechtigung des DA ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B6.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022