Entscheidungsdatum
23.11.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Mag C. D., gegen Punkt II. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 5.8.2020, Zl. SH/2020/...-001, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, die sich nur gegen Punkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 05.08.2020, MA 40-SH/2020/...-001 wurde
I.) Die zuletzt mit Bescheid vom 05.08.2020, Zl. MA 40-SH/2020/…-01 zuerkannte Leistung mit 31.08.2020 eingestellt.
Auf Grund einer Änderung und des Antrages vom 07.07.2020
II.) die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes abgewiesen.
III.) Eine Mietbeihilfe im Zeitraum 01.09.2020-30.11.2020 in der Höhe von monatlich EUR 77,46 zuerkannt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Berufsunfähigkeitspension von der PVA in der Höhe von EUR 1058,89 monatlich beziehe, die Miete EUR 447,22 betrage und sie eine Wohnbeihilfe der Höhe von EUR 25,30 monatlich erhalte. Bezüglich der Berechnung seien die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen gewesen und werde diesbezüglich auf die Beilage (Berechnungsblatt) verwiesen. Aus diesem Berechnungsblatt ergibt sich, dass dem monatlichen Mindeststandard in der Höhe von EUR 917,35 das Einkommen in der Höhe von EUR 1058,89 gegenübergestellt wurde, was unter Berücksichtigung der Miete abzüglich der Mietbeihilfe bzw. der dadurch heranzuziehenden Mietbeihilfenobergrenze einen monatlichen Anspruch auf Mietbeihilfe in Höhe von EUR 77,46 ergebe.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Erwachsenenvertreterin mit Schriftsatz vom 07.10.2020 fristgerecht Beschwerde gegen Punkt II. des Bescheides vom 05.08.2020 und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sie mit Eingabe von 07.07.2020 der Behörde auch den Behindertenpass vorgelegt habe und sei dieser im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt und sohin auch nicht zur Berechnung herangezogen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes aufgrund des Behindertenzuschlags zum Mindeststandard bemessenen zuerkannt werde in eventu der Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werde.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 05.11.2020 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und wies unter anderem darauf hin, dass sich die Ausführungen der Beschwerde hauptsächlich darauf beziehen, dass über den Behindertenzuschlag nichts erwähnt worden sei, über den aber auch erst abgesprochen werden müsse.
Hierzu hat das Gericht erwogen:
Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Punkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, war vom Gericht nur zu überprüfen, ob die belangte Behörde zu Recht eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes abgewiesen hat.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension von der PVA in der Höhe von EUR 1058,89 monatlich bezieht. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführerin am 30.06.2020 ein Behindertenpass, gültig ab 19.06.2020 bis unbefristet, ausgestellt wurde und diesen der Behörde mit Eingabe vom 07.07.2020 vorgelegt hat. Dieser Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Das WMG regelt auszugsweise folgendes:
§ 8.
(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
1.
100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a)
für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);
b)
für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
ba)
volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 anzuwenden ist oder
bb)
minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
2.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
3.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,
a)
unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
4.
50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
5.
100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben
a)
unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
6.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben
a)
unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
7.
75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
8.
50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
9.
27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2:
1.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
2.
Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
3.
Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(4) Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:
1.
Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder
2.
Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder
3.
volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.
Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß § 11. Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.
(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
§ 10.
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
…
Die WMG-VO 2020 regelt auszugsweise folgendes:
Artikel I
§ 1.
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
EUR 917,35.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a)
für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen
EUR 229,32;
b)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt
EUR 123,84.
…
Die belangte Behörde hat bei der Berechnung betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes den monatlichen Mindeststandard für „Alleinunterstützte“ in der Höhe von EUR 917,35 herangezogen und diesem das monatliche Einkommen in der Höhe von EUR 1058,89 gegenübergestellt. Dies ergibt somit keinen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes. Richtig ist, dass die Behörde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt hat, ob ein Anspruch auf Zuerkennung des „Behindertenzuschlags“ gemäß § 8 Abs. 5 WMG besteht. Diese Prüfung wurde gesondert mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2020, MA 40-SH/2020/…2-001 durchgeführt. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag vom 07.07.2020 auf Zuerkennung eines Zuschlages für InhaberInnen eines Behindertenpasses abgewiesen.
Da die Berechnung der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.08.2020 betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes (ohne Behindertenzuschlag, über den ein eigener Bescheid vom 06.11.2020 erlassen wurde) richtig ist und das monatliche Einkommen den monatlichen Mindeststandard übersteigt, hat sie zu Recht unter Punkt II. eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes abgewiesen. Der Anspruch auf Zuerkennung eines Behinderten- zuschlags wurde mit gesonderten Bescheid vom 06.11.2020 geprüft und abgewiesen und hat die Beschwerdeführerin ihre Argumente, warum ihr der Behindertenzuschlag zusteht, in einer gegen diesen Bescheid fristgerecht einzubringenden Beschwerde vorzubringen.
Die Beschwerde gegen Punkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mindeststandard; Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts; Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes; BehindertenzuschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.010.14556.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022