Norm
PVG §10 Abs3Schlagworte
SofortmaßnahmenRechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 3 PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, § 10 Abs. 1 und 2 PVG nicht anzuwenden; das zuständige PVO ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Es steht außer Zweifel, dass die Dienstverfügung des DL vom 17. August 2022 keine Maßnahme darstellt, die insbesondere wegen drohender Gefahr und im Katastrophenfall sofort getroffen werden musste, weshalb § 10 Abs. 3 letzter Satz PVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden konnte. Somit galten die Mitwirkungsrechte des DA nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG im vorliegenden Fall in vollem Umfang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B7.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022